BGH bestätigt Widerruf der Anwaltszulassung: Ein Kanz­lei­schild darf sich nicht hinter Roll­läden ver­ste­cken

von Xenia Piperidou

14.09.2026

Verschwindet das Kanzleischild hinter geschlossenen Rollläden, ist eine Kanzlei nicht mehr ausreichend nach außen hin erkennbar, hat der Anwaltsgerichtshof NRW entschieden. Seine Zulassung hat der Anwalt zu Recht verloren, bestätigte der BGH.

Ein Kanzleischild soll zeigen, wo es zur Anwältin oder zum Anwalt geht. Hinter einem heruntergelassenen Rollladen geht das aber schlecht. Weil die Kanzlei eines Anwalts auch sonst kaum zu erkennen war, durfte die Rechtsanwaltskammer seine Zulassung widerrufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs (AGH) Nordrhein-Westfalen nicht zu (Beschl. v. 28.08.2026, Az. AnwZ (Brfg) 22/26).

Die Kanzleiräume dieses Anwalts lagen im Souterrain eines Wohnhauses mit mehreren Eingängen und waren nur über einen schlecht einsehbaren Treppenabgang zu erreichen. An einem Fenster neben der unteren Haustür hing zwar ein Kanzleischild. Es war aber nur provisorisch von innen angebracht und bei heruntergelassenen Rollläden verdeckt.

Weitere Hinweise auf den Anwalt und seine Kanzlei gab es weder an der Grundstücksbegrenzung noch an der Haustür oder den außen angebrachten Briefkästen. Für die Kammer war die Kanzlei deshalb nicht ausreichend erkennbar. Sie wertete das als Aufgabe der Kanzlei und widerrief am 19. Februar 2026 die Zulassung. Der Anwalt klagte dagegen, doch der AGH gab der Kammer recht.

Eine Kanzlei darf sich nicht verstecken

Ein Anwalt muss eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Das schreibt § 27 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor. Gibt er sie auf, ohne von dieser Pflicht befreit zu sein, kann die Kammer seine Zulassung nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen.

Eine ausdrückliche Schließung ist dafür nicht nötig. Nach der Rechtsprechung gilt eine Kanzlei auch dann als aufgegeben, wenn sie die Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt und der Anwalt dadurch für Rechtsuchende nicht mehr zu erreichen ist.

Er braucht deshalb Räume, in denen er für gewöhnlich arbeitet und zu den üblichen Geschäftszeiten normalerweise erreichbar ist. Dort muss er obendrein zu angemessenen Zeiten anwaltliche Dienste anbieten. Außerdem muss nach außen deutlich werden, dass die Räume als Kanzlei genutzt werden. Zur Mindestausstattung gehört laut dem BGH nicht besonders viel: ein Kanzleischild, ein Briefkasten und ein Telefonanschluss, unter dem der Anwalt erreichbar ist.

Ein Schild sei sehr wohl vorhanden, hielt der Anwalt in diesem Fall dagegen. Das könne auch eine Zeugin bestätigen. Seine Argumentation zog aber nicht, denn der AGH selbst war davon ausgegangen, dass es dieses Schild wirklich gab. Beanstandet hatte er lediglich, wo es angebracht und wie schlecht es zu sehen war. Dass ein anderes, besser sichtbares Schild vorhanden gewesen wäre, legte der Anwalt laut AGH nicht dar.

Die Post fand ihren Weg, aber nicht die potenziellen Mandanten

Der Anwalt argumentierte noch, dass ihn seine Post erreiche, was ein Indiz dafür sei, dass seine Kanzlei sehr wohl aufgefunden werden könne. Aber auch das hatte der AGH berücksichtigt: Eine erfolgreiche Zustellung zeige allerdings noch nicht, dass auch Rechtsuchende die Kanzlei erkennen können. Dafür komme es auf das Gesamtbild aus Gebäude, Zugang und Beschilderung an – und das genügte weder dem AGH noch dem BGH.

Auch ein später eingereichtes Foto von der Situation vor Ort half dem Anwalt nicht weiter. Es zeigte zwar einen handschriftlichen Zettel mit seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung. Der hing allerdings am Briefkasten vor der unteren Haustür im Souterrain. Die zuvor beschriebenen unbeschrifteten Briefkästen befanden sich dagegen an der Grundstücksgrenze.

