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AGH NRW: Mei­nungs­äu­ße­rungen auf der Anwalts­robe?

von Manuel Göken

17.06.2020

Riemers Robe bestickt mit der Aufschrift "Irdische Richter sind fehlbar"

(c) Dr. Martin Riemer

Werbeaufdrucke auf Anwaltsroben sind verboten, das steht nach einer Entscheidung des BVerfG fest. Aber wie sieht es mit Meinungsäußerungen aus? Mit dem Versuch, diese Frage gerichtlich beantworten zu lassen, ist ein Anwalt gescheitert.

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Die Diskussion um bestickte Anwaltsroben geht in eine neue Runde. Der Brühler Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer ist mit einer Klage vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen gescheitert, mit der er die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen auf Anwaltsroben feststellen lassen wollte. Ihm fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, wie aus dem Urteil des AGH hervorgeht, das LTO vorliegt (Urt. v. 10.06.2020, Az. 1 AGH 31/19).

Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sind Anwälte gemäß § 20 dazu verpflichtet, eine Robe zu tragen. Die Regelung schreibt auch vor, dass ein Anwalt vor allen Gerichten außer am Amtsgericht in Zivilsachen Robe tragen muss, soweit dies üblich ist. Ob diese bestickt sein darf, ist in der Norm aber nicht geregelt.

Das gab bereits in der Vergangenheit Anlass für einen Rechtsstreit zwischen Riemer und seiner damaligen Rechtsanwaltskammer (RAK) in Köln um eine bestickte Robe, der letztlich sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigte. Der Anwalt wollte in einer mit seinem Namen und seiner Webseite bestickten Robe auftreten. Gegen den belehrenden Hinweis seiner Kammer, die das Tragen einer solchen Robe untersagte, klagte Riemer. 

Werbung auf der Robe verboten - aber was ist mit Meinungsäußerungen?

Er scheiterte allerdings in allen Instanzen und auch seine letztendlich erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an. Die Gerichte waren im Wesentlichen alle der gleichen Auffassung: Ein Werbeaufdruck störe die Funktion der Robe. So blieb es letztlich bei der Auffassung des Bundesgerichtshof (BGH), wonach die Robe "die Organstellung des Rechtsanwalts und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsanwendung geprägt ist," verkörpere.

Riemer, der seit Mai 2017 Mitglied der Frankfurter RAK ist, wollte nun vom AGH NRW klären lassen, ob er denn seine Robe auf der Rückseite wenn schon nicht mit Werbung, dann wenigstens mit Meinungsäußerungen besticken dürfe, ohne von seiner früheren RAK belangt zu werden, wenn er in deren Aufsichtsbereich tätig werde.

Konkret sollte seine Robe die Kurzfassung eines Zitats aus dem "Hessischen Landboten" von Georg Büchner zieren. Die Zeile "Die Justiz spricht nach Gesetzen, die ihr nicht versteht, nach Grundsätzen, von denen ihr nichts wisst, Urteile, von denen ihr nichts begreif" verkürzte Riemer auf "Irdische Richter sind fehlbar". Alternativ dazu konnte er sich auch einen Slogan oder eine Aufforderung für mehr Klimaschutz für die Bestickung seiner Robe vorstellen ("Klimaschutz jetzt! Mit Bahn und Radl zu Gericht.").

In einem weiteren Antrag griff Riemer auch noch einmal das Thema Werbung auf der Robe auf. Seinen Namen mit entsprechender Internetadresse wollte er diesmal allerdings nicht direkt auf der Berufskleidung, dafür aber auf seinem darunter zu tragenden Sakko platzieren. 

Eine unzulässige vorbeugende Feststellungsklage

Der AGH Nordrhein-Westfalen in Hamm hat seine Klage mit den besagten Anträgen nun abgewiesen. Dabei ist der Senat allerdings nicht in eine inhaltliche Prüfung eingestiegen, sondern hat die Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig verworfen.

Mit dieser Klageart war Riemer vorgegangen, um feststellen zu lassen, dass in besagten Fällen kein wettbewerbswidriges Verhalten vorliege. Der AGH entschied daraufhin zwei Dinge. Zum einen erklärte er sich gemäß § 112a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit zuständig. § 112a BRAO regelt den Rechtsweg für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen. Zum anderen sahen die Hammer Richter allerdings kein schützenwertes Interesse in Riemers Sache, weswegen seine vorbeugende Feststellungsklage unzulässig sei.

Ihre Argumente: Die RAK Köln könne keine berufsrechtlichen Schritte gegen einen Rechtsanwalt einleiten, der nicht dort Mitglied ist. Die Aufsichtsgewalt einer Kammer erstrecke sich nämlich nur auf den Kreis ihrer Mitglieder. Und außerdem habe Riemer keine wettbewerbsrechtlichen beziehungsweise Unterlassungsansprüche nach § 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu befürchten für den Fall, dass er als Rechtsanwalt im Bezirk der RAK Köln tätig wird. Die RAK Köln habe nämlich in keiner Weise erklärt, gegen Riemer vorgehen zu wollen.

Damit bleibt abzuwarten, ob und gegebenenfalls wie die Rechtsanwaltskammern reagieren werden. Seine Robe hat sich der Anwalt jedenfalls schon besticken lassen (s. Artikelbild).

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AGH NRW: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41927 (abgerufen am: 13.04.2026 )

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