Sollte man kennen: Zehn wich­tige BVerwG-Ent­schei­dungen 2025

von Hasso Suliak

24.12.2025

4/10: BND-Erkenntnisse zum Corona-Ursprung bleiben geheim

Seit Jahren wird immer wieder nach dem Ursprung der Corona-Pandemie gefragt. Hat der Bundesnachrichtendienst (BND) vielleicht Erkenntnisse, die an die Öffentlichkeit gehören? Einen entsprechenden presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND verneinte das BVerwG im April (Beschl. v. 14.04.2025, Az. BVerwG 10 VR 3.25).

In dem Eilverfahren ging es um den Auskunftsanspruch eines Presseverlages. Dieser Anzeigemeinte, der BND habe seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt. Auch die Bundesregierung hätte entsprechende Kenntnisse gehabt. Ergänzend wollte der Verlag wissen, ob es richtig sei, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache "Geheim" eingestuft worden seien. Zudem ging es darum, ob ein bestimmter virologischer Berater der Bundesregierung jemals einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei und ob er solche BND-Erkenntnisse habe überprüfen sollen.

Das BVerwG lehnte das Ansinnen ab. Zwar folge in Bezug auf Informationen, die die Bundesbehörden vorliegen haben, aus dem Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) grundsätzlich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch. Jedoch könnten überwiegende private oder öffentliche Interessen diesem Anspruch entgegenstehen. Und hier habe der BND, so das Gericht, plausibel dargelegt, "dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können". Konkret wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich. Auch gingen mit der Auskunftserteilung mögliche Belastungen der wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zu China einher.

Und hinsichtlich der Informationen über eine Sicherheitsüberprüfung des betreffenden Virologen sei dessen vorrangiges allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen, so das BVerwG. 
 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 24.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58934 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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