3/10: Besteht die Gefahr, dass ich von einem Gericht irgendetwas in mein beA bekomme?
Die Vorschriften der § 174 Abs. 1 und § 174 Abs. 3 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, in der Fassung vom 1. Januar 2018) räumen einem Gericht die Möglichkeit ein, elektronische Dokumente auch an Rechtsanwälte zu versenden.
Die BRAK hat gegenüber LTO ausgeschlossen, "dass Gerichte oder andere Kommunikationspartner momentan Dokumente auf diesem Wege zustellen können". Nach eigenen Angaben will sie dazu das Gespräch mit dem Bundesjustizministerium suchen.
Unseres Erachtens darf ein Gericht zudem zurzeit an das beA nichts versenden. Nach unserer Rechtsauffassung reduziert das Nichtfunktionieren des beA das in den genannten Vorschriften eingeräumte Ermessen auf null. Daher ist eine Versendung von elektronischen Dokumenten per beA an Rechtsanwälte so lange, wie das beA offline ist, auch nicht zulässig.
Elektronisches Anwaltspostfach weiter offline: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26295 (abgerufen am: 15.01.2025 )
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