5/10: Fremdgehen innerhalb der Bundeswehr mit Folgen
Ehebruch innerhalb eines Bataillons – das ist bei der Bundeswehr keine Privatsache und kann daher disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Das entschied das BVerwG in einem im Juni veröffentlichten Urteil und bestätigte damit die Sanktionierung eines Hauptfeldwebels, der mit der Ehefrau eines Mannschaftssoldaten geschlafen hatte (Urt. v. 22.01.2025, Az. 2 WD 14.24).
Abgesehen von der emotionalen Last, die das Geschehen für alle Beteiligten verursacht hatte, stand seitens der Truppe bei dem Vorfall die Frage im Raum: Kann der Hauptfeldwebel disziplinarrechtlich sanktioniert werden? Das Truppendienstgericht Süd bejahte das und sprach gegen den Hauptfeldwebel ein Beförderungsverbot nebst Kürzung der Bezüge aus. Er habe die sogenannte Kameradschaftspflicht verletzt, so das Gericht. Auf die zugunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft milderte der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG zwar die Sanktion etwas ab, bejahte aber eine Verletzung der Kameradschaftspflicht.
Die Kameradschaft in der Bundeswehr sei nicht nur eine ethische Kategorie, sondern eine im Soldatengesetz vorgeschriebene Rechtspflicht. Der Zusammenhalt in der Bundeswehr beruhe entsprechend dem Wortlaut von § 12 Soldatengesetz (SG) wesentlich auf Kameradschaft, so das BVerwG. Nach der Norm seien alle Soldaten verpflichtet, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließe auch die gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein, urteilte das BVerwG. Diesen Respekt vor dem Kameraden und seinen Rechten habe der Hauptfeldwebel nicht gewahrt, indem er mit der Noch-Ehefrau des Mannschaftssoldaten geschlafen habe.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 24.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58934 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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