Obwohl technisch fertig und gesetzlich geregelt

Anwalts­post­fach ver­zö­gert sich weiter

von Pia LorenzLesedauer: 5 Minuten
Eine Verordnung wurde extra nachgeschoben. Die Technik soll stehen. Vor dem AGH Berlin konnte die BRAK gar einen Erfolg gegen Anwälte verbuchen. Dennoch kann sie auch den zweiten Starttermin für das beA am 29. September nicht halten.

Die Verordnung über die Rechts­an­walts­ver­zeich­nisse und die beson­deren elektro­ni­schen Anwalts­post­fächer (RAVPV) tritt am heutigen Mittwoch in Kraft, nachdem sie am gestrigen 27. September 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, S. 2167) verkündet worden ist. Sie stellt klar, dass vor dem 1. Januar 2018, wenn ohnehin die Pflicht zur elektronischen Kommunikation kommt, kein Anwalt Schriftstücke gegen sich gelten lassen muss, die ihm über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zugestellt wurden. Auch technisch hat das umsetzende Unternehmen Atos nach Angaben der verantwortlichen Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das System nun fertig gestellt. Eigentlich könnte beA somit wie angekündigt jedenfalls beim zweiten Versuch pünktlich kommen. Eigentlich. Wären da nicht noch zwei Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs (AGH) in Berlin, die es der BRAK untersagen, für zwei Anwälte ohne deren ausdrückliche Zustimmung das für sie eingerichtete Postfach zum Empfang freizuschalten. Weil es aber technisch nicht möglich ist, für einzelne Teilnehmer des automatisiert laufenden Systems die Postfächer auf nicht empfangsbereit zu schalten, kann das gesamte beA nicht starten, solange die Beschlüsse in der Welt sind. Und dabei wird es wohl auch bis mindestens Ende Oktober bleiben.

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AGH Berlin: Eilt nicht, weil beA sowieso nicht kommt

Ebenfalls am heutigen Mittwoch und wiederum vor dem AGH Berlin hat BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer nämlich noch einmal öffentlich und zu Protokoll erklärt, dass die BRAK sich an die Beschlüsse des II*. Senats halten wird. Das geschah in einem weiteren einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren, auch an diesem ist ein Anwalt der Kölner Kanzlei Werner RI beteiligt. Antragsteller ist in diesem Verfahren der Namensgeber Dr. Marcus Werner, der in dem vorläufig bereits entschiedenen Parallel-Verfahren seinen Kanzleikollegen Adrian Hoppe anwaltlich vertritt. Anders als vor dem II. Senat konnte Werner in eigener Sache am Mittwoch aber keinen Erfolg verbuchen. Der I*. Senat wies seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrund ab. Der Senat sieht kein Eilbedürfnis: Schließlich gebe es mit den Parallelverfahren bereits zwei Beschlüsse, welche der BRAK untersagten, das beA ohne Zutun der beiden Anwälte empfangsbereit einzurichten. Und die BRAK habe öffentlich kundgetan, die Postfächer nicht einzurichten, solange diese rechtlichen Hindernisse in der Welt sind.  Der schwarze Peter liegt nun also wieder beim II. Senat, der die Beschlüsse getroffen hat. Er wird entscheiden müssen, ob er diese aufhebt, weil sich Umstände geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht wurden (§ 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Nach Ansicht der BRAK sind solche "Umstände" die nun in Kraft getretene RAVPV, weil diese klarstelle, dass die BRAK die Postfächer (nur) empfangsbereit zur Verfügung stellen müsse, heißt es in einer Erklärung vom gestrigen Dienstag. Neben dieser Regelung in § 21 Abs. 1 normiert die Verordnung aber vor allem in § 31, dass es bis Ende 2017 keine automatische Pflicht der Anwälte gibt, zugestellte Schriftstücke gegen sich gelten zu lassen. Grund der einstweiligen Anordnungen war nämlich, dass der I. Senat des AGH im Juni davon ausgegangen war, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe für die von der BRAK angenommene passive Nutzungspflicht der automatisch mit ihrem Start empfangsbereiten Postfächer* Anm. d. Red.: Senate korrigiert nach Veröffentlichung am 28.09.2016, 15:07 h

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2/2: Start von beA: frühestens im Oktober

Eine Entscheidung des Senats dürfte kaum vor Ende Oktober zu erwarten sein. Die Antragsteller haben eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober bekommen, danach müsste gegebenenfalls noch terminiert werden. Der Vorsitzende könnte in dringenden Fällen auch allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für so dringend scheint der Senat aber den baldigen Start von beA nicht zu halten. Von der Vorstellung der BRAK jedenfalls, mit einer möglicherweise in Stunden bemessenen Stellungnahme-Frist an die Anwälte eine Aufhebung der einstweiligen Anordnungen noch am - heutigen - Tag des Inkrafttretens der RAVPV und damit einen Start von beA plangemäß am - morgigen - 29. September möglich zu machen, ist die Fristsetzung zum 10. Oktober weit entfernt. Ihre Aufhebung durch den AGH nach Ablauf der Stellungnahmefrist wäre die schnellste aller denkbaren Varianten, um die Beschlüsse aus der Welt zu schaffen und damit den Start von beA möglich zu machen. Dass die Parteien sich noch anderweitig einigen, erscheint ausgeschlossen, Vergleichsgespräche im Vorfeld der heutigen Verhandlung bezeichnen beide Seiten als gescheitert.

Wenn denn überhaupt

Aber die Aufhebung ist keineswegs sicher. Der Inhalt der Stellungnahme, die Adrian Hoppe, vertreten durch seinen Kanzleikollegen Marcus Werner, bis zum 10. Oktober abgeben dürfte, liegt auf der Hand: Sie vertreten die Auffassung, dass die RAVPV aus gleich mehreren Gründen verfassungswidrig sei. Das kann man nachlesen in einem mittlerweile öffentlich zugänglichen Schriftsatz (betreffend das heute vor dem AGH verhandelte Verfahren von Marcus Werner) der Kölner Anwälte und Informatiker. Weder ermächtige die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in § 31c den Verordnungsgeber, durch die Einrichtung des empfangsbereiten Postfachs in die Grundrechte von Anwälten einzugreifen, noch entspreche die Regelung in § 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV dem Bestimmtheitserfordernis. Zudem könne keine untergesetzliche Norm wie die vorgesehene Vorschrift des § 31 S. 1 RAVPV regeln, dass Rechtsanwälte ihnen zugestellte Mitteilungen nicht gegen sich gelten lassen müssen. Das würde, so die Kölner Anwälte, die Wirkung der Zustellung von Schriftsätzen oder des Zugangs von Willenserklärungen ändern und damit von der Zivilprozessordnung (ZPO) als formellem Gesetz abweichen. Es ist eine Rechtsauffassung, die der I. Senat des AGH in Berlin am heutigen Mittwoch für "erwägenswert" hielt, jedenfalls was die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 21 RAVPV angeht. Sollte der II. Senat im Verfahren diese Meinung teilen, dürften sich gleich zwei Hoffnungen zerschlagen, die die BRAK am gestrigen Dienstag in einer Mitteilung äußerte: Dass die RAVPV die Hindernisse beseitigen werde, denen beA derzeit begegnet. Und dass der AGH nun den Start des beA ermöglichen wird.  

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