11/12 Noch ein bisschen Corona: Urlaub geht auch in Quarantäne
Weniger gut ging es für einen Beschäftigten aus, der einige Urlaubstage in Quarantäne verbringen musste. Zur damaligen Zeit durfte der Mann seine Wohnung wegen der Isolierungsanordnung nicht verlassen. Seine Urlaubstage bekam er dennoch nicht gutgeschrieben: Auch in diesem Fall könne sich der Mann aber von der Arbeit erholen und einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit haben. Da der Schlosser nicht krank sei, stehe der Quarantänezeitraum der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Etwaige Nachteile durch so ein unvorhergesehenes Ereignis seien daher nicht vom Arbeitgeber auszugleichen, so das BAG (Urt. v. 28.05.2024, Az. 9 AZR 76/22).
Die Entscheidung war keine Überraschung – das BAG folgte mit der Entscheidung den Vorgaben des EuGH auf eine andere Vorlage vom Arbeitsgericht (ArbG) Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz (EuGH, Urt. v. 14.12.2023, Az. C-206/22 Sparkasse Südpfalz).
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56237 (abgerufen am: 23.03.2025 )
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