Ein Anwalt nutzt KI für einen Schriftsatz und prüft offenbar nicht die generierten Zitate: die sind falsch oder gar nicht existent. Der Richter am AG Köln fordert den Anwalt daher auf, Derartiges künftig zu unterlassen. Zu Recht?
Zitierte Bücher gibt es nicht, Autoren sind falsch zugeordnet, Fundstellen gehen komplett ins Leere: Ein Richter am Amtsgericht (AG) Köln hat eine Vielzahl an Fehlzitaten in einem anwaltlichen Schriftsatz aufgedeckt. Er legt diese in seinem Beschluss dar und kommt zu dem Ergebnis, dies könne nur auf der Anwendung Künstlicher Intelligenz (KI) beruhen (AG Köln, Familiengericht, Beschl. v. 02.07.2025, Az. 312 F 130/25). Der klaren Kritik folgt die Aufforderung an den Verfahrensvertreter, Derartiges zukünftig zu unterlassen.
Doch für eine solche Anweisung bedürfte das Gericht einer rechtlichen Grundlage. Das Gericht erkennt womöglich selbst, dass es mit einer solchen Anweisung seine Kompetenzen überschreitet, sonst wäre sie in das Rubrum aufgenommen worden. Der Begründungsteil eines Beschlusses ist kein geeigneter Ort für einen Befehl, noch dazu, wenn er sich nicht an die Verfahrensbeteiligten, sondern an deren rechtlichen Beistand richtet, der mit dem Geschehen lediglich in seiner Rolle als Vertreter etwas zu tun hat.
Doch was genau ist passiert und wo findet sich womöglich eine Rechtsgrundlage für den richterlichen Hinweis?
"Fundstellen sind frei erfunden"
Das Gericht hatte Fundstellen in dem Schriftsatz überprüft und darauf festgestellt: Die Fehler sind offenbar nicht durch die Verwendung alter Auflagen oder eine versehentliche Angabe falscher Randnummern entstanden. Der Familienrichter am AG Köln ist in seinem Beschluss vielmehr überzeugt: "Die weiteren von dem Antragsgegnervertreter […] genannten Voraussetzungen stammen nicht aus der zitieren Entscheidung und sind offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden. Auch die genannten Fundstellen sind frei erfunden", heißt es in der Entscheidung.
Das Gericht begnügt sich nicht damit, das Problem aufzuzeigen. Es zieht daraus rechtliche Folgerungen: "Der Verfahrensbevollmächtigte hat derartige Ausführungen für die Zukunft zu unterlassen, da sie die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates und insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen." Der Richter weist zudem darauf hin, dass es sich um einen Verstoß gegen § 43a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) handele, wenn ein Rechtsanwalt bewusst Unwahrheiten verbreitet. In der Norm ist als eine der Grundpflichten von Anwälten geregelt, dass diese sich nicht unsachlich verhalten dürfen. Dazu zählt nach der Norm die "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten". In seinem Beschluss betonte der Richter, dass dazu auch der "wissentlich falsche Vortrag über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen gehört. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Fachanwalt für Familienrecht und sollte die Rechtslage kennen."
Reicht diese Norm als Rechtsgrundlage, um dem Anwalt aufzugeben, "Derartiges" künftig zu unterlassen?
Verpflichtung zum Unterlassen oder zum Tun
KI zu nutzen, ist nicht generell verboten. Doch ist es eine "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten", wenn ein Rechtsanwalt die rechtliche Würdigung der KI überlässt?
Objektiv liegt etwa im Zitat "BGH NJW 2025, 13" (Bundesgerichtshof, Neue Juristische Wochenschrift aus dem Jahr 2025, Seite 13) in Klammern hinter einer Aussage die Behauptung, sie werde inhaltlich vom obersten Zivilgericht geteilt, genieße also höchste Anerkennung. Wenn das nicht stimmt, ist es objektiv die Unwahrheit.
Doch neben diesem so genannten objektiven Tatbestand braucht es auch die subjektive Seite: Der Anwalt muss mindestens billigend in Kauf nehmen, die Unwahrheit zu verbreiten. Das wird man bejahen können, denn nach heutigem Stand ist (fast) jedem Verwender von KI das Problem geläufig, dass die KI neben oft schon guten Ergebnissen auch eigenständig Informationen generiert, die einen Faktencheck häufig nicht bestehen.
Die Angabe eines falsch generierten Zitats ist im Kern ist nichts anderes als ein "Blindzitat". Dazu zählt etwa, wenn ein notorisch unzuverlässiger Referendar Fundstellen überprüfen soll: Macht dieser Fehler und verwendet der Anwalt die fehlerhaften Fundstellen im Schriftsatz, sind diese dem Anwalt zwar zuzurechnen. Aber sollte dies bereits unter § 43a Abs. 3 BRAO gefasst und berufsrechtlich geahndet werden?
