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Anwaltliches Gesellschaftsrecht: BRAK stößt Reform­dis­kus­sion an

von Martin W. Huff

11.05.2018

Mit wem dürfen sich Rechtsanwälte bald zusammenschließen?

© emiliau - stock.adobe.com

Kommt bald die anwaltliche GmbH & Co. KG und Anwalts-AG? Die BRAK hat erste Vorschläge erarbeitet. Jetzt ist die Bundesregierung am Zug. Sie plant eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts. Eine erste Analyse von Martin Huff.

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Das anwaltliche Gesellschaftsrecht ist für die Anwaltschaft, neben der Forderung nach Anpassung der Anwaltsvergütung, das wichtigste rechtspolitische Vorhaben. Deshalb hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hierzu jetzt eigene Vorschläge beschlossen und veröffentlicht. Derweil macht sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eigene Gedanken. Veröffentlicht sind diese allerdings bisher noch nicht.

Wie und mit wem dürfen sich Rechtsanwälte zusammenschließen? Welches ist die richtige Gesellschaftsform für Kanzleien? Bisher ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) immer noch die Rechtsform für Sozietäten, auch wenn sie im Hinblick auf Haftungsfragen und Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur sicher nicht optimal ist. Aber die anderen bisher anerkannten Gesellschaftsformen wie die Anwalts-GmbH, die Anwalts-AG oder die Partnerschaftsgesellschaft (fast immer als PartmbB in der Rechtsform mit beschränkter Berufshaftung) haben sich am Markt noch nicht so richtig durchgesetzt. Und auch nicht geklärt ist die Frage, mit wem sich Rechtsanwälte neben Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenschließen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Zusammenschluss mit Ärzten und Apothekern erlaubt, der Bundesgerichtshof am 29.1.2018 den Zusammenschluss mit einer Mediatorin abgelehnt.

Es geht voran mit dem anwaltlichen Gesellschaftsrecht: Schon in der vergangenen Legislaturperiode gab es im BMJV erste interne Überlegungen, dass Gesellschaftsrecht grundsätzlich anzugehen. Am Dienstag hat die BRAK einen Reformvorschlag veröffentlicht, der lange im zuständigen Berufsrechtsausschuss diskutiert worden war. Und zum Deutschen Anwaltstag im Juni 2018 in Mannheim hat zudem einer der renommiertesten Berufsrechtler, Prof. Dr. Martin Henssler, Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln, die Vorlage eines eigenen Entwurfs angekündigt. 

GmbH & Co. KG: Attraktive Rechtsform für Rechtsanwälte

Der Vorschlag der BRAK greift einige wichtige Aspekte auf: So soll jetzt der Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform der GmbH & Co. KG möglich werden. Dies war auf Grundlage der bisherigen Gesetzeslage und der Rechtsprechung nicht möglich. Denn nach der bisherigen Ansicht ist Gegenstand einer KG immer ein Handelsgewerbe. Der Entwurf der BRAK sieht dagegen vor, dass dies bei einer Anwaltsgesellschaft durch eine Änderung in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) abgeschafft wird. 

Damit stünde nach Ansicht der meisten Berufsrechtler eine attraktive Rechtsform zur Verfügung, die nicht zuletzt steuerliche Vorteile bietet. Aber auch Haftungsfragen spielen eine Rolle, denn bei der PartmbB ist nur eine Beschränkung auf die Berufshaftung möglich, nicht für sonstige Verbindlichkeiten. Die KG ermöglicht diese Beschränkungen der Haftung durch den Komplementär für alle Verbindlichkeiten. Voraussetzung soll allerdings sein, dass die Mehrheit (für satzungsändernde Beschlüsse) an der GmbH von Anwälten gehalten wird. Die KG wird dann neben der GmbH eine eigene Anwaltsgesellschaft, die auch von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassen wird. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass damit für Berufsträger aus EU-Mitgliedstaaten die Berufsausübungsfreiheit besser gewährleistet wird.

Weiter sieht der Entwurf der BRAK vor, dass Anwaltsgesellschaften eigene Tochtergesellschaften gründen dürfen. Bisher ließ die BRAO nur Zweigstellen oder Niederlassungen zu. Ausdrücklich möglich, weil bisher nur von der Rechtsprechung gestattet, wird auch der Zusammenschluss in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. In § 59c BRAO soll daher die Formulierung "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" durch die Formulierung "Kapitalgesellschaften" ersetzt werden. Damit geht er Entwurf erste wichtige Schritte. 

Offen bleibt allerdings weiterhin, welches die sozietätsfähigen Berufe sind, mit denen sich der Rechtsanwalt zusammenschließen darf. Bei Ärzten und Apothekern hat das BVerfG ja bereits sein Placet gegeben. Kommt auch ein Zusammenschluss mit anderen verkammerten Berufen in Betracht? Und auch die Frage, ob sich Dritte an einer Anwaltsgesellschaft beteiligen dürfen, wird im Vorschlag der BRAK nicht angesprochen. Hier soll es offenbar – entgegen vielen Forderungen – bei dem Verbot bleiben. Die Finanzierung soll weitgehend in Form der Fremdfinanzierung geschehen, nicht durch Kapitalgeber. Mit dem Entwurf der BRAK ist die Diskussion um ein modernes anwaltliches Gesellschaftsrecht jedenfalls eröffnet.

Der Autor ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Rechtsanwalt. 

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Martin W. Huff, Anwaltliches Gesellschaftsrecht: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28573 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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