12/12 Keine Abmahnung wegen Verweigerung der Corona-Impfung
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht hat die Gemüter gespalten: Gängelei und Druck sagten die einen, möglichst viel Schutz für vulnerable Gruppen die anderen. Das BAG hat auch in diesen Fall ausgeglichen agiert: Menschen dürfen eine Impfung verweigern, dies ist eine höchstpersönliche Entscheidung und darf für Beschäftigte ohne besondere Dienstpflichten nicht zu einer Abmahnung führen. Der Arbeitgeber musste diese aus der Personalakte entfernen.
Dennoch gab es gesetzliche Vorgaben für die Arbeitgebenden – eine Freistellung von Nicht-Geimpften ohne Vergütung war daher rechtmäßig, entschied das BAG (Urt. v. 19.06.2024, Az. 5 AZR 192/23).
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56237 (abgerufen am: 22.03.2025 )
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