Keine Pflicht zur beA-Nutzung: BAG akzep­tiert weiter Fax von Ver­bands­ju­risten

von Martin W. Huff

13.10.2023

In Arbeitsgerichtsprozessen können auch Verbandsjuristen anwaltlich vertreten. Sind sie keine Syndikusanwälte, sondern nur als niedergelassene Rechtsanwälte zugelassen, dürfen sie auch Faxe und Briefe ans Gericht schicken, so das BAG.

Vor dem Arbeitsgericht geht es oft um viel, etwa die Wirksamkeit von Kündigungen oder Tarifverträgen und die Rechtmäßigkeit von Streiks. Grund genug, sich als Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwaltlich vertreten zu lassen.

Der übliche Weg, um Rechtsrat einzuholen, führt in die Anwaltskanzlei. Doch lässt § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)  auch "Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände" als Vertreter zu. Dann ist der Verband Prozessbevollmächtigter, der seinerseits durch einen Mitarbeiter – in der Regel ein Volljurist – vertreten wird.

Ein zentraler Teil anwaltlicher Vertretung besteht darin, Schriftsätze zu verfassen und bei Gericht einzureichen. Während Prozessbeteiligte, die sich selbst vertreten, ihre verschriftlichen Argumente in den Gerichtsbriefkasten werfen dürfen, müssen Anwälte ihre Schriftsätze mittlerweile – außer (noch) beim Bundesverfassungsgericht – digital einreichen, also über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Sucht man den rechtlichen Beistand in einer Anwaltskanzlei, muss der Anwalt sein beA bzw. das der Kanzlei verwenden. Bei den Verbandsjuristen hingegen ist die Rechtslage nicht so klar.

Müssen Verbandsjuristen ihr "privates" beA nutzen?

Bis zum Mai war dies unter den Arbeitsgerichten umstritten, ob gemäß §§ 46, 46a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassene Syndikusrechtsanwälte, die gegenüber den Gerichten offiziell als Prozessbevollmächtigte auftraten, das beA nutzen müssen oder ob sie auch weiter Papier oder Fax verwenden können. Dann sprach das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Machtwort: Die Erfurter Richter machten deutlich, dass es hier eine Nutzungspflicht gemäß § 46g Abs. 1 ArbGG für den Syndikusrechtsanwalt gibt, da er als Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten ist (Beschl. v. 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22). Das überzeugt, denn für den Syndikusrechtsanwalt gelten gemäß § 46c BRAO keine Sondervorschriften.

Was aber, wenn den Verbandsjuristen – wie praktisch nicht selten – eine Zulassung als Syndikus fehlt, sie also neben der Tätigkeit für den Verband "nur" als Rechtsanwalt zugelassen sind? Müssen sie dann auch das beA ihrer Kanzlei nutzen? Sie sind dann zwar Rechtsanwälte und – sofern sie im Rahmen ihrer eigenen Kanzlei tätig werden – damit auch zur Nutzung des beA verpflichtet. Jedoch hat diese die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt mit der Tätigkeit als Verbandsjurist nichts zu tun.

Bisher waren Rechtsprechung Literatur überwiegend der Auffassung, dass Verbandsjuristen, die nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, ihre Schriftsätze auf dem früher üblichen Weg, nämlich auf Papier oder als Fax einreichen dürfen. Denn der Kommunikationsweg richtet sich hier allein nach den Vorschriften für den Arbeitgeber, also den Verband – und der ist kein Rechtsanwalt. Ob ein Verbandsjurist selbst nebenher als Rechtsanwalt zugelassen ist, spielte nach dieser Auffassung keine Rolle.

Zwei Kammern des LAG Hamm überraschten

Dem hat sich das BAG nun ausdrücklich angeschlossen und damit eine Diskussion unter Arbeitsrichtern beendet (Beschl. v. 21.09.2023, Az. 10 AZR 512/20). Nach Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts kommt es allein auf die Funktion an, in der der Verbands- oder Gewerkschaftsmitarbeiter tätig wird. Und diese sei in diesen Fällen nicht die eines Rechtsanwalts, sondern die eines Angestellten. Damit sah das BAG eine Revisionsrücknahme durch einen Gewerkschaftssekretär, die das BAG als Fax und Brief erreicht hatte, als wirksam an.

