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Schlussanträge des EuGH-Generalanwaltes: Bekommen Inves­toren mehr Ein­fluss in Anwalts­kanz­leien?

von Martin W. Huff

04.07.2024

Handshake am Verhandlungstisch

Nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes am EuGH: Bekommen Investoren in Anwaltskanzleien mehr Einfluss? Foto: jiraporn / stock.adobe.com

Das geltende Verbot, wonach bestimmte Dritte sich nicht an einer Anwaltsgesellschaft beteiligen dürfen, steht auf der Kippe. Der EuGH-Generalanwalt monierte Verstöße gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Martin W. Huff analysiert.

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In dem mit Spannung von der deutschen Anwaltschaft verfolgten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) "Halmer RA UG gegen die Rechtsanwaltskammer München" hat der Generalanwalt am EuGH, Mauel Campos Sanchez-Bordona, am Donnerstag seine Schlussanträge vorgelegt (C-295/23).

Sanchez-Bordona kommt darin zum Ergebnis, dass die strikten Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum Einstieg von Investoren in Anwaltskanzleien nicht in allen Fällen mit der europäischen Niederlassungsfreiheit zu vereinbaren sind.

Ob nun auch die Große Kammer des EuGH dieser Ansicht folgt, bleibt abzuwarten. In den meisten Fällen folgt das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwaltes.

Spektakuläre Vorlage aus München

Es war eine spektakuläre Vorlage, die der Bayerische Anwaltsgerichtshof (AGH) im April 2023 dem EuGH auf den Tisch legte. Der AGH vertrat darin die Auffassung, dass europarechtliche Bedenken gegen das strikte, in der BRAO geregelte Fremdkapitalverbot bestehen.

Gemeint ist das Verbot, dass sich nicht alle Dritten, die es möchten, an einer Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligen dürfen. Und zwar selbst dann nicht, wenn in einem Gesellschaftsvertrag die Einflussnahme auf die anwaltliche Tätigkeit dezidiert ausgeschlossen ist und die Geschäftsführung nur Rechtsanwälten vorbehalten ist.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Auseinandersetzung der Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG mit der Rechtsanwaltskammer (RAK) München. Der Gründer der Gesellschaft, Rechtsanwalt Dr. Daniel Halmer, hat bereits mit verschiedenen Gesellschaften zum Beispiel mit der Gesellschaft Mietright zur Überprüfung der Mietpreisbremse durch nichtanwaltliche Gesellschaften, für erhebliche Unruhe im anwaltlichen Markt gesorgt. 

Halmer hatte Ende 2020 die Unternehmergesellschaft (UG) gegründet und im Juni 2021 eine knappe Mehrheit, nämlich 51 Prozent seiner 100 Geschäftsanteile, an die österreichische SIVE-Beratung und Beteiligung GmbH abgetreten. In der Satzung der UG waren dabei weitreichende Regelungen vereinbart worden, die die anwaltliche Berufsausübung in der Gesellschaft dem Einfluss der Gesellschafter weitgehend entzogen. So müssen die Geschäftsführer der Gesellschafter Rechtsanwälte sein, die Gesellschaft darf nicht gegen die Regelungen der BRAO verstoßen und weitere, auch Verbraucher schützende Regelungen wurden in die Satzung aufgenommen.

Auch BRAK für striktes Fremdkapitalverbot  

Nachdem die Abtretung der Gesellschaftsanteile der RAK München mitgeteilt worden war, widerrief diese mit Bescheid vom 9.11.2021 die Zulassung der UG als Rechtsanwaltsgesellschaft. Gegen diesen Widerruf richtet sich die Klage der UG vor dem Bayerischen AGH.

Die UG steht dezidiert auf dem Standpunkt, dass das grundsätzliche Fremdkapitalverbot für Rechtsanwaltsgesellschaften verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht haltbar ist. Vielmehr müsse es möglich sein, dass sich Finanzinvestoren an Anwaltsgesellschaften beteiligen können, wenn bestimmte berufsrechtliche Schutzmechanismen eingerichtet werden. Sowohl die RAK München als auch die Bundesrechtsanwaltskammer vertreten genau die gegenteilige Auffassung. Es diene Gemeinwohlinteressen und der Unabhängigkeit der Anwaltschaft an dem Verbot festzuhalten.

Zwar ist das strenge Beteiligungsverbot seit August 2022 ein stückweit Geschichte. Schließlich dürfen sich seitdem nach § 59c BRAO Rechtsanwälte unter bestimmten Voraussetzungen mit den meisten anderen freien Berufen (Ärzten, Sachverständigen, Architekten etc.) in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenschließen. Viele interessierte Investoren profitieren davon allerdings nicht, für sie bleiben auch nach der Reform 2022 die Kanzleitüren verschlossen. Das könnte sich nun ändern.  

