7/12 Kein pauschaler Versand von Wahlunterlagen
Während der Pandemie verschickte ein VW-Wahlvorstand Unterlagen für die Betriebsratswahl an alle 26.000 Beschäftigten aus der Verwaltung. Das ging zu weit, entschied das BAG. Der Wahlvorstand hätte stattdessen prüfen müssen, ob die Beschäftigten im Wahlzeitraum nicht im Betrieb anwesend sein werden. Dann müsste die Stimmabgabe vor Ort erfolgen (BAG, Beschl. v. 23.10.2024, Az. 7 ABR 34/23). Der Siebte Senat hat die Sache ans LAG zurückverwiesen.
Das BAG teilte dazu mit, die Fälle einer zulässigen Briefwahl seien in der Wahlordnung (WO) abschließend geregelt. Unterlagen könnten daher an sicher abwesende Wahlberechtigte versendet werden, etwa bei mobiler Arbeit und Kurzarbeit. Das LAG muss allerdings noch aufklären, ob weitere Beschäftigte sicher nicht im Betrieb sein sollten. Fehlerhaft versendete Unterlagen könnten zu einer Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56237 (abgerufen am: 23.03.2025 )
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