Für den unteren Briefkasten blieb zudem offen, ob er schon beim Widerruf und durchgehend beschriftet gewesen war. Wann das Foto entstanden war, hatte der Anwalt nämlich nicht angegeben; bei mehreren Besichtigungen hatte die Beschriftung laut Kammer gefehlt. Und selbst wenn es diesen Zettel zum ausschlaggebenden Zeitpunkt gegeben haben sollte: Selbst mit ihm sei die Kanzlei nicht ausreichend erkennbar gewesen, weil er von außen weder zu erkennen noch zu lesen gewesen sei.

Wegen solcher Mängel gleich die Zulassung zu widerrufen, ist allerdings kein Automatismus. Die Rechtsanwaltskammer muss in so einem Fall auch prüfen, ob sie den Anwalt womöglich mit milderen Mitteln zur Einhaltung seiner Pflichten bewegen kann. In Betracht kommen etwa eine Warnung, ein Verweis oder eine Geldbuße nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO.

In diesem Falle hatte die Rechtsanwaltskammer jedoch bereits mehrfach auf die Anforderungen hingewiesen und den Widerruf angedroht, stellte der AGH fest. Das habe nichts weiter bewirkt. Deshalb hielt sie, wie der BGH nun auch findet, zu Recht weitere mildere Maßnahmen für aussichtslos. Sie habe diese milderen Mittel deshalb nicht erst alle erschöpfen müssen.

Anwalt beantragte Eilrechtsschutz, den er schon hatte

Für die Dauer des Rechtsstreits wollte der Anwalt außerdem verhindern, dass die Kammer den Widerruf seiner Zulassung bereits vollzieht. Deshalb beantragte er beim AGH zusätzlich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.

Nur musste das Gericht diesen Schutz gar nicht erst gewähren, bestätigte jetzt der BGH: Die Anfechtungsklage des Mannes hatte nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Der Widerruf durfte deshalb vorläufig nicht vollzogen werden. Eine Ausnahme griff hier nicht. Der AGH wies den überflüssigen Eilantrag deshalb als unzulässig ab, was auch zu Recht geschah, wie der BGH nun bestätigte.

Beim Eilantrag war der Rechtsmittelweg nämlich ohnehin am AGH zu Ende: Dieser wird im Eilrechtsschutz nach § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO wie ein Oberverwaltungsgericht behandelt. Eine weitere Beschwerde zum BGH sieht das Gesetz dafür nicht vor (§ 152 Abs. 1 VwGO). Daran änderte auch ein Formfehler des AGH, den der BGH feststellte, nichts: Der AGH hatte den Eilantrag im Urteil statt durch Beschluss erledigt. Ein zusätzlicher Rechtsmittelweg sei dadurch aber nicht entstanden, hieß es nun aus Karlsruhe.

Viele Einwände, kein Erfolg

Der Anwalt hatte noch einige weitere Einwände gegen das Verfahren. Er beanstandete zum Beispiel eine unzureichende Akteneinsicht. Der BGH verwies jedoch darauf, dass ihm die Akten mehrfach elektronisch übermittelt worden waren. Welche entscheidungserheblichen Informationen ihm trotzdem gefehlt haben sollten, habe der Anwalt nicht dargelegt. Auch die übrigen Rügen rechtfertigten keine Zulassung der Berufung.

Schließlich vermutete der Anwalt hinter dem Widerruf seiner Zulassung ein Interesse des Kammerpräsidenten an seiner "Ausschaltung". Dessen Kanzlei war in verschiedenen Verfahren auf der Gegenseite tätig. Allein daraus ergab sich für den BGH aber keine Besorgnis der Befangenheit. Besondere Umstände, die seinen Vorwurf gestützt hätten, habe der Anwalt nicht dargelegt.

Im Ergebnis bleibt der Widerruf der Anwaltszulassung damit bestehen. Die Kosten des Verfahrens muss der Anwalt tragen.

Zitiervorschlag

BGH bestätigt Widerruf der Anwaltszulassung: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60871 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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