Strafverteidigung findet längst nicht mehr nur im Gerichtssaal statt. Auch in Talkshows, sozialen Netzwerken oder Podcasts – oft, bevor die Hauptverhandlung überhaupt eröffnet ist. Ist das zulässig bzw. überhaupt geboten?
Strafverteidigung und Öffentlichkeitsarbeit ist ein heikles Thema. Immer wieder stellt sich die Frage: Was kann, darf oder soll der Anwalt aus strafrechtlicher Sicht über die eigenen Mandate in der Öffentlichkeit berichten?
Die Fachanwältin für Strafrecht Dr. Julia Exner-Kuhn erklärt, dass Anwälte dabei nicht nur § 353d Strafgesetzbuch (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) im Blick haben sollten.
Für den Umgang mit den Medien braucht es aus Sicht Exner-Kuhns dreierlei: Zurückhaltung, wo Schweigen die Verteidigung binde und schütze. Klarheit, wenn Missverständnisse mehr schadeten. Und schließlich Entschlossenheit, wo die öffentliche Darstellung Teil der Verteidigungsstrategie – aber nie Selbstzweck – sei.
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hs/LTO-Redaktion
Strafverteidigung und Öffentlichkeitsarbeit: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60712 (abgerufen am: 14.09.2026 )
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