Generalanwalt: Weitgehender Ausschluss von Investoren nicht stimmig

Nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung im April stellte der EuGH-Generalanwalt in seinen am Donnerstag vorgelegten Schlussanträgen - für die Richter eine Art Gutachten -zunächst klar, dass sein Prüfungsmaßstab, an den der EuGH nicht gebunden ist, die Richtlinie 2006/123 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt ist. Hier liege der Schwerpunkt der zu klärenden Rechtsfragen.

Grundsätzlich ist der Generalanwalt der Auffassung, dass Gemeinwohlbelange die strenge deutsche Regelung tragen könnten. Bedenken äußerte er aber an Details der geltenden Ausformungen. Nach Art. 15 der Richtlinie müssten die Beschränkungen der Beteiligung Dritter an einer Rechtsanwaltsgesellschaft in sich stimmig (kohärent) sein. Und daran mangelt es nach Ansicht des Generalanwaltes.

Denn es würden, so seine Begründung, bestimmte Personengruppen von der Beteiligung als Gesellschafter nach dem alten Recht ausgeschlossen, obwohl diese sich grundsätzlich an der Gesellschaft beteiligen könnten. Der Generalanwalt verweist hier auch ausdrücklich auf die Neuregelung in der BRAO, die jetzt den Gesellschafterkreis deutlich erweitert. Gemeinwohlinteressen können dem also nicht mehr entgegenstehen.

Zudem beanstandet er die in der BRAO vorgesehene Verpflichtung, dass Gesellschafter in der Gesellschaft beruflich tätig sein müssen. Danach reicht es z.B. nicht aus, einfach nur Rechtsanwalt zu sein, man muss in der Gesellschaft – wie auch immer – "tätig" sein. Einen Sinn und Zweck im Hinblick auf überragende Gemeinwohlinteressen kann der Generalanwalt hier nicht erkennen. Eine solche Regelung sein jedenfalls nicht notwendig, um die Interessen der Rechtspflege zu wahren.

Weiter kritisiert Sanchez-Bordona, dass auch heute schon Personen, die keine Rechtsanwälte sind (also z. B. Steuerberater) in erheblichem Umfang (bis 49 Prozent) Kapitalanteile und Stimmrechte halten dürfen. Schon dadurch sei ein erheblicher Einfluss auf die Gesellschaft möglich, die die Mandanteninteressen gefährden könnten. Warum dies daher bei 51 Prozent anders sein kann, erschließt sich dem Generalanwalt nicht.

Muss der Gesetzgeber in der BRAO nachbessern?  

Der Generalanwalt hat sehr dezidierte Schlussanträge vorgelegt. Er gibt dem deutschen Gesetzgeber insofern recht, als er die Gemeinwohlinteressen bei den Beschränkungen bei der Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften als europarechtlich unbedenklich ansieht. Dennoch meint er, dass bestimmte Regelungen gegen die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt verstoßen.

Sollte der EuGH hier dem Generalanwalt folgen, könnte das strikte Fremdkapitalverbot tatsächlich fallen, da die alten Regelungen des § 59a BRAO dann europarechtswidrig und daher der Zulassungswiderruf rechtswidrig wären. Dann müsste der deutsche Gesetzgeber handeln und auch noch einmal bei den Vorschriften über Anwaltsgesellschaften nachbessern und sich Gedanken machen, wer wie sich doch beteiligen darf. Einfach wird dies nicht.

Vielleicht ist daher der Weg der Halmer RA UG, strenge Regelungen in der Satzung für den Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung etc. vorzusehen, der bessere Weg. Hier könnte eine Möglichkeit liegen, die Kapitalbeteiligung weiter zu öffnen, ohne die Unabhängigkeit der Anwaltschaft aufs Spiel zu setzen. Eine solche Prüfung ist auch im Koalitionsvertrag der Ampelregierung vorgesehen.

Anwälte mehrheitlich gegen Investoren-Beteiligung

Allerdings: Bei der Anwaltschaft selbst stößt eine Öffnung für Investoren nicht auf größte Beliebtheit: So hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) kürzlich in Kooperation mit der BRAK eine Umfrage durchgeführt, um den Bedarf und die Einstellung in der Anwaltschaft zu einer Änderung des Fremdbesitzverbotes zu eruieren.

Ergebnis der BMJ-Befragung: Mehr als 7.000 Anwältinnen und Anwälte machten mit, die Mehrheit zeigte sich gegenüber der Beteiligung von externen Kapitalgebern skeptisch. Fast 63 Prozent sprachen sich sogar explizit gegen eine Lockerung des Verbotes aus. Sie befürchten vor allem eine sachfremde Einflussnahme zu Lasten der anwaltlichen Unabhängigkeit.

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Schlussanträge des EuGH-Generalanwaltes: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54934 (abgerufen am: 11.02.2026 )

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