Referentenentwurf aus dem BMJV

Anwälte müssen beA nutzen – ab 2018

von Pia LorenzLesedauer: 4 Minuten
Das BMJV will die umstrittene Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach einführen, aber erst ab 2018. Die Zeit bis dahin soll als Testphase dienen. Doch auch nach dem Papier bleiben noch Fragen offen.

§ 31a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) soll künftig wie folgt lauten: "Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu ermöglichen." Das BMJV stellt klar, dass sowohl Syndikus- als auch Rechtsanwälte über mehrere besondere elektronische Anwaltspostfächer (beA) werden verfügen können. Auf Antrag und gegen ein erhöhtes Entgelt muss die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) diese einrichten. Praktisch bedeutsam dürfte dies insbesondere für Syndizi sein, die in mehreren Unternehmen tätig sind und für diese ein jeweils eigenes beA benötigen. Aber auch Anwälte, die für mehrere Kanzleien arbeiten, hatten im Vorfeld angemerkt, dass separate Zugangsberechtigungen zur effektiven Organisation und Wahrung ihrer Verschwiegenheitspflicht nötig sein würden. Die BRAK soll in solchen Fällen der zuständigen Anwaltskammer vor Ort mitteilen, dass ein weiteres Postfach in das Anwaltsverzeichnis aufgenommen werden muss.

Anzeige

Verpflichtende Erreichbarkeit – für alle

Diese Neuerungen sieht ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor. Die sogenannte passive Nutzungspflicht wird also eingeführt. Auf dem Wege des Berufsrechts sollen die Anwälte verpflichtet werden, die Signaturkarte für das beA zu bestellen und einzusetzen und Zustellungen und Mitteilungen zu ermöglichen, also auch gegen sich gelten zu lassen. Eine solche Regelung hielt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) lange nicht für nötig. Das BMJV stellt nun deutlich das Gegenteil klar: Ohne eine passive Nutzungspflicht für die Anwälte sei es nicht möglich, die Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr im Sinne einer flächendeckend ausschließlich elektronischen Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten zu schaffen. Die Advokaten könnten weiterhin auch andere sichere Übermittlungswege nutzen, um selbst Schriftstücke zuzustellen. Die nötige Gewähr, dass sämtliche etwa 165.000 Rechtsanwälte ohne weiteres für elektronische gerichtliche Zustellungen erreichbar sind, biete aber nur eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit über das System.

beA-Start 2016, Nutzungspflicht ab 2018

Die aktuelle Diskussion in der Anwaltschaft dürfte sich durch die geplante Neuregelung gleichwohl nicht erledigen; ebenso wenig die Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) in Berlin auf Unterlassung der Einrichtung eines empfangsbereiten Postfachs, die  – nach Widerruf eines Vergleichs durch die BRAK – weiterhin anhängig sind. Die vorgesehene Vorschrift soll nämlich erst am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Rechtsanwälte ohnehin einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnen (§ 174 Abs. 3 S. 4 Zivilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Diese Verpflichtung konkretisiert das BMJV nun dahingehend, dass sie, zumindest auf der Empfangsseite, das besondere elektronische Anwaltspostfach einschließen wird. Das aber soll schon Ende September 2016 kommen. Ursprünglich war der Start des beA sogar schon für Anfang 2016 vorgesehen, wurde jedoch wenige Wochen vorher überraschend auf unbestimmte Zeit verschoben. Falls die für die Umsetzung verantwortliche BRAK den neuen Starttermin zum 29. September 2016 gemeinsam mit dem französischen IT-Riesen ATOS einhalten kann, würden nach dem Entwurf aus dem BMJV 15 Monate vergehen, in denen die neuen Postfächer zwar bereits aktiv, die Pflicht zu ihrer Nutzung aber noch nicht geregelt wäre. Für diesen Zeitraum will der Entwurf jedenfalls berufsrechtliche Konsequenzen ausschließen: "Eine vor der zivilprozessualen passiven Nutzungspflicht einsetzende berufsrechtliche Sanktionierung einer Nichtnutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erschiene nicht sachgerecht". Das gelte insbesondere deshalb, weil vor der Einführung einer solchen Pflicht eine gewisse Übergangsphase bestehen sollte, so das BMVJ.

Bis zur Nutzungspflicht: die perfekte Testphase

Es spricht sich damit für eine Testphase aus, wie dies u.a. der Deutsche Anwaltverein (DAV) für eine erfolgreiche Umsetzung des Mammutprojekts seit längerem anmahnt. Eine solche Übergangsfrist wollen auch die vor dem AGH Berlin klagenden Anwälte nach eigenen Angaben erreichen. Die Kölner IT-Rechtler von Werner RI betonen ebenso wie der DAV, dass sie beA nicht stoppen, sondern im Gegenteil zu einem Erfolg machen wollen. Dafür aber bräuchten die Anwälte Zeit, um sich an das System zu gewöhnen, die erforderlichen Karten zu bestellen, Zugänge für Mitarbeiter anzulegen und Rechteverwaltungen einzurichten.  Eine solche Übergangsfrist würde auch zum System des elektronischen Rechtsverkehrs passen, das üblicherweise auf Testphasen setzt, um den Beteiligten in Justiz und Verwaltung die häufig mühsame und technisch aufwändige Systemumstellung neben dem laufenden Betrieb zu ermöglichen. 15 Monate dürften den Anbietern von Kanzlei-Software ebenfalls ausreichen. Sie haben noch keine Schnittstelle, um ihre Programme mit beA zu verknüpfen; zu relevanten Details wie den Berechtigungen innerhalb der Kanzlei fehlen bislang auch die Beschreibungen der Entwickler. Die Software-Hersteller werden Zeit benötigen, um eine Integration von beA in die Kanzlei-Systeme sicherzustellen - bevor die Anwälte verpflichtet sind,  die neuen Postfächer – zumindest passiv – zu nutzen.

Wird es nun eine Einigung geben?

Der Entwurf liegt den Berufsverbänden vor – sie haben nun einige Wochen Zeit, sich zu den darin enthaltenen Regelungen zu äußern. Offizielle Stellungnahmen gibt es bislang noch nicht. Für die Übergangszeit zwischen dem beA-Start und der Nutzungspflicht ab 2018 stellt sich zudem die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass nur solche Anwälte über das neue Postfach kontaktiert werden, die es bereits (freiwillig) nutzen. Sofern sich dies nicht auf technischem Weg gewährleisten lässt, könnten die Anwälte den Eingang von Nachrichten beispielsweise per Empfangsbestätigung quittieren, wie dies im normalen Schriftverkehr schon lange gängig ist. Das wissen die Beteiligten und Interessenvertreter in Berlin schließlich am allerbesten.

Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.

Thema:

beA

Verwandte Themen:
  • beA
  • Anwaltsberuf
  • BRAK
  • DAV
  • Rechtsanwälte
  • Beruf
  • elektronischer Rechtsverkehr

Teilen

Ähnliche Artikel

Newsletter