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DAV fordert Änderungen bei der Anwaltshaftung

von Martin W. HuffLesedauer: 3 Minuten
Auch zum 140-jährigen Jubiläum hat der Anwaltverein viel vor. Effektive Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken, haben die Interessenvertreter für 2011 ebenso auf der Agenda wie die Anpassung der Vergütung. Und nicht zuletzt bereiten die Advokaten den Anwaltstag in Straßburg vor.

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Die "Flucht" von immer mehr Rechtsanwaltskanzleien in die Rechtsform der englischen Limited Liability Partnership (LLP), um Haftungsrisiken abzudecken, kann nicht der richtige Weg für deutsche Kanzleien sein. Es sei, so der Präsident des Deutschen Anwaltverein (DAV), Wolfgang Ewer, für den Standort Deutschland wichtig, dass Freiberufler wie die Rechtsanwälte im eigenen Land die Möglichkeit haben, sich so zu organisieren, dass sie am Markt entsprechend auftreten können. Auf dem Neujahrsempfang des DAV am Mittwoch forderte er daher den Gesetzgeber auf, das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) zu ändern. Er schlug vor, in § 8 PartGG Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, ihre Haftung auf das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft (und damit auch auf die entsprechenden Versicherungssummen) zu begrenzen. Eventuell müsse man auch § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ändern, damit die entsprechenden Haftungssummen festgelegt werden können. Ewer verspricht sich davon eine Stärkung der deutschen Anwaltschaft auch im Hinblick auf die Initative "Law made in Germany".

Änderungsbedarf bei Haftung, Vergütung und Rechtsschutz

Am Rande des Empfangs war von Vertretern des Bundesjustizministeriums zu hören, dass die Notwendigkeit dieser Änderungen auch dort erkannt worden sei und man einer gesetzlichen Anpassung durchaus offen gegenüber stehe. Mit einer Anpassung der Haftungsregelungen könnten auch kleinere Kanzleien, die ebenso wie große Sozietäten immer mehr Mandate mit erheblichem Haftungspotential übernehmen, im sinnvollen Gespräch mit ihren Mandanten für klare Haftungsregelungen sorgen. Viele Mandanten akzeptierten, so war in Berlin zu hören, Haftungsbeschränkungen auf bestimmte Summen, die auch von den Haftpflichtversicherungen dann abgedeckt werden könnten. Berufsrechtler hoffen, so sagten sie in Berlin, dass auch die Versicherungskonzerne bereit seien, sich an den entsprechenden Änderungen aktiv zu beteiligen. Ewer betonte auch noch einmal, dass es im Jahr 2011 Fortschritte bei der Anpassung der Anwaltsvergütung geben müsse und wies auf den gemeinsamen Forderungskatalog von DAV und Bundesrechtsanwaltskammer hin. 17 Jahre nach der letzten linearen Erhöhung sei eine Anpassung um ca. 15 Prozent dringend notwendig. Noch nicht ganz zufrieden zeigte der DAV sich mit den Vorschlägen des Bundesjustizministeriums zur Änderung des § 522 ZPO. Die geplante Änderung, in § 522 Abs. 2 ZPO gegen die Beschlüsse ein Rechtsmittel einzuführen, sei nur ein erster Schritt. Eigentlich gehöre § 522 ZPO ganz abgeschafft, wurde Ewer vor rund 200 Gästen in Berlin deutlich.

Der Deutsche Anwaltstag: Zum Jubiläum ganz international

In seiner Vorschau auf das Jahr 2011 sprach der Präsident des DAV zunächst den diesmal in Straßburg stattfindenden Deutschen Anwaltstag Anfang Juni 2011 an. 140 Jahre nach dem Ende des Deutsch-Französischen Krieges sei es ein sehr gutes Zeichen, wenn ein Deutscher Anwaltstag auf Einladung der Straßburger Kollegen im Elsass stattfinde. Die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten gerade in den Grenzregionen, aber auch überörtlich im Wirtschafts- und Familienrecht zeige, dass anwaltliche Tätigkeit heute ohne Verständnis für den anderen nicht richtig ausgeübt werden könne. Der Deutsche Anwaltverein werde, worauf Ewer noch hinwies, in diesem Jahr 140 Jahre alt, was man durch ein Buch zur Geschichte der deutschen Anwaltschaft dokumentieren werde. Der Autor Rechtsanwalt Martin W. Huff ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Rechtsanwalt in Leverkusen. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen insbesondere zu berufsrechtlichen Themen. Mehr auf LTO.de: Anwaltsvergütung: BRAK und DAV fordern Anpassung Zurückweisung der Berufung durch Beschluss: Die Nichtzulassungsbeschwerde als zweitbeste Löstung Rechtsdienstleistungsgesetz: Praxistauglich, aber nicht Anwaltsliebling

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