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26229

Elektronisches Anwaltspostfach: BRAK ver­spricht ange­mes­sene Vor­lauf­zeit vor Neu­start

von Pia Lorenz

29.12.2017

Offenes Schloss auf einem Laptop

© tadamichi - stock.adobe.com

Zwischen einer Ankündigung, dass das beA wieder online geht, und seiner Nutzbarkeit sollen die Anwälte eine Vorbereitungszeit bekommen. Ihre Formulierung, das beA sei kompromittiert worden, erklärt die BRAK für missverständlich.  

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Nach der Pannen-Serie, aufgrund derer das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vom Netz genommen wurde, beabsichtigt die verantwortliche Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nach LTO-Informationen, den Anwälten eine angemessene Frist einzuräumen, damit diese sich auf den Start vorbereiten können. Aus gut informierten Kreisen heißt es, dass die BRAK den Vorschlag einer stufenweisen Wiederinbetriebnahme befürwortet. Zwischen Ankündigung und Nutzbarkeit der beA-Plattform sollen demnach voraussichtlich zwei Wochen liegen. 

Eine solche Frist zwischen Ankündigung und Umsetzung des Neustarts forderte u.a. der Deutsche Anwaltverein, nachdem die BRAK mitgeteilt hatte, das beA wegen Sicherheitslücken erst einmal offline zu lassen. Auch der Kölner Anwalt und Ingenieur Dr. Marcus Werner, dessen Kanzlei durch diverse Anträge gegen das Anwaltspostfach bundesweit bekannt wurde, hat die BRAK am Mittwoch aufgefordert, bis zum heutigen Freitag zuzusagen, dass sie das beA nicht wieder live schaltet, ohne ihm ab der Ankündigung eine Frist von zumindest einer Woche zu gewähren, um erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können.  

Wann das beA wieder online gehen wird, ist weiter offen. Die BRAK wiederholte auf Nachfrage gegenüber LTO, dass zuvor "die erforderliche hohe Sicherheit gewährleistet" und "die gefundene Lösung durch einen externen Experten der BRAK begutachtet" werden müsse. Damit dürfte feststehen, dass das Postfach erst wieder in Betrieb genommen wird, wenn die Anwälte dort eingegangene Schriftstücke schon gegen sich gelten lassen müssen. Diese passive Nutzungspflicht beginnt am 1. Januar 2018. Die BRAK hat aber zugesagt, dass bis zu einer erneuten Inbetriebnahme des Systems kein Absender Nachrichten über das beA versenden kann.

Update, 17:03 Uhr: Derzeit können über das Portal der BNotK keine Bestellungen getätigt werden. Das ergibt sich aus soeben von der BRAK veröffentlichten Antworten auf Fragen rund um die Abschaltung des beA. Hintergrund ist demnach, dass beim Abschluss der Bestellung auf ein beA-Modul zugegriffen wird, das mit der Plattform offline gestellt wurde. In den Q&A finden sich auch Antworten für das Vorgehen im Mahnverfahren und zur Nutzung des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters, solange das beA offline ist. 

Kompromittiert? "missverständlich, aber nicht rechtlich fehlerhaft"

Eine Formulierung, die seit Donnerstag sowohl in der Tekkie-Gemeinde als auch bei vielen Anwälten auf Unmut stößt, bezeichnete die BRAK auf Nachfrage von LTO als "missverständlich". Aufgebracht hatte die Diskussion Marcus Drenger im Rahmen seines Vortrags zum Anwaltspostfach beim diesjährigen Kongress des Chaos Computer Clubs. Er bestritt, einen Angriff auf das beA vorgenommen zu haben, bevor er die BRAK über die bestehenden Sicherheitslücken informierte. 

In einem Schreiben, das die BRAK zur Erläuterung der Pannenserie um das beA u.a. an Ministerien und Kammern verschickte, heißt es dagegen wörtlich: "Am Donnerstag, 21. Dezember 2017, zeigte eine nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Person an, dass sie in der Client-Security, dem Zugangsinstrument, um auf das beA-System zu gelangen, ein Zertifikat kompromittiert habe". 

Auf Nachfrage von LTO teilte die zwischenzeitlich von der BRAK beauftragte Kommunikationsagentur mit, es handele sich wohl um "ein klassisches Missverständnis zwischen der anwaltlichen Sprache und der Sicht eines Fachmanns wie Herrn Drenger".

Auch auf Nachfrage, ob nun ein Angriff auf das System stattgefunden habe oder nicht, gab es keine weitere Auskunft. Die BRAK legt aber Wert darauf, dass es "völlig unstrittig" sei, "dass Herr Drengler nicht in böser, feindlicher oder sonst negativer Absicht gehandelt hat". Die BRAK danke ihm ausdrücklich für seine Hinweise und seine Vorgehensweise. Soweit ein anderer Eindruck entstanden sei, bedauere man das. Ihre Formulierung bezeichnete die BRAK auch auf mehrfache Rückfrage als missverständlich, rechtlich aber nicht fehlerhaft. 

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Pia Lorenz, Elektronisches Anwaltspostfach: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26229 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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