6/12 Nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte?
Ein intergeschlechtlicher Mensch bewarb sich in Schleswig-Holstein als Gleichstellungsbeauftragte. Den Job bekam eine Frau. Auch da die Stelle nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben war, gab es dort eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG.
Beim BAG allerdings hielt diese Entscheidung nicht: Der Senat hat das Urteil des LAG aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (BAG, Urt. v. 17.10.2024, Az. 8 AZR 214/23). Die Urteilsgründe sind bisher nicht veröffentlicht.* Woran die Klage also scheiterte, darüber ließe sich bisher nur spekulieren.
Bekannt ist allerdings, dass die klagende intergeschlechtliche Person dieselbe ist, die bereits zuvor wegen Diskriminierung bis zum BAG geklagt hatte. Seinerzeit war es um den Genderstern gegangen. Die Person hatte sich darauf berufen, dass damit lediglich zwei Geschlechter gemeint seien. Beim LAG war die Person mit diesem Vortrag schon nicht erfolgreich, das BAG blieb seinerzeit bei dieser Einordnung, dass alle Geschlechter erfasst sein sollen (BAG, Urt. v. 23.11.2023, Az. 8 AZR 164/22).
*Ergänzung am 06.01.25: Das BAG hat die Urteilsgründe am 02.01.25 veröffentlicht: Das BAG stellte im Wesentlichen darauf ab, dass die Vorgabe des Landesgesetzgebers, die Position mit einer Frau zu besetzen, einen rechtmäßigen Zweck verfolgt. Es gehe darum, Nachteile im Arbeitsleben auszugleichen, die typischerweise Frauen betreffen. Bei den Aufgaben in der Position gehe es um frauenspezifische Belange und der Gleichstellung von Frauen auch in Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es sei daher wesentlich, entscheidend und angemessen ¬ das BAG spricht von einer "unverzichtbaren Voraussetzung" ¬, dass die Gleichstellungsbeauftragte dasselbe Geschlecht habe wie die Personen, die sie vertritt: Frauen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56237 (abgerufen am: 23.03.2025 )
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