10/10: Was gilt für das Schutzschriftenregister?
Die BRAK schreibt hierzu wörtlich:
Aufgrund von § 49c BRAO besteht bereits seit dem 01.01.2017 eine berufsrechtliche Pflicht, das elektronische Schutzschriftenregister zu nutzen. Dies ist nicht nur mit dem beA möglich; das Schutzschriftenregister ermöglicht Einreichungen sowohl über weitere EGVP-Clients (z.B. Governikus Communicator) als auch über ein Online-Formular. Die Einreichung von Schutzschriften zum Schutzschriftenregister ist damit auch ohne das beA möglich.
Der Autor Dipl.-Inform. Dr. jur. Marcus Werner ist Partner der Kölner Kanzlei Werner RI. Er ist Fachanwalt für IT-Recht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Der Autor Julius-Oberste-Dommes LL.M., ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei.
Die Fragen und Antworten basieren auf Q & As, die die Autoren für den Kölner
Anwaltverein erstellt haben.
Elektronisches Anwaltspostfach weiter offline: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26295 (abgerufen am: 17.01.2025 )
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