Das BMJV hat einen Gesetzentwurf zum anwaltlichen Berufsrecht vorgelegt. Auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht wurde dieser einer kritischen Würdigung unterzogen. Änderungen am Gesetz sind wahrscheinlich, weiß Martin W. Huff.
Der Zeitplan des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist ehrgeizig. So soll der im September 2025 vorgelegte "Entwurf eines Gesetzes nur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich er rechtsberatenden Berufe", über den LTO ausführlich berichtet hatte, am 17.12.2025 vom Kabinett und noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2026 vom Bundestag beschlossen werden. Das jedenfalls kündigte der für das Vorhaben zuständige Ministerialrat im BMJV Rainer Kaul am Donnerstag auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht an.
Allerdings: Nach Ansicht vieler Berufsrechtler gibt es noch eine Reihe von Punkten, bei denen eine Änderung des Entwurfes wünschenswert ist. Deutliche Kritik gab es auf der Veranstaltung, zu der rund 100 Anwälte, Richter und Rechtswissenschaftler in die Universität Köln gekommen waren, an den geplanten Änderungen bei den Rechtswegen für die "Rüge" und den neuen "rechtlichen Hinweis", den Rechtsanwaltskammern ihren Mitgliedern erteilen können.
Neuer VwGO-Rechtsweg umstritten
Sowohl für die von einer Kammer ausgesprochene Rüge, die bisher gemäß § 74 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) an ein geringes Verschulden des Anwalts bei einem Berufsrechtsverstoß anknüpft, als auch bei dem Hinweis, mit dem eine berufsrechtliche Frage beantwortet werden soll, sollen sich die Rechtsmittel künftig nach der Verwaltungsgerichtsordnung richten. Das Anwaltsgericht soll dabei über eine Klage gegen beide Verwaltungsakte entscheiden und der Rechtsweg soll bei den Anwaltsgerichtshöfen enden.
Diese neue Systematik leuchtete etwa dem Prozessrechtler Prof. Christoph Thole, einem der Direktoren des Anwaltsinstituts, nicht ein. Thole zufolge geht dabei einiges durcheinander. Mit der Rüge soll ein abgeschlossenes Verhalten geahndet werden, mit dem neuen rechtlichen Hinweis dagegen berufsrechtliche Fragen auch präventiv geklärt werden können. Dies aber müsse deutlicher im Gesetz zum Ausdruck kommen. Und gerade bei einem rechtlichen Hinweis, mit dem sich die Rechtsanwaltskammer auf eine Ansicht festlegte, müsse wie bisher eine höchstrichterliche Klärung durch den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) möglich bleiben. Hier künftig den Rechtsweg bei den 16 Anwaltsgerichtshöfen enden zu lassen, sorge jedenfalls für mehr Unsicherheit als bisher.
Diese Auffassung teilte auch Dr. Jürgen Lauer, Kölner Rechtsanwalt und Mitglied des Anwaltssenats des BGH. Die wenigen Verfahren, die es hierzu gebe, beträfen meist schwierige berufsrechtliche Fragen, die weiterhin höchstrichterlich geklärt werden müssten. Gegenläufige Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe, die aufgrund der neuen Rechtslage drohten, würden künftig für Rechtsunsicherheit sorgen, so Lauer. Diese Befürchtung teilten auch andere Teilnehmer.
Vertreter einiger Rechtsanwaltskammern stellten in diesem Zusammenhang in Frage, ob es überhaupt ein Recht auf einen rechtlichen Hinweis, also auf Auskunft der Kammer geben müsse, denn dies könne die Kammern überlasten und für Haftungsrisiken sorgen. Dem entgegnete Dirk Uwer, Anwalt im Düsseldorfer Büro von Hengeler Müller, dass eine Selbstverwaltungsorganisation wie eine Kammer genau dies für seine Mitglieder tun müsse und sich dem nicht entziehen könne. Auch wenn es einmal schwierig werde. Hier scheint es wohl Überlegungen im Ministerium zu geben, nachzuschärfen.
Änderungen bei der Abwicklung von Kanzleien
Kontrovers diskutiert wurde auch die Neugestaltung der Regelungen zur Abwicklung von Kanzleien. Bisher geht die BRAO davon aus, dass der Abwickler einer Kanzlei diese fortführt und abwickelt. Für die Rechtsanwaltskammern, die für die Kosten der Abwicklung dann haften, wenn die Kosten der Abwicklung nicht vom Anwalt selbst oder beispielsweise seinen Erben getragen werden können, kann das unter Umständen teuer werden.
Hier sieht der Entwurf des BMJV künftig eine Begrenzung auf den Betrag von 10.000 Euro vor. Nur wenn die Kammer zustimmt, darf über diese Summe hinaus gegangen werden. Dies sah die ehemalige Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins Edith Kindermann bei der Veranstaltung äußerst kritisch. Die Abwickler, die sowieso schon schwer zu finden seien, dürften nicht im Regen stehen gelassen werden. Und im Übrigen sei es auch im Mandanteninteresse, dass Mandate nicht einfach beendet, sondern ordentlich abgewickelt würden.
Rechtsanwaltskammern und UWG
Konfliktpotential enthält auch die Regelung im Gesetzentwurf des BMJV, wonach den Kammern künftig nur noch eingeschränkt gegen Mitglieder nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen dürfen, wenn sich diese wettbewerbswidrig verhalten. Bislang war ihnen das auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH weitestgehend erlaubt. Künftig aber nur noch dann, wenn zuvor eine berufsrechtliche Klärung versucht wurde.
Nach Kritik von Teilnehmern wäre dieser Weg sehr langwierig und im Sinne des Mandantenschutzes wenig effektiv. Stattdessen regten sie an, dass den Kammern die Möglichkeit gegeben werden sollte, rasch Unterlassungen auszusprechen, die dann gerichtlich geklärt werden könnten. Das BMJV zeigte sich hier für Änderungen durchaus offen.
Handlungsbedarf bei zahlreichen berufsrechtlichen Themen
Nach alledem darf mit Spannung erwartet werden, ob das BMJV an seinem ehrgeizigen Zeitplan festhalten wird bzw. welche Änderungen möglicherweise noch vor einem Kabinettsbeschluss im Entwurf vorgenommen werden.
Und unabhängig von diesem Gesetz dürften auf der berufsrechtlichen Agenda des Ministeriums noch einige weitere Themen stehen, die in dieser Legislaturperiode angegangen werden könnten. So etwa die Kündigungs-Problematik bei den anwaltlichen Sammelanderkonten, die allgemeinen Fortbildungspflicht von Anwälten sowie die Frage, ob das anwaltliche Werberecht noch zeitgemäß ist. Außerdem sollten Online-Fortbildungen rechtssicher gestaltet werden, nachdem der BGH sogenannt asynchrone Fortbildungen, also wenn man sich etwa eine Videoaufzeichnung der Fortbildung ansieht, als genehmigungspflichtig und Verträge ohne Genehmigung als nichtig angesehen hatte. LTO hatte im August über diese Entscheidung berichtet.
Reformbedarf im Anwaltsrecht: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58688 (abgerufen am: 07.12.2025 )
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