4/12 Annahmeverzug bei Unterlassen anderweitiger Beschäftigung
Auch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses dürfen Arbeitnehmende einen anderweitigen Verdienst nicht böswillig unterlassen. Tun sie das doch, kann dieses Verhalten ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn selbst beim Obsiegen im Kündigungsschutzprozess reduzieren. Ein solches Unterlassen kann auch darin liegen, dass sich ein Arbeitnehmer arbeitssuchend meldet und gleichzeitig der Arbeitsagentur mitteilt, dass er auf Jobvorschläge nicht eingehen wird und potenzielle Arbeitgebende vom laufenden Kündigungsschutzprozess in Kenntnis setzen werde (BAG, Urt. v. 07.02.2024, Az. 5 AZR 177/23).
In diesem Fall habe der Kläger durch seine Äußerungen gegenüber der Agentur für Arbeit die Ursache dafür gesetzt, dass ihm von dieser über ein Jahr lang keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet wurden. Damit habe er im Ergebnis verhindert, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten werden konnte. Das BAG hat den Fall allerdings zurückverwiesen – es waren nicht alle Umstände aufgeklärt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56237 (abgerufen am: 23.03.2025 )
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