3/10: Überstellung "nicht vulnerabler Flüchtlinge" nach Griechenland möglich
Flüchtlingen, die jung, arbeitsfähig und gesund sind, droht in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Asylanträge von Menschen dieses Personenkreises, die über Griechenland nach Deutschland eingereist sind, können als daher als unzulässig abgelehnt werden. Das entschied das BVerwG im April (Urt. v. 16.04.2025, Az. 1 C 18.24).
Im konkreten Fall ging es um einen staatenlosen 34-Jährigen aus dem Gazastreifen und einen 32-jährigen Somalier, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch lehnte die in Deutschland gestellten Asylanträge ab und drohte mit einer Überstellung nach Griechenland.
Hiergegen klagten die Männer, allerdings ohne Erfolg – sowohl bei den Instanzgerichten als auch am BVerwG. Begründung: Flüchtlinge drohten bei einer Rückkehr nach Griechenland keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Zwar hätten viele Schutzberechtige unmittelbar nach ihrer Ankunft in Griechenland keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen, so das BVerwG. Sie könnten aber ihre Grundbedürfnisse durch eigenes Erwerbseinkommen, "anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft", decken. Auch sei eine medizinische Notfall- und Erstversorgung gewährleistet.
Im Oktober 2025 bekräftigte das BVerwG diese Linie in einer weiteren Entscheidung: Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen Männern mit internationalem Schutzstatus drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) zur Folge hätten (Urt. v. 23.10.2025, Az. 1 C 11.25).
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 24.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58934 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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