Der BGH verlangt, dass Anwälte in Deutschland dauerhaft einen festen Büroraum vorhalten müssen, um zur Anwaltschaft zugelassen zu werden. Anwaltsverbände kritisieren das und fordern eine Gesetzesänderung. Martin W. Huff mit den Details.
Selten ist sich die deutsche Anwaltschaft so einig wie in ihrer Kritik am Urteil des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2025 (AnwZ (Brfg) 50/24). Darin hatte der BGH klargestellt, dass Rechtsanwälte "dauerhaft" einen Kanzleiraum zur Verfügung haben müssen, die gelegentliche Anmietung eines Büros reiche nicht. Und wer keinen solchen festen Kanzleisitz vorweisen kann, darf nicht als Anwalt zugelassen werden.
Über das Karlsruher Urteil rieben sich seither viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch die Vorstände in den Rechtsanwaltskammern verdutzt die Augen: Sollte es in der heutigen Zeit wirklich für die rund 167.000 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erforderlich sein, dauerhaft ein eigenes Büro vorzuhalten, dass alleine nur ihnen zur Verfügung steht? Reicht es nicht aus, dass man in einer Kanzlei einen Besprechungsraum oder in einem Bürocenter für das Mandantengespräch einen Büroraum reservieren kann, wenn es wirklich einmal erforderlich ist? Verlangt die im Grundsatz in § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelte Kanzleipflicht wirklich einen festen, auf Dauer angelegter festen Kanzleisitz? Oder reicht es nicht aus, wenn es für die Mandanten, Kollegen, Gerichte und alle anderen am Rechtsverkehr Beteiligten eine Anschrift, eine Mailadresse und eine Telefonnummer gibt, unter der der Anwalt erreichbar ist.
Kaum noch "Laufkundschaft"
Der BGH hatte in seiner Urteilsbegründung jedoch auf einem festen Büro beharrt. Ein solches aber, so die Kritik, sei in Zeiten moderner elektronischer Kommunikationsmittel, bei der mit vielen Mandanten die Kontakte z.B. über Video laufen und es kaum noch "Laufkundschaft" gibt, nicht mehr zeitgemäß. Schließlich würden Besprechungstermine nahezu immer im Voraus vereinbart, der Kontakt zu den Mandanten erfolge über Telefon und Mail.
Nach dem Karlsruher Urteil stellten sich die 27 regionalen Rechtsanwaltskammern die Frage, ob sie jetzt bei Zulassungsanträgen regelmäßig prüfen müssen, ob und unter welchen Umständen ein Büroraum vorhanden ist. Nach Ansicht des BGH reicht das Wohnzimmer oder eine buchbarer Besprechungsraum jedenfalls nicht aus. Aber müssen von Kanzleien mit mehreren Anwälten jetzt entsprechende Vereinbarungen vorgelegt werden?
Der von der Karlsruher Entscheidung betroffene Syndikusrechtsanwalt hat mittlerweile Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH eingelegt (Aktenzeichen 1 BvR 475/26). Entschieden ist über diese bislang noch nicht. Beim BGH selbst hat die Kritik der Anwaltschaft nicht gefruchtet. Im Gegenteil. In einem Beschluss vom 28.8.2026 (AnwZ (Brfg) 22/26) stellte das Gericht ausdrücklich klar, an seiner Auffassung festhalten zu wollen. Auf die Kritik an seiner Entscheidung ist der BGH nicht eingegangen.
BRAK-Hauptversammlung beschließt Formulierungsvorschlag
Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage hat sich Anwaltschaft entschlossen, jetzt selbst aktiv zu werden. Sowohl die BRAK aus auch der DAV haben eigene Initiativen gestartet und appellieren an den Gesetzgeber umgehend aktiv zu werden.
Neueste Entwicklung: Vergangenen Freitag hat sich die Hauptversammlung der BRAK mit einer Mehrheit von knapp 90 Prozent dafür ausgesprochen, dass § 27 BRAO neu formuliert werden muss, damit der Kanzleibegriff neu geregelt wird.
Folgende Formulierung für den § 27 BRAO wurde beschlossen: "Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten."
Damit sieht es die Mehrheit der Kammern nicht mehr als erforderlich an, dass ein Büro ständig vorgehalten werden muss, sondern, dass die anwaltliche Arbeit heute auch anders erledigt werden kann.
Stellungnahme des DAV
Eine im Vergleich zur BRAK leicht modifizierte Formulierung hatte der DAV in einer Stellungnahme vom August 2026 vorgelegt. Nach seiner Vorstellung soll die Vorschrift wie folgt lauten: "Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei haben. Kanzlei ist der Ort, an welchem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Rechtsanwalt für Mandanten, Gerichte, Behörden und andere am Rechtsverkehr Beteiligte in einer seiner Berufsausübung angemessenen Weise erreichbar ist."
Inhaltlich gehen also beide Entwürfe in die gleiche Richtung: Im Vordergrund steht die Erreichbarkeit des Rechtsanwalts. Zudem muss auch die Verschwiegenheit bei Mandantengesprächen eingehalten werden. Egal, wo diese denn nun geführt werden. Daher spricht wohl mehr für den Entwurf der BRAK, der diese Punkte ausdrücklich erwähnt. Käme es zu einer Neuregelung, müssten darin ein sichtbarer Briefkasten, die telefonische Erreichbarkeit und die Sicherstellung der Verschwiegenheit zur Bedingung gemacht werden.
Gesetzgeber sollte rasch handeln
So oder so steht jetzt fest, dass der Gesetzgeber am Zuge ist. Dieser hatte bisher abgewartet, wie sich die Anwaltschaft positioniert. Sie hat es diesmal rasch und einheitlich getan.
Ein zeitnahes Handeln der Politik wäre im Übrigen ohne weiteres möglich. Denn im Gesetzgebungsverfahren befindet sich der Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Reform unter anderem der Aufsichtsverfahren bei den Rechtsanwaltskammern (BT-Dr. 21/4298). Hier kam es zwar Ende März zur ersten Lesung im Bundestag und im darauffolgenden Monat zu einer Anhörung im Rechtsausschuss. Doch seitdem ruht still der See. Es könnte also ohne weiteres noch eine Änderung des § 27 BRAO mit aufgenommen werden.
Der Gesetzgeber wäre gut beraten, schnell zu handeln. Damit würde er auch einer möglichen negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuvorkommen, die ihn unter Handlungsdruck setzen könnte.
BRAK und DAV schlagen Neuregelung des Kanzlei-Begriffs vor: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61031 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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