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Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO: Der BGH hat Nach­sicht, wenn das beA streikt

13.09.2023

Telefax

Retter in der Not: Wenn das beA streikt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf das Telefax zurückgegriffen werden. Foto: fotofabrika - stock.adobe.com

Kann das beA nicht genutzt werden, ist eine Ersatzeinreichung möglich. Diese kann auch zweiteilig erfolgen, wie der BGH nun entschied.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) weiterentwickelt: Die Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Zwischenurt. v. 25.07.2023, Az. X ZR 51/23). 

In dem Verfahren ging es um die Zulässigkeit der Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO. Die Zustellung eines Urteils in einer Patentgerichtssache erfolgte am 20.03.2023, die von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsschrift ist wiederum am 20.04.2023 um 15:15 Uhr per Telefax beim BGH eingegangen. Noch am selben Abend erfolgte ebenfalls per Telefax um 20:09 Uhr die Einreichung einer Erklärung, weshalb die Berufungsschrift nicht über das beA eingereicht wurde.

Aus Sicht der Klägerin ist die Berufung insoweit schon unzulässig, weil die Begründung der Ersatzeinreichung nicht zusammen mit der Berufungsschrift übermittelt worden ist.

Zwölf erfoglose Versuche per beA 

In einem Zwischenurteil entschied der X. Zivilsenat nun, dass die Berufungsschrift form- und fristgerecht eingereicht wurde, die Übermittlung per Telefax war hier gemäß § 130d S. 2 ZPO ausnahmsweise ausreichend. Die Glaubhaftmachung erfolgte rechtzeitig, so der BGH.

Zwar hat die Glaubhaftmachung nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt wird und daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung im Rahmen der Ersatzeinreichung bleibt. Zeitlich ausreichend ist nach der aktuellen Entscheidung des X. Zivilsenats, wenn die Darlegung und Glaubhaftmachung noch am selben Tag wie die Ersatzeinreichung erfolgt.

Im vorliegenden Fall waren über den Tag verteilt insgesamt zwölf Versuche erfoglos geblieben, die Berufungsschrift per beA einzureichen. An diesem Tag war auf den Internetseiten des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (https://egvp.justiz.de) eine mit dem Status "aktuell" gekennzeichnete Meldung veröffentlicht, wonach u.a. die Bundesgerichte seit dem Nachmittag des Vortages "vorläufig nicht erreichbar" seien. Dies wurde enstprechend der vom BGH bereits aufgestellten Anforderungen durch entsprechende Screenshots bestätigt.

jb/LTO-Redaktion

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Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52692 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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