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Anwalts GmbH mit Steuerberatern: AGH BaWü hält pari­tä­ti­sches Betei­li­gungs­verbot für ver­fas­sungs­widrig

von Martin W. Huff

03.01.2019

Mann und Frau bei Vertragsunterzeichnung

© Nonwarit-stock.adobe.com

In der Rechtsanwalts GmbH müssen Anwälte die Mehrheit der Anteile haben und mehr Geschäftsführer stellen. Ob das auch für die Kooperation mit Steuerberatern verfassungsgemäß ist, soll nun das BVerfG entscheiden, berichtet Martin W. Huff. 

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) könnte die Gelegenheit haben, seine liberale Rechtsprechung zur interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwälten mit anderen Berufen fortzusetzen. Den Karlsruher Richtern liegt der Fall eines Rechtsanwalt und eines Steuerberater vor, die eine Rechtsanwalts GmbH gegründet haben, an der bisher der Rechtsanwalt 50,12 Prozent und der Steuerberater 49,88 Prozent der Anteile hält. Bislang ist der Rechtsanwalt Geschäftsführer und der Steuerberater Prokurist. Diese Anforderungen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). In § 59e BRAO ist vorgeschrieben, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte einer Rechtsanwalts GmbH den Rechtsanwälten zustehen müssen, § 59f BRAO regelt, dass die Mehrheit der Geschäftsführer einer solchen GmbH Rechtsanwälte sein müssen.

Die Rechtsanwalts GmbH teilte nun der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK) Karlsruhe mit, dass sie beabsichtige, ihre Satzung dahingehend zu ändern, dass der Steuerberater an der Anwalts GmbH mit 50 Prozent beteiligt und zweiter gleichberechtigter Geschäftsführer werden soll.

Die Kammer belehrte die Anwalts GmbH, die in dieser Eigenschaft eigenständiges Mitglied der RAK ist, darüber, dass ein Vollzug der geplanten Satzungsänderung dazu führen würde, dass sie der Rechtsanwalts GmbH die Zulassung entziehen müsste (§ 59h Abs. 3 BRAO), weil sie dann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Anwalts GmbH nicht mehr erfüllen würde.

Anwalts GmbH: Kein Grund für Mehrheit von Anwälten oder Steuerberatern

Gegen diesen belehrenden Hinweis der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, dem eine länger dauernde Vorgeschichte zu Grunde lag, klagte die Anwalts GmbH beim Anwaltsgerichtshof (AGH) Baden-Württemberg. Sie vertrat die Auffassung, dass die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wegen Verstoßes gegen Art. 12 Grundgesetz (GG), die Freiheit der Berufsausübung, verfassungswidrig sei.

Wenn sich ein Rechtsanwalt mit einem Steuerberater zu einer Anwalts GmbH zusammenschließe, seien keine Gründe ersichtlich, warum die Mehrheits- und Stimmverhältnisse immer bei einem Rechtsanwalt liegen müssten. Die Gefahr von Interessenkollisionen und der Verletzung von  Verschwiegenheitsregelungen bestehe nicht, da für einen Steuerberater im Grundsatz die gleichen Regelungen nach dem Steuerberatergesetz gelten wie für einen Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht bereits 2014 (BVerfG, Beschl. v. 14.1.2014, Az. 1 BvR 2998/11) entschieden, dass die Mehrheitsregelungen für eine Anwalts- und Patentanwalts GmbH, die jeweils genauso ausgestaltet sind wie im vorliegenden Fall, verfassungswidrig seien. Aus verfassungsrechtlicher Sicht gebe es keinen Grund für Mehrheitsverhältnisse der einen oder anderen Berufsgruppe. Dies insbesondere auch deswegen, weil die Vertretungsbefugnisse der jeweiligen Berufsgruppe immer nur ein Berufsträger ausüben darf. Wenn also die Anwalts GmbH vor einem Landgericht klagt, muss ein Rechtsanwalt als vertretungsberechtigter Berufsträger der Anwalts GmbH handeln.

Die Anwalts GmbH weist ebenfalls darauf hin, dass das BVerfG mit seinem Beschluss vom 12. Januar 2016 (1 BvL 6/13) im Grundsatz auch eine Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Arzt/Apotheker als möglich angesehen hat. Für ein entsprechendes Sozietätsverbot sei kein Raum mehr, hätten die Karlsruher Richter entschieden.

