Die Berliner Anwaltskammer durfte zur Teilnahme an der Demonstration "#unteilbar" für eine offene und freie Gesellschaft aufrufen, weil es ihr auch zusteht, die Anwaltschaft vor zukünftigen Gefahren zu schützen, entschied der AGH Berlin.
Wie politisch darf eine Rechtsanwaltskammer (RAK) sein? Mit dieser Frage hatte sich der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin zu beschäftigen und die Klage eines Rechtsanwalts gegen den Aufruf der Berliner Körperschaft zur Teilnahme an der "#unteilbar"-Demonstration abgewiesen. Der Aufruf zu einer Demonstration, in der es auch um die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit ginge, sei vom Aufgabenbereich der Kammer gedeckt, heißt es in der am Montag veröffentlichten und nunmehr rechtskräftig gewordenen Entscheidung (Urt. v. 19.02.2020, Az. II AGH 19/18).
"Solidarität statt Ausgrenzung – Für eine offene und freie Gesellschaft" – unter diesem Motto fand am 13.Oktober 2018 auf dem Berliner Alexanderplatz eine Großkundgebung statt. Ein breites Bündnis aus über 6.000 Vereinen, Initiativen und Einzelpersonen hatte unter dem Hashtag "#unteilbar" zu der Demonstration aufgerufen.
Anwalt: Kein "allgemeinpolitisches Mandat"
Auch andere Juristenorganisationen wie der Republikanische Anwaltsverein (RAV), die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ) sowie die Vereinigung Berliner Strafverteidiger unterstützen den Aufruf. Auf der Auftaktveranstaltung werde u.a. der Vorsitzende der Strafverteidiger-Vereinigung, Stefan Conen, sprechen, teilte RAK-Präsident Mollnau mit. Es werde "einen Juristen/innen- bzw. Anwaltsblock" geben.
Ein Kammermitglied sah sich daraufhin durch den Aufruf in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt und wandte sich schließlich an den AGH, nachdem eine Verständigung mit der RAK gescheitert war. Der Rechtsanwalt trug vor, dass gerade berufsständische Zwangsverbände ihre Aufgaben höchst objektiv wahrzunehmen hätten und daran ein gesteigertes Interesse der gesamten Gemeinschaft zu bestehen habe.
Mit dem Aufruf habe sich der Vorstand der Berliner RAK aber über seine in § 73 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugewiesenen Aufgaben hinweggesetzt und vielmehr ein ihm nicht zustehendes "allgemeinpolitisches Mandat" ausgeübt. Von dem Aufruf zur Solidarität und Teilnahme an der Veranstaltung könne er sich nicht distanzieren, weil er aus der Kammer nur austreten könne, wenn er seine Anwaltszulassung zurückgebe.
AGH: RAK darf Anwaltschaft vor Gefahren schützen
Nach Auffassung des AGH Berlin durfte die RAK allerdings ihre Mitglieder zu der Teilnahme an der Demonstration per Mail aufrufen und diesen Aufruf auch auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Der Vorstand habe nämlich eben nicht nur die in § 73 Abs. 2 BRAO beispielhaft aufgezählten, sondern auch allgemein öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehöre es auf der einen Seite die grundsätzliche freie Berufsausübung der Rechtsanwälte zu wahren und auf der anderen Seite die Anwaltschaft und Rechtspflege vor zukünftigen Gefahren zu schützen, so die Berliner Richter.
In diesem Rahmen habe sich der Vorstand bewegt, indem er den Aufruf damit begründete, dass eine offene, demokratische und freiheitliche Gesellschaft für die anwaltliche Berufsausübung unabdingbar sei, heißt es in dem Urteil, das LTO vorliegt. Viele unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen hätten sich dazu entschlossen, ein Zeichen für die freiheitliche Demokratie zu setzen. Deswegen dürfe auch die Berliner Anwaltschaft als ein Teil der demokratisch-rechtsstaatlichen Gesellschaft deutlich machen, dass sie dieses wichtige Grundverständnis stütze.
Auch die Wortwahl des Kammerpräsidenten lag in dem sachlichen Rahmen, wie es für hoheitliche Äußerungen rechtlich vorgeschrieben ist, entschied der zuständige II. Senat. Der von Mollnau unterzeichnete Aufruf habe nämlich lediglich über die Veranstaltung informiert und für eine tiefergreifende Auseinandersetzung auf die Internetseite des Veranstalters verwiesen. So habe die RAK Berlin die Teilnahme zwar angeregt, es letztlich aber jedem Kammermitglied selbst überlassen zu der Demonstration zu gehen oder eben nicht.
Manuel Göken, AGH Berlin: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42741 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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