Zuvor hatten zwei Kammern des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm eine völlig andere Auffassung vertreten (Az. 10 Sa 866/23 und 17 Sa 640/23). In den betroffenen Verfahren hatten Verbandsjuristen, die nebenher auch noch über eine Zulassung als niedergelassene Rechtsanwälte verfügten, für ihren Verband auf konventionellem Wege Rechtsmittel zum LAG eingelegt.

In Hinweisbeschlüssen vertraten die beiden LAG-Kammern die Auffassung, dass die eingelegten Berufungen unzulässig sein könnten. Denn aufgrund der Tatsache, dass die Verbandsjuristen auch als niedergelassene Rechtsanwälte zugelassen waren, seien sie verpflichtet gewesen, den elektronischen Rechtsverkehr für die Einreichung von Schriftsätzen zu nutzen. Es komme allein auf den Status des Verbandsjuristen an, wenn er – wenn auch nicht für den Verband – Rechtsanwalt sei, müsse er immer den elektronischen Rechtsverkehr nutzen.

BAG: Verbandsjuristen nicht in anwaltlicher Funktion tätig

Doch dies sahen die Bundesrichter in Erfurt anders: Der Verbandsjurist habe – wie es der ehemalige Präsident des LAG Baden-Württemberg, Eberhard Natter, kürzlich zutreffend schrieb – "zwei Hüte" auf, die streng voneinander zu trennen sind: den des niedergelassenen Rechtsanwalts und den des Arbeitnehmers beim Verband.

Der Verbandsjurist sei, wenn er nicht Syndikusrechtsanwalt ist, nicht als Anwalt für seinen Arbeitgeber tätig, sondern "normaler" Angestellter. Er dürfe daher auch nicht als Prozessbevollmächtigter für seinen Arbeitgeber auftreten, weil er gerade für den Verband nicht anwaltlich tätig ist. Prozessbevollmächtigt sei alleine der Verband.  

Damit ist hier nach meiner Auffassung die Sachlage sei eine andere als in den Fällen, in denen zum Beispiel ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter im Rahmen eines Mandates auf seinem Rechtsanwaltsbriefbogen nach außen auftritt. In diesen Fällen ist der Bundesgerichtshof (BGH) zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine statusbezogene Betrachtungsweise richtig ist. Wer als Rechtsanwalt handelt, auch wenn es sich etwa um eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter Betreuer oder in eigenen Angelegenheiten handelt, muss sich als Rechtsanwalt behandeln lassen.

Der Verbandsjurist tritt aber nicht als Rechtsanwalt auf, er hat auch kein Mandat für seinen Verband. Es ist auch keine anwaltliche Tätigkeit für seinen Arbeitgeber, die er ausübt.

Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten?

Der Verbandsjurist würde nach meiner Ansicht auch gegen seine berufsrechtlichen Pflichten verstoßen, wenn er durch die Benutzung des beA erkennbar als Rechtsanwalt auftritt. Denn als solcher darf er nur im Rahmen seines Mandates auftreten, nicht jedoch in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer des Verbandes.

Wäre der Verbandsjurist – wie dem LAG Hamm vorschwebt – verpflichtet, sein "privates" Anwaltspostfach für die elektronische Korrespondenz mit den Gerichten zu nutzen, so stellen sich zudem Haftungsfragen: Tritt die Berufshaftpflichtversicherung, die der niedergelassene Rechtsanwalt unterhalten muss, in Fällen der Fristversäumnis ein? Denn die Berufshaftpflicht deckt eigentlich nur Anwaltstätigkeit und damit verbundene weitere Tätigkeiten (Testamentsvollstrecker, Betreuer) ab, nicht jedoch Tätigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis für einen Verband.

Auch verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten, wenn er für die Verbandstätigkeit sein Anwalts-beA nutzt. Zwar hat er als Rechtsanwalt eine eigene Verschwiegenheitspflicht, aber z.B. innerhalb einer Sozietät sind die Tätigkeiten für den Verband dann sichtbar.

Daher ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass das BAG hier bei erster Gelegenheit rasch für Klarheit gesorgt hat.

Zitiervorschlag

Keine Pflicht zur beA-Nutzung: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52912 (abgerufen am: 13.12.2024 )

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