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BGH zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Frist­wah­rung auch bei Nut­zung von Hand­akten not­wendig

10.07.2024

Anwälte bei der Arbeit mit Papierakten

Besonders ärgerlich war für die Klägerin wohl, dass die Berufung letztlich nur einen Tag zu spät eingelegt wurde. Foto: makibestphoto - stock.adobe.com

Wie müssen Kanzleien die Fristberechnung organisieren? Damit hat sich der BGH befasst und Rechtsanwälten am Ende noch praktische Tipps gegeben.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu Rechtsanwälten entschieden, die noch in Papierform geführte Handakten nutzen: sie müssen Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihnen abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB) eingetragen ist, auch in der Handakte vermerkt ist. Soweit Fristen an der Zustellung anknüpfen, sind diese nach den Angaben im eEB zu berechnen (Beschl. v. 29.05.2024, Az. I ZB 84/23).

Hintergrund der Entscheidung ist ein landgerichtliches Urteil, mit dem eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus einem Maklervertrag abgewiesen wurde. Dieses Urteil war der Klägerin ausweislich des eEB ihres Anwalts am 11. April 2023 über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zugestellt worden. Der Anwalt legte am 12. Mai 2023 Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) gegen dieses Urteil ein.

Weil das OLG am Ende September sodann darauf hinwies, dass man beabsichtige, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen, beantragte die Klägerin am 01. Oktober 2023 vorsorglich Widereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu trug sie vor, dass die Verfügung, auf die das Urteil versandt worden sei, zwar auf den 11. April 2023 datiere. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich gleichwohl der Eingang per beA erst einen Tag später.

Dabei war die Fristüberwachung bei beA-Eingängen offenbar so organsiert, dass das Dokument am Eingangstag mit einem Dateinamen gescannt/gespeichert werde, der den Absender und das Datum der Erstellung des eingegangenen Schreibens wiedergebe; zugleich werde das Datum der Speicherung erfasst. Es bestehe eine Anordnung, dies kalendertäglich zu tun, sodass der Dateiname im Zusammenhang mit der Festlegung des Erstellungsdatums eine (weitere) Bestätigung des Eingangstermins gewährleiste.

BGH gibt Organisationstipps

Wenige Tage später bewilligte das OLG den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht und teilte mit, dass sich als Anlage zum Verkündungsvermerk des Landgerichts ein Empfangsbekenntnis des Klägerinnenanwalts vom 11. April 2023 bei der Akte befinde.

Das OLG verwarf schließlich den Widereinsetzungantrag sowie die Berufung. Denn der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar statthaft und fristgemäß gestellt worden, enthalte aber nicht die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in Form einer aus sich selbst heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe in der Kanzlei des Klägervertreters. Es fehle insbesondere an einer ausreichenden Darstellung, wie die Fristenüberwachung der Kanzlei organisiert sei, meinte das OLG.

Ebenfalls nahm das OLG unabhängig davon an, dass der Antrag auch unbegründet war, denn die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Anwalts der Klägerin, das ihr zuzurechnen sei. Insbesondere ergebe sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht, dass in der Kanzlei ihres Anwalts eine Anweisung bestanden hätte, den für die Berechnung der Berufungs-/Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilszustellung gesondert in der Handakte zu vermerken. Nahelegend sei vielmehr, dass der Anwalt sich für die Fristenüberwachung auf die Richtigkeit des durch den Speichervorgang generierten "elektronischen Eingangsstempels" verlasse. Auch zur Führung eines Fristenkalenders fehlten Ausführungen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach Überzeugung des I. Zivilsenats unzulässig. Weder habe der Fall grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung (§ 574 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO).

Der Senat bestätigt damit die Entscheidung des OLG umfassend. Die Berufungsfrist sei gemäß § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB mit Ende des 11. Mai 2023 (ein Werktag) abgelaufen, sodass die Berufung zu spät eingelegt wurde. Der Widereinsetzungsantrag wurde aus Sicht des Senats zu Recht verworfen, da ein der Klägerin zurechenbares Verschulden ihres Anwalts zu Recht darin gesehen wurde, dass er keine Vorkehrung zur Berechnung und Notierung der Berufungsfrist anhand der Angaben im eEB getroffen hat. Dies hätte etwa dadurch geschehen können, dass man das eEB oder einen Screenshot davon ausgedruckt und mit zur Akte nimmt.

jb/LTO-Redaktion

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BGH zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54964 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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