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LAG Sachsen zur Beiordnung: Aus­wär­tige Anwälte können PKH-Anspruch auf Rei­se­kosten haben

20.01.2026

Sächsisches LAG

Eine Videoverhandlung sah das ArbG in diesem Fall nicht mehr als sachgerecht an. Foto: Peter Endig, dpa picture alliance

Die Anwaltsbeiordnung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beschwert nicht nur den Rechtsanwalt, sondern auch die Partei. Das entschied das LAG Sachsen in der streitigen Frage der Beschwer.

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Bei Klägern, die nur geringe Deutschkenntnisse haben, kann die unbeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zulässig sein. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen entschieden (Beschl. v. 02.01.2026, Az. 1 Ta 338/25). In diesem Fall verursachte die Beiordnung sogar geringere Kosten als sie bei einem Verkehrsanwalt aus dem Bezirk des Prozessgerichts entstanden wären.

Geklagt hatte ein im Iran geborener Mann aus Dresden, der gegen seine ordentliche Kündigung geklagt und Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Er selbst spricht nur eingeschränkt deutsch und hatte einen Rechtsanwalt aus Frankfurt mandatiert. Der Anwalt beantragte beim Arbeitsgericht (ArbG) Dresden, zunächst über Prozesskostenhilfe zu entscheiden und die mündlichen Verhandlung dann per Videokonferenz durchzuführen.

Das ArbG bewilligte die Prozesskostenhilfe, ordnete den Frankfurter Anwalt "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" bei und die Güteverhandlung als Videokonferenz an. Der Frankfurter Anwalt sollte aus der Ferne teilnehmen können. Doch dann erweiterte der Anwalt die Klage und das ArbG befand, dass über diese vielfältigen Themen nun in Präsenz zu verhandeln sei. Der Kläger solle dabei im Gericht von seinem Anwalt begleitet werden, nur das sei sachgerecht. Dann solle das Gericht aber auch die Kosten für die Reise tragen, meinte der Anwalt, und legte gegen die Ablehnung der Übernahme seiner Reise-, Abwesenheits- und Aufenthaltskosten Rechtsmittel ein. Diese Kosten müssten dann Teil der Prozesskostenhilfe sein, argumentierte er. Vor dem ArbG Dresden blieb er damit erfolglos.

"Besondere Umstände" wegen mangelnder Deutschkenntnisse

Von der Argumentation des Anwalts ließ sich erst das LAG Sachsen auf die Beschwerde hin überzeugen, § 11a Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Das LAG nahm hier eine Beschwer des Klägers an, auch wenn teilweise vertreten wird, eine solche könne unter den Besonderheiten der eingeschränkten Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht vorliegen, weil ein beigeordneter Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung nicht gegen die Partei geltend machen könne.  
Nach Ansicht des LAG Sachsen liegt die Beschwer allerdings schon darin, dass die Partei die Anwaltsbeiordnung nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bekommt – ihr also weniger zugesprochen wurde, als sie beantragt hat. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass der Anwalt den Mandanten auf Ersatz der Reisekosten in Anspruch nimmt.

Auch in der Sache hatte der Anwalt vor dem LAG Erfolg: Weil der Kläger Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts hätte (§ 121 Abs. 4, Alt. 2 ZPO), sei eine Beschränkung der Beiordnung gem. § 121 Abs. 3 ZPO nicht geboten.

Zwar dürften durch einen beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalt grundsätzlich keine weiteren Kosten entstehen, § 121 Abs. 3 ZPO. Allerdings sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung stets auch Abs. 4 inzident zu prüfen, und danach könnte eine derartige Beiordnung unter "besonderen Umständen" gerechtfertigt sein. Bei Ausländern seien fehlende Sprachkenntnisse oder Schreibungewandtheit ohne Weiteres als derartiger besonderer Umstand anzuerkennen, so das LAG, und ergänzt: "fehlende Sprachkenntnis steht Rechtsunerfahrenheit bei schwierigem Streitstoff gleich". Das habe auch das ArbG erkannt, als es darauf bestand, dass der Kläger bei der Güteverhandlung von einem Anwalt begleitet werden solle.

Das LAG stellte dann noch die Kosten gegenüber, die durch den Anwalt aus Frankfurt gegenüber einem Verkehrsanwalt entstanden wären. Mit Fahrtkosten, Tagegeld und selbst eventuell anfallenden Übernachtungskosten wären die des Anwalts dann immer noch günstiger, als die Beauftragung eines Verkehrsanwalts, schlossen die Richter.

Gegen diese Entscheidung des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel statthaft.

jb/tap/LTO-Redaktion

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LAG Sachsen zur Beiordnung: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59104 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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