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45604

AG Frankfurt am Main zu vermeidbaren Gerichtskosten: Anwalt haftet nicht für aus­sichts­loses Rechts­mittel

30.07.2021

Mann mit Taschenrechner

(c) Nichapa - stock.adobe.com

Hat ein Anwalt seinen Mandanten umfassend über Rechtsmittel und deren Risiken aufgeklärt, haftet er nicht für die Mehrkosten, wenn sein Mandant ein eingelegtes Rechtsmittel nicht zurücknimmt, so das AG Frankfurt am Main.

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Will ein Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten, muss der Anwalt nicht für die dadurch entstandenen Mehrkosten haften, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 22.07.2021, Az. 32 C 807/21 (92)).

In dem entschiedenen Fall hatte die klagende Rechtschutzversicherung von einem Rechtsanwalt Schadensersatz verlangt, weil er es unterlassen hatte, ein Rechtsmittel zurückzunehmen. Der Anwalt hatte zuvor den Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung als Mandanten gehabt und in einem Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatten die Richterinenn und Richter erklärt, dass sie beabsichtigten, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsrücknahme hatten sie zwecks Kostenersparnis der Partei überlassen. Nachdem die Berufung dann aber nicht zurückgenommen worden war, hatte der Senat diese wie ankündigt zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine vierfache statt der einer zweifachen Gerichtsgebühr fällig wurde.

Nach Auffassung des AG war der Rechtsanwalt in einer solchen Konstellationn zwar grundsätzlich verpflichtet, die Mandanten über den Inhalt des Hinweises des OLG, die Möglichkeiten und ihre Risiken sowie der wirtschaftlichen Folgen zu belehren. Auch habe der Rechtsanwalt den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen und dabei auch Auswirkungen auf das Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung seines Mandanten erläutern müssen.

Für eine Verletzung dieser Verpflichtung bleibe jedoch die klagende Rechtsschutzversicherung beweisfällig, nachdem die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Versicherungsnehmer die Kosten des Unterliegens hinnehmen wollte. Da der Anwalt in diesem Fall seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten entsprochen habe, könne er nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der Mandant und Versicherungsnehmer trotzdem an dem eingelegten Rechtsmittel festhalten wollte.

cp/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt am Main zu vermeidbaren Gerichtskosten: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45604 (abgerufen am: 10.11.2025 )

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