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Anti-Geldwäschebehörde bereitet Rechtsakte vor: Droht anwalt­li­chen Sam­me­lan­der­konten das Aus?

von Hasso Suliak

25.09.2026

Die Skyline von Frankfurt am Main

Die Skyline von Frankfurt am Main, wo die europäische Anti Money Laundering Authority ihren Sitz hat. Foto: picture alliance / W2Art / Thorsten Wagner | Thorsten Wagner

Nur ein vorläufiges Aufatmen bei der Anwaltschaft? Zwar hat das Finanzministerium den Nichtbeanstandungserlass zu Verstößen gegen Meldepflichten bei Sammelanderkonten erneut bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, doch von der EU droht Ungemach.

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Anfang Januar 2022 war die Aufregung groß: Als erste Bank hatte die Deutsche Kreditbank (DKB) Rechtsanwälten die Sammelanderkonten gekündigt. Der Grund: eine veränderte Risikoanalyse zur Geldwäsche. Im Zuge der Umsetzung der ersten nationalen Geldwäsche-Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wurden die Rechtsanwaltssammelanderkonten als "hohes Risiko" für Geldwäsche eingeschätzt. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) strich daher die "vereinfachten Sorgfaltspflichten" in ihren Auslegungshinweisen. 

Mit der Änderung löste die BaFin eine Kündigungswelle anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken aus. LTO hatte an dieser Stelle ausführlich berichtet. Seither bemühen sich Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) um eine Lösung.

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, also entsprechend dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Dazu kam es aber (noch) nicht.

Nichtbeanstandungserlass des BMF

Denn in den vergangenen Jahren galt hier ein Nichtbeanstandungserlass des BMF, der immer wieder verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach soll das BZSt nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandeln. Verlängert wurde Erlass zuletzt bis zum 31. Dezember 2026 und, wie am Freitag bekannt wurde, nun erneut bis zum 31. Dezember 2027. Nach Angaben des DAV ist der Fortbestand solcher Konten damit zumindest für das Jahr 2027 vorerst gesichert.

Bedingung für die Zustimmung des BMF zu einer erneuten Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses war bereits Ende vergangenen Jahres laut dem DAV, dass die BRAK ein konkretes, den OECD-Vorgaben genügendes Konzept vorlegt, wie in Zukunft Sammelanderkonten nach bestimmten Kriterien durch die Rechtsanwaltskammern geprüft werden.

Konkret ist vorgesehen, dass, in Anlehnung an das in Belgien bereits praktizierte Modell, ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung von Transaktionen auf Sammelanderkonten eingerichtet wird. Die BRAK bereitet aktuell ein Vergabeverfahren für die Bereitstellung eines solchen Systems vor, um dann einen Dienstleister zur Umsetzung beauftragen zu können.

EU-Anti-Geldwäschebehörde bereitet Rechtsakte vor  

Allerdings droht nun aus Brüssel beziehungsweise Frankfurt Ungemach: Dem DAV zufolge könnte die Umsetzung des Prüfungssystems durch das EU-Geldwäschepaket, das ab Juli 2027 gilt, gefährdet werden. Dieses sieht unter anderem zusätzliche Prüfpflichten für die nach der Geldwäscheverordnung (GWVO) Verpflichteten vor – sowohl für die Banken als auch die Anwaltschaft. 

Zur Ausführung der GWVO bereitet die Anti-Geldwäschebehörde der EU, kurz AMLA (Anti Money Laundering Authority), mit Sitz in Frankfurt am Main laut Anwaltverein derzeit eine Reihe delegierter Rechtsakte, sogenannte Technische Regulierungsstandards (RTS), vor. Diese beträfen unter anderem auch die für Sammelanderkonten geltenden Pflichten. 

Der DAV kritisiert dieses Vorgehen der EU-Behörde scharf und moniert, dass die RTS banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken unterschiedslos auch auf die Anwaltschaft übertrage und berufliche Verschwiegenheitspflichten außer Acht lasse. Kämen die RTS wie ursprünglich geplant, sieht der DAV das Aus für anwaltliche Sammelanderkonten.

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DAV und BRAK: "Fortbestehen zumindest für 2027 gesichert"

In einer Presseerklärung vom Freitag kündigte der Anwaltverein deshalb an, weitere Gespräche mit den Entscheidungsträgern zu führen, um den Fortbestand der Sammelanderkonten zu gewährleisten.

Die nun erfolgte Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses durch das BMF verschafft der Anwaltschaft also nur ein vorläufiges Aufatmen. Dennoch, so der DAV, sei die Verlängerung ein wichtiger Schritt und zeige im Übrigen den Erfolg der beharrlichen Bemühungen des Verbands, die Sammelanderkonten in Abstimmung mit allen anderen Beteiligten zu erhalten. "Das Fortbestehen der Sammelanderkonten ist nun zumindest für 2027 gesichert und das Risiko kurzfristiger Kündigungen kann auch weiterhin abgewendet werden", so der DAV.

Auch die BRAK zeigte sich am Freitag zufrieden: "Die Mühe und die unzähligen Gespräche haben sich bezahlt gemacht. Anwältinnen und Anwälte können bezüglich ihrer Sammelanderkonten zumindest bis Ende 2027 weiter durchatmen. Wir werden uns weiter intensiv in dieser Sache einsetzen", erklärte Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK.

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Anti-Geldwäschebehörde bereitet Rechtsakte vor: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60982 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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