Die Antwort lautet nein. Das Wort "bewusste" in § 43a Abs. 3 BRAO bringt es zum Ausdruck: Nur, wenn der Anwalt es auf eine Lüge anlegt, fällt das unter das berufsrechtliche Verbot. Geahndet werden sollen so massive Verstöße gegen die Berufspflichten, nicht aber das simple Vertrauen auf plausible Zuarbeit etwa der KI.
Was ist eines Rechtsanwalts "würdig"?
Es bleibt als mögliche Rechtsgrundlage für den gerichtlichen Hinweis die "Allgemeine Berufspflicht" gem. § 43 BRAO: Danach hat "der Rechtsanwalt [..] seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen."
Das Tatbestandsmerkmal "würdig" deutet auf die Zeit, aus der die Vorschrift stammt: die Ära vor den "Bastille-Entscheidungen" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Juli 1987. Darin entschied der Erste Senat des BVerfG, dass das damals geltende Standesrecht für Rechtsanwälte nicht mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) vereinbar war. Zu der Zeit gab es lediglich eine Generalklausel wie in § 43 BRAO. Die Details dessen aber, was zur gewissenhaften Berufsausübung gehört, bestimmten die jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammern. Dieser Praxis bereitete das BVerfG ein Ende und gab dem Gesetzgeber auf, die Pflichten der Rechtsanwälte selbst zu regeln
Seit diesem Moment gibt es keine legitime Anwendung der Norm mehr. Die herrschende Meinung hat das immer noch nicht nachvollzogen und zieht § 43 BRAO heran, wenn es keine spezielle Vorschrift gibt. Mit dieser Rechtsauffassung könnten auch Falschzitate unter die Norm fallen, denn unter die Würde kann man beliebig alles und nichts subsumieren. Das war gerade einer der Gründe, warum das BVerfG diese Praxis hatte beenden wollen.
Luft machen ja, Vorgaben nein
Das Gericht nennt drei Aspekte für seine "Unterlassungsauflage": "…, da sie [also die Fehlzitate] die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates und insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen."
Allerdings: Iura novit bekanntlich curia (das Gericht kennt das Recht) und das Gericht wird nicht ohne eigene Gedanken und Prüfung die vorgetragenen Meinungen der Prozessvertreter einem Urteil zugrunde legen – sogar dann nicht, wenn diese mit hübschen (Schein-) Zitaten mit der Anmutung wissenschaftlicher Weihen garniert sind. Als "unkundiger Leser" geht der Empfänger des Schriftsatzes, also der Richter, auch nicht durch.
Können fehlerhafte Zitate aber das Ansehen der Anwaltschaft, gar des Rechtsstaates schmälern? Es ist kein Ruhmesblatt, sondern Ausdruck schlampiger Arbeit, wenn ein Anwalt ungeprüft KI-Texte übernimmt, anstatt sich selbst der Mühe rechtlicher Auseinandersetzung zu unterziehen. Wer möchte und § 43 BRAO immer noch als geeignete Rechtsgrundlage betrachtet, könnte behaupten, die Achtung und Würde der Stellung des Anwalts erforderten sorgfältige Arbeit. Wer so weit ginge, landete im Ergebnis bei einer allgemeinen Sorgfaltskontrolle anwaltlicher Tätigkeit durch die Anwaltskammern. Doch so etwas kennt das Gesetz nicht und es wäre im Übrigen in der Praxis eine hoffnungslose Überforderung der Rechtsanwaltskammern.
Ein Richter hat also seinem Ärger über den ungeprüften Einsatz von KI bei der Erstellung eines Anwaltsschriftsatzes publikumswirksam Luft gemacht, das ist verständlich, aber inhaltlich falsch. Weder liegt in dem Geschehen ein berufsrechtlicher Verstoß noch könnte das Gericht eine Weisung an den Anwalt auf ein aktuelles Gesetz stützen. Vermutlich muss also auch noch diese Richtergeneration mit den Früchten nachlässiger anwaltlicher Arbeit leben. Aber eines unterscheidet sie von ihren Vorgängern: Dank KI ist ihre Hoffnung größer, dass es schon bald besser wird.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Hamburg/Hannover, Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Direktor des Humboldt Center for the Legal Profession an der Humboldt-Universität zu Berlin, wo er seit vielen Jahren anwaltliches Berufsrecht unterrichtet.
AG Köln zu Berufspflichten: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57745 (abgerufen am: 13.02.2026 )
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