Anwaltskammer Düsseldorf: Ver­lierer fechten die Vor­stands­wahl an

von Pia Lorenz

01.06.2017

2/2: Unzulässige Einflussnahme im Wahlkampf?

Vorsorglich rügen die Düsseldorfer Anwälte auch die Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl "aufgrund unzulässiger Wahlbeeinflussung und damit der fehlenden Sicherung der freien Willensbildung der Wahlberechtigten". Auch für die Wahlen der Anwaltskammern müssten die vom Bundesverfassungsgericht für Wahlen aufgestellten Grundsätze gelten.

Auf die Wahlberechtigten sei unzulässig Einfluss genommen werden, argumentieren Göpfert und Heide. Und meinen damit nicht nur die Kammerversammlung selbst, sondern auch den vorausgehenden, im sonst eher beschaulichen anwaltlichen Kammerwesen ungewöhnlich hart umkämpften Wahlkampf, in dem auch Göpfert – erfolglos – für die Wahl in den Vorstand und zum Präsident der RAK Düsseldorf angetreten war. 

Eine Gruppe von Anwälten hatte  sich unter dem Hashtag #Aufbruch 2017 für neue Strukturen und damit neues Personal in der RAK Düsseldorf eingesetzt. Sie wollten Steuerstrafrechtler Göpfert, der bereits bis 2015 im Vorstand der Düsseldorfer Kammer war, in den Vorstand und in der Folge zum neuen Präsidenten wählen. Federführend waren mit Sven-Joachim Otto von PwC Legal und Dr. Dirk Uwer von Hengeler Mueller zwei Partner großer Wirtschaftskanzleien. Otto und Uwer, die in der Klageschrift zur Wahlanfechtung an den AGH Hamm mehrfach als Zeugen benannt werden, sitzen seit 2015 im Vorstand der Düsseldorfer Kammer, für die Wahl 2017 reichten sie eine Liste von Kandidaten aus sämtlichen Bezirken ein. Erfolgreich waren sie damit nicht, weder Göpfert noch ein anderer der von ihnen  aufgestellten Kandidaten wurde in den Vorstand gewählt, Herbert Schons hingegen wurde wieder Vorstandsmitglied und anschließend erneut zum Präsidenten gewählt.

Kandidatenbeeinflussung, Diffamierung, Amtsmissbrauch? 

Es habe Versuche gegeben, die Anwälte von der Kandidatur abzuhalten, eine Anwältin sei daraufhin von ihrem Plan abgerückt, heißt es in der Klageschrift. Zudem hatten in gleich mehreren Bezirken die örtlichen Anwaltvereine, die regelmäßig Kandidaten für die Listen aufstellen, gegen die Initiative mobil gemacht. In Rundschreiben an ihre Mitglieder warnte der 1. Vorsitzende der Landgerichtsanwälte Duisburg, dass "Anwälte aus einigen Düsseldorfer Großkanzleien die nun zu wählende Hälfte des Vorstands 'mit ihresgleichen besetzen'". Den Großkanzleien gehe es nicht um die ehrenamtlichen Tätigkeiten im Kammervorstand, sondern "schlichtweg darum, in den Kammern die Interessen der jeweiligen Dienstherren zu vertreten".

Ebenso wie der Vorsitzende des Düsseldorfer Anwaltvereins habe er zudem Kandidaten, die nicht von den jeweiligen Vereinen aufgestellt, sondern der #Aufbruch2017-Fraktion zuzurechnen waren, mangelnde Fähigkeiten und unredliche Absichten unterstellt, heißt es in der Wahlanfechtung, die beim AGH Hamm unter dem Aktenzeichen 1 AGH 39/17 geführt wird.

Herbert Schons habe, so die bei der Wahl unterlegenen Kandidaten, bei der Kammerversammlung gar sein Amt missbraucht, um sich für seine Wiederwahl in den Vorstand einzusetzen. Er habe sich innerhalb seiner, eigentlich für den Jahresbericht gedachten, unbegrenzten Redezeit selbst gelobt und empfohlen und dabei vieles ausgelassen oder falsch dargestellt. In der Kammerversammlung habe er die Vorstellung seines Jahresberichts zur Eigenwerbung und zur Diskreditierung anderer Kandidaten genutzt. Diese hingegen hätten damit leben müssen, dass der Versammlungsleiter schon auf das Ausschöpfen der ihnen eingeräumten Vorstellungszeit von drei Minuten "enerviert" reagiert habe.  Wenn schon nicht die gesamte Wahl, so müsste doch jedenfalls Schons Wiederwahl in den Vorstand (und damit seine Möglichkeit, zum Präsidenten gewählt zu werden) für ungültig erklärt werden. 

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Anwaltskammer Düsseldorf: Verlierer fechten die Vorstandswahl an . In: Legal Tribune Online, 01.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23085/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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