Wer trotz anderer beruflicher Tätigkeit an der Anwaltszulassung festhält, muss auch gewisse berufsrechtliche Pflichten einhalten. So auch die passive beA-Nutzung.
Beitragsbescheide der Rechtsanwaltsversorgung dürfen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden (Urt. v. 18.03.2026, Az. 20 K 3557/25).
Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die im Justiziariat einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) beschäftigt ist. Das Versorgungswerk hatte ihr erstmals 2024 mehrere Schreiben sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Beiträgen per beA übermittelt.
Die 20. Kammer hat nun entschieden: Wer als Rechtsanwalt zugelassen ist, muss die Übersendung der Beitragsbescheide gegen sich gelten lassen. Gegen die Bekanntgabe auf diesem Wege bestünden keine rechtlichen Bedenken.
Indem die Anwältin seitens der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das beA für sich hatte einrichten lassen, habe sie gemäß § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) einen Zugang zur Übermittlung elektronsicher Dokumente eröffnet, so die Kammer. Diese Zugangseröffnung sei ihr jedenfalls für solche Kommunikation zuzurechnen, welche einen Zusammenhang zu ihrer anwaltlichen Zulassung aufweist – dies ist bei Beitragsbescheiden des Versorgungswerk der Fall.
Insbesondere sei unerheblich, ob die Anwältin das beA in ihrem Berufsalltag tatsächlich nutze. Denn solange sie an ihrer Zulassung festhalte, sei sie berufsrechtlich zur passiven Nutzung des beA verpflichtet, so die Kammer. Unerheblich sei insoweit, ob sie einer beruflichen Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht.
jb/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zur Rechtsanwaltsversorgung: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59669 (abgerufen am: 21.04.2026 )
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