Sollte man kennen: Zwölf wich­tige BAG-Ent­schei­dungen 2024

von Tanja Podolski

01.01.2025

5/12 Keine Entschädigung für männlichen Bewerber auf Sekretärin-Stelle

Dieser Besuch beim BAG hatte es in sich: Ein Mann hatte sich auf die diverse Stellenausschreibungen an unterschiedlichen Orten für eine Bürokauffrau/Sekretärin beworben. Nach den Ablehnungen klagte er bis zum BAG auf Entschädigung nach dem AGG. Geld hat er auch in Erfurt keines bekommen, ­aber klare Worte vom Senatsvorsitzenden. Der äußerte Verwunderung, dass noch immer Arbeitgebende nicht in der Lage sind, diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen zu verfassen. Und betonte in der Verhandlung, dem Senat liege "das AGG sehr am Herzen. Das kann ich Ihnen versichern."

In einer Stellenausschreibung nur für ein Geschlecht liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das AGG, weil für alle Menschen diskriminierungsfrei der Weg in die Berufstätigkeit – und dann auch im Arbeitsleben – sichergestellt werden soll. Gegen Arbeitgebende, die gegen das Gesetz verstoßen, haben die Betroffenen daher einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung, § 15 Abs. 2 AGG. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn er rechtmissbräuchlich geltend gemacht wird. Das ist dann der Fall, wenn die Bewerbungen nur verfasst werden, um eine Entschädigung zu erhalten. Dieser Kläger hatte sehr häufig Entschädigungen gefordert, das BAG erkannte in der Gesamtschau daher wie schon die Vorinstanz ­das LAG Hamm einen Rechtsmissbrauch (Urt. v. 19.09.2024, Az. 8 AZR 21/24). Die Urteilsgründe sind inzwischen veröffentlicht

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56237 (abgerufen am: 23.03.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen