6/10: Compact-Verbot aufgehoben
2024 verbot das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) das rechtsextreme Magazin Compact sowie ihre Teilorganisation, die Conspect Film mbH. Die zugrundeliegende Verbotsverfügung sei jedoch rechtswidrig, entschied das erst- und letztinstanzlich für solche Fälle zuständige BVerwG im Juni (Urt. v. 26.06.2025, Az. 6 A 4.24).
Die Verbotsverfügung des BMI richtete sich gegen die hinter dem Magazin und anderen Compact-Formaten stehende GmbH und wurde auf das Vereinsrecht gestützt. Das BMI hatte Compact als "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" bezeichnet. Laut Ministerium ist die "Compact"-Magazin GmbH seit längerem im Fokus des Verfassungsschutzes und wurde Ende 2021 als gesichert rechtsextremistische Vereinigung eingestuft und beobachtet.
Nachdem das BVerwG das Vereinsrecht für grundsätzlich anwendbar erklärt hatte, ging es vor allem um die Frage, wie schwer und "prägend" Verstöße seitens Compact gegen die grundgesetzlich geschützte Menschenwürde einzuschätzen seien. Am Ende kam das Gericht nach einer Gesamtwürdigung zum Ergebnis, die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten hätten noch nicht die Schwelle der verfassungswidrigen Prägung erreicht.
So ließe sich eine Vielzahl der vom BMI als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Zudem sei die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar.
Darüber hinaus enthielten insbesondere die Printmedien der Klägerin auch eine Vielzahl von Veröffentlichungen abseits des hier im Fokus stehenden Migrationsthemas, so etwa zu Coronamaßnahmen und zum Ukrainekrieg. Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genössen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und können das Vereinsverbot nicht rechtfertigen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 24.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58934 (abgerufen am: 17.02.2026 )
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