Sendet eine RAK ihren Mitgliedern elektronische Werbung für Kammerveranstaltungen, muss sie vorab die Einwilligung der Mitglieder einholen. Fehlt diese, kann die RAK auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Martin W. Huff berichtet.
Ein Rechtsanwalt aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer (RAK) Karlsruhe erhielt per E-Mail von seiner Kammer Einladungen zu Veranstaltungen, etwa zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Er forderte die Kammer auf, die Zusendung derartiger Werbung zu unterlassen. Als eine entsprechende Mitteilung nicht erfolgte, verlangte er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die ebenfalls nicht abgegeben wurde.
Daraufhin verklagte er die RAK auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Art. 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Außerdem rügte er einen Verstoß gegen die DSGVO und verlangte Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, weil er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Die RAK indes erwiderte, es gehöre zu ihren Aufgaben, die Mitglieder über Fortbildungsveranstaltungen zu informieren. Dies sei keine Werbung, vielmehr zähle die Versendung derartiger Informationen zum gesetzlichen Auftrag einer Kammer.
Unterlassung ja, Schadensersatz nein
Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe sah das nun anders (Urt. v. 21.8.2026, Az. 1 C 1332/24). Es gab der Klage auf Unterlassung statt, wies aber den Schadensersatzanspruch ab. Zwar möge es zu den gesetzlichen Aufgaben und auch zu den Befugnissen einer Rechtsanwaltskammer gehören, Fortbildungsveranstaltungen zu organisieren. Dies sei aber dann eine geschäftliche Handlung, die unter § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) falle. Vor diesem Hintergrund sei eine vorherige Zustimmung des Empfängers erforderlich, die hier nicht vorliege. Eine Ausnahme würde nur gelten, wenn es sich um eine hoheitliche Aufgabe handele. Hierzu zählten aber Fortbildungsveranstaltungen nicht.
Unterdessen lehnte das Gericht einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO trotz der fehlenden Einwilligung ab. Die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatz lägen nicht vor, die Beeinträchtigung sei nur sehr gering und es sei auch kein Datenverlust eingetreten.
Noch ist die Entscheidung des AG nicht rechtskräftig. Wie die RAK Karlsruhe gegenüber LTO erklärte, werde man in der nächsten Vorstandssitzung prüfen, ob Berufung eingelegt werden wird.
Pflicht zur Fortbildung
Möglicherweise mit guten Chancen: Denn bei der Frage, ob die Hinweise auf kammereigene Seminare und Veranstaltungen Werbung sind, greift das AG zu kurz. Zwar erkennt das Gericht, dass Rechtsanwälte gemäß § 43a Abs. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eine Fortbildungspflicht haben. Und ihnen diese Fortbildung zu ermöglichen, ist eine legitime Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, die sich aus deren Aufgaben in § 73 BRAO ergibt.
In der Werbung für solche Veranstaltungen eine Werbung im Geschäftsverkehr zu sehen, geht daher zu weit. Die Kammern müssen die Möglichkeit haben, auf ihre Angebote aufmerksam zu machen und auch für eine Teilnahme zu "werben". Im Übrigen verknüpfen die Rechtsanwaltskammern ihre Informationen in Newslettern etc. mit wichtigen Informationen für Kammermitglieder, darunter sind oftmals auch Hinweise, nicht nur, auf eigene Veranstaltungen. Hier zu trennen, ist in der Praxis kaum möglich.
Wenn es aber reine Veranstaltungseinladungen gibt, dann ist einer RAK durchaus zuzumuten, dass, wenn ein Kammermitglied diese Informationen nicht erhalten will, es aus der Verteilerliste gestrichen wird. Warum dies hier nach der Aufforderung des Kollegen bei der RAK Karlsruhe nicht passiert ist, ist nicht nachvollziehbar.
Unabhängig davon, ob dieser konkrete Rechtsstreit noch "in die nächste Runde" geht: Es bleibt zu hoffen, dass die Kammern mit ihren Mitgliedern in Zukunft einen vernünftigen Weg der Kommunikation finden, bei 167.000 Kammermitgliedern sicherlich keine einfache Aufgabe.
Amtsgericht Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60842 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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