AGH Hamm gibt klagefreudigem Anwalt Recht

Der Anspruch auf Akten­ein­sicht erlischt nicht durch Erfül­lung

von Christian DeckenbrockLesedauer: 6 Minuten
Die Kammern müssen Rechtsanwälten Einsicht in ihre Personalakte gewähren, jederzeit und auch mehrfach, entschied der AGH Hamm. Eine im Grundsatz richtige Entscheidung; Querulanten aber lässt sie zu viel Raum, meint Christian Deckenbrock.  

Der Kläger in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) in Hamm beantragte bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln "Einsicht in seine vollständige (…) geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten, … ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form". Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung um ein Recht, das der Bundesgerichtshof (BGH) im Grundsatz längst geklärt hat, stand der Einwand der beklagten Kammer, dass der Anwalt schon mehrfach und zuletzt erst vor wenigen Monaten Einsicht in die Akten genommen und daher bereits von seinem Einsichtsrecht "umfassend Gebrauch" gemacht habe. Er habe also kein berechtigtes Interesse, ausreichend sei es, ihn über hinzugekommene weitere Bestandteile zu informieren. Der für Nordrhein-Westfalen zuständige AGH sah das anders. Das Recht auf Akteneinsicht kennt kein Wenn und Aber, entschieden die Richter. Das gilt auch dann, wenn es wiederholt geltend gemacht wird und der Anwalt damit der Kammer, so heißt es aus Hamm wörtlich, "nur Arbeit machen" will (Urt. v. 30.10.2015, Az. AGH 24/15). Denn selbst dann handele er nicht rechtsmissbräuchlich.

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Im Dauer-Clinch: Brühler Anwalt gegen Kölner Kammer

Der Verlauf dieses Rechtsstreits lässt sich nur mit der Vorgeschichte zwischen seinen Parteien erklären. Der Anwalt aus Brühl bei Köln liegt mit der Kölner Rechtsanwaltskammer seit einigen Jahren im Dauer-Clinch und bindet dort erhebliche Arbeitskraft. Etwa bei der Suche nach neuen Geschäftsmodellen oder der Entwicklung neuartiger Werbemittel stößt er häufig an die Grenzen des anwaltlichen Berufsrechts. Viele Regelungen der BRAO und BORA bzw. auf sie gestützte Auslegungen sieht er als nicht mehr zeitgemäße Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit an. Da die Kammer viele der "Innovationen" des mitunter als aufmüpfig wahrgenommenen Anwalts mit Blick auf die Berufsregeln nicht mitgehen will, ist es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Entscheidungen von Landgericht, Anwaltsgericht, Anwaltsgerichtshof, Anwaltssenat des BGH und gar des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gekommen. Dabei ging es um Rüge- und anwaltsgerichtliche Verfahren, um verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit belehrender Hinweise und um Amtshaftungsprozesse. LTO hat bereits etwa über – jeweils zu seinen Ungunsten ausgegangene – Entscheidungen zur Zulässigkeit anwaltlicher Schockwerbung, von Werbung auf der Anwaltsrobe und zum Versand von Pin-Up-Kalendern berichtet.

Kölner Kammer: Information über Neues in der Akte reicht aus

Seine Personalakte dürfte also einiges hergeben. Und es war nicht das erste Mal, dass der Brühler Advokat sie einsah. Dabei machte er Gebrauch von seinem Recht aus § 58 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Vorschrift billigt jedem Rechtsanwalt zu, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Dieses Recht auf Einsicht darf er nur persönlich oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben, dabei darf er eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen. Dieses grundsätzliche Recht auch des Brühler Kollegen, Einsicht in die Akte zu nehmen, zweifelte die für ihn zuständige Kammer zwar nicht an. Mit ihrem Einwand, dass er bereits mehrfach und zuletzt erst vor wenigen Monaten Einsicht genommen habe und es deshalb ausreiche, ihn über hinzugekommene weitere Bestandteile der Personalakte zu informieren, drang die RAK aber nicht durch. Ebenso wenig überzeugte die Kölner Kammer die Richter in Hamm mit dem Argument, dass sämtliche Akten über die zahlreichen zum Teil noch laufenden Beschwerde- und Disziplinarverfahren, die an verschiedenen Stellen im Hause bearbeitet würden, zusammengetragen werden müssten, was neben dem erheblichen organisatorischen Aufwand auch eine Unterbrechung der Sachbearbeitung zur Folge hätte.

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2/2: AGH: Akteneinsicht ohne Wenn und Aber

Der AGH sieht sich vielmehr gar zu der Feststellung veranlasst, dass diese "Auffassung der Beklagten (…) eine grundlegende Verkennung der Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht besorgen" lasse. Die Richter stärken die Rechte des Akteneinsicht begehrenden Anwalts. In erfrischender Klarheit betont der Senat, dass § 58 BRAO "von einer strikten Bindung der Rechtsanwaltskammer" ausgehe und ihr keine Ermessensentscheidung über das "Ob" und "Wie" des Akteneinsichtsrechts einräume. Der Anwalt müsse kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen. Unerheblich sei auch, ob die es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als erforderlich erscheine, dass er erneut von der Akte Kenntnis nimmt. Schließlich könne der Anspruch auf Akteneinsicht "seiner Natur nach" auch "nicht durch Erfüllung erlöschen; vielmehr kann dieser Anspruch jederzeit und wiederholt geltend gemacht werden". In der Tat sind § 58 BRAO solche Einschränkungen nicht zu entnehmen, die Norm formuliert keine besonderen Voraussetzungen an das Einsichtnahmerecht. Vor allem im Vergleich zu anderen Regelungen zum Akteneinsichtsrecht ist das eine eindeutige Wertung. So muss etwa nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz die Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlichen Interessen erforderlich sein.

