Sollte man kennen: Zehn wich­tige BVerwG-Ent­schei­dungen 2025

von Hasso Suliak

24.12.2025

9/10: "Geringe Entfernung" sind höchstens zwei Kilometer 

Beamte können bei Dienstreisen oft ein Tagegeld erhalten, nicht aber bei zu geringer Entfernung. Im Sinne des Reisekostenrechts beträgt diese maximal zwei Kilometer zwischen Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird, entschied das BVerwG Anfang Dezember (Urt. v. 04.12.2025, Az. 5 C 9.24).

Geklagt hatte eine Bundesbeamtin. Sie machte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer. Dafür wollte sie Tagesgeld für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von insgesamt 336 Euro haben, was der Dienstherr ablehnte. Begründet wurde dies mit § 6 Abs. 1 S. 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG): "Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt."

Anders als noch die Vorinstanz meinte, kommt es laut BVerwG für die Berechnung der Distanz aber nicht auf die Luftlinie, sondern auf die tatsächliche Straßenentfernung an. Die Beamtin hatte Glück: In Ihrem Fall betrug zwar die Entfernung per Luftlinie zwar lediglich 1,9 Kilometer – also knapp unter der Grenze. Stellte man jedoch auf die kürzeste mit einem Auto zurücklegbare Straßenentfernung ab, ergaben sich 2,1 Kilometer. Ihr Anspruch auf Tagegeld scheiterte also jedenfalls nicht an § 6 Abs. 1 S. 3 BRKG.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 24.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58934 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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