AGH: BRAO-Vorschriften verfassungswidrig

Dieser Argumentation hat sich der AGH Baden-Württemberg in einem vor kurzem bekannt gewordenen ausführlichen Beschluss vom 19. Oktober 2018 (Az. 13/2018 II) angeschlossen. Die Anwaltsrichter haben das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem BVerfG vorgelegt. Die Karlsruher Richter sollen über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in der BRAO entscheiden.

Der II. Senat des AGH unter Vorsitz seines Präsidenten, dem anerkannten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christian Kirchberg, vertritt die Auffassung, dass die bisherigen BRAO-Vorschriften gegen das Grundgesetz verstoßen, weil eine solch restriktive Regelung nicht verfassungskonform sei. Die Beschränkungen der BRAO für die Mehrheits- und Stimmverhältnisse in einer Anwalts GmbH, die das Verbot einer paritätischen Beteiligung von Anwälten und Steuerberater vorsehen, seien verfassungsrechtlich überhaupt nicht notwendig, so der Senat.

Der AGH erkennt zwar an, dass im Hinblick auf die Vertretung in Rechtsangelegenheiten Einschränkungen der Beteiligungsformen von Nichtrechtsanwälten an Anwaltsgesellschaften erforderlich sein können. Für den Fall der Beteiligung eines Steuerberaters sehen sie die starren Regelungen aber dennoch nicht als notwendig an.

AGH: Berufsrecht der Steuerberater dem anwaltlichen sehr ähnlich

Zwar könnten die rechtlichen und faktischen Strukturen in Kapitalgesellschaften, die trotz des Zieles einer gemeinsamen Berufsausübung eine enge persönliche Kooperation der Berufsträger nicht zwingend erfordern, die berufliche Unabhängigkeit spezifisch gefährden, vor allem in Bezug auf die Gefahr von Interessenkollisionen.

Allerdings schreibe auch das Recht der Steuerberater vor (§ 57 StBerG), dass der Träger seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung ausüben müsse.  Diese Regelung entspreche weitgehend den Regelungen für Rechtsanwälte in der BRAO und der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Die Beschränkungen der BRAO verletzten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bereits 2014 habe das BVerfG dies im Zusammenspiel zwischen BRAO und Patentanwaltsordnung festgestellt, dennoch habe der Gesetzgeber bisher keine Änderung des verfassungswidrigen Zustandes vorgesehen.

Nach Ansicht des Senats geht von einer interprofessionellen Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einem Steuerberater für die anwaltliche Unabhängigkeit keine weitere spezifische Gefährdung aus, die weitergehende Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könne. Verlangt werden könne nur, dass die Partner in einer Anwalts GmbH vertraglich (per Satzungsrecht) dazu angehalten werden, auch das Berufsrecht der Rechtsanwälte einzuhalten. Dies sei aber bei Steuerberatern bereits jetzt weitgehend der Fall und auch von der für das Berufsrecht der Steuerberater zuständigen Fachgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mehrfach so gesehen worden.

Wann wird der Gesetzgeber aktiv?

Um die unabhängige anwaltliche Berufsausübung zu wahren, ist es nach Ansicht des AGH Baden-Württemberg ausreichend, dass bereits jetzt (§ 59l S. 3 BRAO) sichergestellt ist, dass auch in der interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft sämtliche Rechtsbesorgungen stets nur von Berufsträgern erbracht werden dürfen, die in ihrer Person die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit füllen. Damit sei dem Gesetzeszweck ausreichend gedient und die weitergehenden Beschränkungen seien verfassungsrechtlich nicht erforderlich.

Das BVerfG könnte seine bisherige liberale Rechtsprechung anhand dieses Falls weiterentwickeln. Tatsächlich sind in der Beratungspraxis die von der BRAO vorgesehenen Einschränkungen wohl in der heutigen Zeit nicht mehr haltbar.

Hinzu kommt folgendes: Sind Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Sozietät in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig, so fragt heute keiner nach den vertraglichen Regelungen und den Mehrheitsverhältnissen in der Sozietät. Vielmehr muss jeder der Berufsträger sich an sein Berufsrecht halten, auch wenn er nicht die Mehrheit an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hält. Zu erklären sind diese Unterschiede kaum mehr.

Zwar plant das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in dieser Legislaturperiode noch eine Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts, zu den Beteiligungsformen sind aber bisher keine konkreten gesetzlichen Regelungen geplant. Bislang hat der Gesetzgeber nicht einmal die durchaus kritische Entscheidung des BVerfG aus dem Januar 2014 betreffend die Beteiligungsregelungen umgesetzt.

Der Autor Martin W. Huff ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln sowie Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Legerlotz Laschet, ebenfalls in Köln.

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Anwalts GmbH mit Steuerberatern: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32997 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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