Anders: nur bei Rechtsmissbrauch

Die Akteneinsicht zu verweigern, hält der AGH allenfalls in den seltenen Ausnahmefällen für denkbar, in denen ein Anwalt in äußerst kurzen Zeitabschnitten wiederholt Einsicht begehrt, ohne dass eine Veränderung in Personalakte denkbar sei. Im Fall des Brühler Anwalts aber kam es darauf schon deshalb nicht an, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung fast ein Jahr seit der letzten Einsichtnahme vergangen war. Dagegen lasse sich rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht daraus ableiten, dass der Rechtsanwalt selbst durch sein berufsrechtlich jedenfalls diskussionswürdiges Verhalten Anlass für Verfahrenseinleitungen gebe. Es sei, so der Senat, nicht einmal von Bedeutung, ob es dem Kläger letztlich nur darum gehe, der Kammer "einfach Arbeit" zu machen.

Und wie? Und wie viel?

Zur konkreten Ausübung des Akteneinsichtsrechts stellt der Senat, insoweit in Übereinstimmung mit dem AGH Celle (Urt. v. 11.06.2012, Az. AGH 24/11) klar, dass § 58 BRAO kein Recht vermittelt, Einsicht außerhalb der üblichen Dienstzeiten oder ohne Terminabsprache zu verlangen. Anders als § 147 Strafprozessordnung für die Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sieht die Vorschrift auch nicht die Übersendung der Akten an den betroffenen Anwalt vor. Für nicht zulässig hält Hamm es hingegen – anders als der AGH Celle –, die Terminfindung von der Verfügbarkeit des zuständigen Kammergeschäftsführers abhängig zu machen. Dessen Anwesenheit sei für eine Akteneinsichtnahme, die schließlich kein Erörterungstermin sei, nicht nötig. Zum Umfang der Akteneinsicht verweist der AGH auf die Grundsatzentscheidung des BGH, der schon Ende 2013 den Umfang des Akteneinsichtsrechts definierte (Urt. v. 25.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 39/12). Für die Frage, ob ein Vorgang zu den Personalakten gehört, kommt es demnach nicht darauf an, wo und wie er geführt oder aufbewahrt wird (formelles Prinzip), sondern allein darauf, ob er den Rechtsanwalt in einem inneren Zusammenhang mit seinem Status als Rechtsanwalt betrifft. Teil der Personalakte im Sinne des § 58 BRAO sind daher auch jegliche den Anwalt betreffende Sach- und Disziplinarvorgänge. Nur Arbeitsunterlagen oder innerbehördlicher Schriftverkehr, die als solche keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen haben, seien der Personalakte nicht zuzuordnen, so der Anwaltssenat. Damit bleibt dem Kläger etwa die Einsicht in die Korrespondenz der Kammer mit ihrem eigenen Prozessbevollmächtigten versperrt. Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung des AGH Hamm dürften sich, auch wenn diese bestehen bleiben sollte, heutzutage in Grenzen halten, wenn man an die Möglichkeiten der elektronischen Aktenführung denkt. Es bedeutet dann für die Anwaltskammern keinen Aufwand mehr, alle Vorgänge, selbst wenn sie sich bei verschiedenen Sachbearbeiten befinden, zusammenzuziehen.

Nicht genug Schutz vor Querulanten

Die ausführliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen des Akteneinsichtsrechts ist dem AGH im Wesentlichen überzeugend gelungen. Das den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Recht darf nur in Grenzen beschränkt werden. Aber es muss auch möglich bleiben, einem wiederholten Akteneinsichtsbegehren einen Riegel vorzuschieben, wenn es querulatorische Züge aufweisen sollte. Der AGH hat, obgleich es auf diese Frage im Streitfall angesichts der fast ein Jahr zurückliegenden letzten Akteneinsicht nicht ankam, die Hürden für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten etwas zu hoch angesetzt.

Nachdem der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob die Kölner Kammer das Urteil, das ihr erst Ende Dezember zugestellt wurde, höchstrichterlich überprüfen lässt. Anders als in vielen anderen der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten dürften ihre Erfolgsaussichten dieses Mal nicht übermäßig gut sein. Wenngleich in vielen dieser Rechtsstreitigkeiten interessante, berufsrechtlich bislang ungeklärte Streitfragen aufgeworfen werden und es grundsätzlich das gute Recht jedes Einzelnen ist, sich gegen als rechtswidrig empfundenes Handeln zu wehren, wünscht man den Parteien doch, dass sie sich im neuen Jahr vielleicht nicht mehr ganz so oft vor den Gerichten wiedertreffen. Jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen auf allen Ebenen haben oft mehr Verlierer als Gewinner. Zudem zeichnen sie ein Bild von der Anwaltschaft, das ihr nicht entspricht – und das sie auch nicht verdient. Der Autor Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Rat am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln. Einer seiner Forschungsschwerpunkte ist das Recht der freien Berufe und hier vor allem das anwaltliche Berufsrecht.

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