Nach AGH-Entscheidungen

BRAK ver­schiebt beA erneut

von Pia LorenzLesedauer: 4 Minuten
Nachdem der AGH Berlin ihr untersagt hat, die Postfächer für zwei Anwälte ohne deren Zustimmung empfangsbereit zu schalten, hat die BRAK den Start des beA erneut verschoben. Einen neuen Starttermin gibt es nicht.

Nachdem der von mehreren Anwälten angerufene Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin die BRAK im Eilverfahren verpflichtet hat, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) der Antragsteller nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung empfangsbereit einzurichten, erklärt die BRAK nun, "dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wird deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des - in einem Fall bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen". Der AGH Berlin hatte zuvor zwei Anwälten Recht gegeben, die sich dagegen wehren, dass ihre Postfächer ohne ihre Zustimmung und ohne gesetzlich geregelte Nutzungspflicht ab dem Start am 29. September 2016 empfangsbereit sein sollen. Update: Einer der klagenden Anwälte hat die Entscheidung nun veröffentlicht, diese ist hier abrufbar.* Angesichts dieser Entscheidung ist die jetzige Mitteilung der BRAK nicht unbedingt verblüffend.

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BRAK: Individuelle Aktivierung teuer & zeitaufwändig

Denn sie erklärt schon seit Monaten, dass es aus technischen Gründen derzeit nicht möglich sei, Postfächer auf inaktiv, also nicht empfangsbereit zu schalten, oder bestimmte Anwälte ganz vom beA-System auszunehmen. Letzteres gleicht sich jede Nacht mit dem von den Regionalkammern gespeisten Anwaltsregister ab, das sämtliche zugelassenen Anwälte enthält. Ausnahmen habe sie angesichts ihres gesetzlichen Auftrags nicht für nötig gehalten: § 31a BRAO verpflichtet sie, für alle Anwälte ein elektornisches Postfach einzurichten. Nachträgliche Umstellungen, um einzelne Anwälte auszunehmen oder Postfächer auf nicht empfangsbereit zu schalten, wären zwar technisch möglich, aber nicht nur zu teuer, sondern auch zu zeitaufwändig, um das beA bis zum 29. September fertig zu stellen, heißt es aus dem Präsidium. Infolge der "jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage" müsse man den Starttermin also erneut verschieben.  Einen neuen Termin gibt es nicht, eine abschließende rechtliche Bewertung werde "in einem bereits anhängigen Klageverfahren erfolgen", heißt es knapp in der Mitteilung vom Mittwochmorgen.

Passive Nutzungspflicht weiter nicht geklärt

Bestellen können Anwälte ihre Karten dennoch weiterhin, einen erneuten Produktionsstopp wie nach der Verschiebung des Starts von beA im vergangenen Dezember soll es laut der mit Produktion und Auslieferung beauftragten Bundesnotarkammer nicht geben. Sämtliche bestellten beA-Karten seien bereits produziert und ausgeliefert worden, die in den vergangenen Tagen bestellten Karten befänden sich im Auslieferungsprozess. Auch nach der Ankündigung der BRAK, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem AGH von der Einrichtung empfangsbereiter beA für alle Anwälte  in Deutschland abgesehen wird, ändere sich nichts, so Sprecher Dominik Hüren. "Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wird auch weiterhin Bestellungen von beA-Karten entgegennehmen und diese umgehend produzieren und ausliefern". Wie dringend das nun nötig ist, steht in den Sternen, ebenso die weitere Vorgehensweise der BRAK, die auf das Hauptsachverfahren verweist, das einer der Antragsteller, ein Anwalt aus Berlin, bereits eingeleitet hat.

BMJV will Übergangsphase bis 2018

Je weiter der beA-Start nach hinten rückt, desto kürzer wird jedenfalls der Zeitraum bis zum 1. Januar 2018, ab dem es nach den Plänen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine passive Nutzungspflicht für die Anwälte geben soll. Ein Referentenentwurf aus dem Ministerium, der derzeit den Verbänden zur Stellungnahme vorliegt, sieht vor, dass die Anwälte ab diesem Termin verpflichtet werden, die Signaturkarte für das beA zu bestellen und einzusetzen sowie Zustellungen und Mitteilungen zu ermöglichen, also auch gegen sich gelten zu lassen. Für den Zeitraum zwischen dem Start von beA und dem 1. Januar will der Entwurf jedenfalls berufsrechtliche Konsequenzen ausschließen: "Eine vor der zivilprozessualen passiven Nutzungspflicht einsetzende berufsrechtliche Sanktionierung einer Nichtnutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erschiene nicht sachgerecht". Das gelte insbesondere deshalb, weil vor der Einführung einer solchen Pflicht eine gewisse Übergangsphase bestehen sollte, so das BMVJ, das insoweit die Auffassung des Deutschen Anwaltvereins teilt. Der setzt sich seit längerem zumindest für eine Übergangsfrist ein, innerhalb derer die Anwälte selbst entscheiden und auf die eine oder andere Art kundtun sollen, ob sie beA schon nutzen, Eingänge dort also gegen sich gelten lassen wollen. Die BRAK hatte das bislang anders gesehen. Es bleibt spannend, wie die Präsidenten der Anwaltskammern sich nun angesichts der neuen Entwicklungen zu dem Entwurf positionieren werden. Anm. d. Red.: Hinweis und Link auf den Beschluss des AGH Berlin nachträglich eingepflegt am Tag der Veröffentlichung um 16.32 Uhr (pl)

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