Eine Anwältin prozessierte gegen den Mandantenwillen weiter. Wegen dieser und anderer auffälliger Verhaltensweisen sieht der BGH gesundheitliche Eignungszweifel, die eine verpflichtende medizinische Untersuchung erlauben.
Eine Rechtsanwältin, bei der Asperger-Autismus diagnostiziert ist, muss sich auf Anordnung der Rechtsanwaltskammer (RAK) einer medizinischen Begutachtung unterziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer fränkischen Anwältin entschieden, die gegen den Willen ihres Mandanten Prozesshandlungen vorgenommen und diesem daher unnötige Gerichts- und Anwaltskosten beschert hatte (Beschl. v. 28.04.2026, Az. AnwZ (Brfg) 10/26). Der Anwaltssenat des BGH sah in dem auffälligen Verhalten hinreichende Anhaltspunkte für einen Entzug der Anwaltszulassung, in einem solche Fall könne dem Betroffenen auch auferlegt werden, ein ärztliches Gutachten vorzulegen.
Den Ausgangspunkt nimmt der Fall 2015 vor dem Regensburger Landgericht. In einem dort geführten Rechtsstreit trat die seit 2005 als Einzelanwältin im Raum Nürnberg tätige Frau als Prozessbevollmächtigte auf. Sie hielt dabei gegen den Willen des Klägers eine Berufung aufrecht und verfolgte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe durch mehrere Instanzen. Deshalb wurde sie später zu Schadensersatz verurteilt. Auch ein Strafverfahren wegen Untreue und versuchtem Betrug wurde gegen die Frau deswegen geführt. In diesem Strafverfahren, welches später wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde, attestierte ein medizinischer Sachverständiger der Frau Asperger-Autismus.
Die RAK Nürnberg gab der Anwältin auf, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob sie fremde Interessen sachgerecht und sorgfältig wahrnehmen kann. Dabei sei zu klären, ob zu einer Kommunikation mit der Mandantschaft, gegnerischen Parteien, Behörden und Gerichten in der Lage sei und ob sie die Interessenlage der Mandantschaft in einem persönlichen Gespräch erfassen kann. Letztlich soll es auch um die Frage gehen, ob eventuell bestehende gesundheitliche Probleme der Anwältin durch eine Therapie hinreichend behoben werden könnten.
Anwältin: Asperger-Autismus kein gesundheitlicher Mangel
Gestützt ist die Anordnung auf §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Danach hat der betroffene Anwalt ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wenn dies zur Entscheidung darüber nötig ist, ob ihm die Zulassung entzogen wird, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Mandatsausübung in der Lage ist. Ein solcher Fall liegt laut BGH hier vor.
Der Anwaltssenat hob den Zweck der Regelung hervor. Es gehe um den "Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind", heißt es in dem am Montag veröffentlichten Beschluss. Die Konsequenz: "Die Vorschrift des § 15 BRAO mutet dem betroffenen Anwalt zu, sich ärztlich untersuchen zu lassen."
Untersuchungsanordnungen nach § 15 BRAO müssen auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Es muss auch erkennbar sein, welche konkreten Fragen zum Gesundheitszustand das Gutachten beantworten soll. Die Anwältin vertrat insofern die Ansicht, dass ein Asperger-Autismus kein körperlicher oder geistiger Mangel sei. Nach ihrer Auffassung lagen daher keine Umstände vor, welche die RAK zur Anordnung eines Gutachtens berechtigten. Der BGH-Anwaltssenat sah das anders.
BGH: Prozessverhalten begründet Zweifel
Die Argumentation der Anwältin stützte sich unter anderem auf den neuen internationalen Diagnosestandard ICD, der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird. Bis zum ICD-10 wurden verschiedene Subtypen von Autismus als Diagnosen gelistet, darunter auch der "Asperger-Autismus". Mit dem in Deutschland noch nicht offiziell eingeführten ICD-11 von 2019 wurde diese Unterklassifizierung aufgehoben und nur noch allgemein von "Autismus-Spektrum-Störungen" gesprochen. Doch handele es sich dabei weiterhin um eine psychische Störung, bestätigte der BGH die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs (AGH) München in der Vorinstanz (Urt. v. 17.12.2025, Az. BayAGH I-5-7/24).
Zudem hätten die RAK sowie der AGH, anders als die Klägerin meint, nicht lediglich pauschal auf die Diagnose Asperger-Autismus abgestellt, sondern konkretes Verhalten benannt, was ein Gutachten notwendig mache. Insofern böten die "in der Gutachtenanordnung zitierten ärztlichen Stellungnahmen und das unmissverständlich beschriebene auffällige Verhalten der Klägerin gegenüber Mandanten, Justizbehörden und in einzelnen Gerichtsverfahren eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht", so der BGH.
Der AGH habe auch weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt noch liege ein relevanter Verfahrensfehler in der Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch den abgelehnten Richter selbst. Die insoweit gerügte Verfahrensleitung durch den abgelehnten Richter sah der BGH als "offensichtlich nicht geeignet" an, um eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
jb/mk/LTO-Redaktion
BGH sah auffälliges Verhalten: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60004 (abgerufen am: 16.06.2026 )
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