10/10: Verbot der "Hammerskins Deutschland" aufgehoben
Mit seiner Entscheidung zu den rechtsextremen "Hammerskins" kassierte kurz vor Weihnachten das BVerwG (nach Compact) die nächste Verbotsverfügung des BMI. Das Ministerium hatte im Juli 2023 die Gruppierung "Hammerskins Deutschland" einschließlich mehr als zehn regionaler Chapter verboten (Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Vereinsgesetz).
Die Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung und laufe nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Der Verein "Hammerskins Deutschland" sei rechtsextremistisch ausgerichtet, der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte seiner Ideologie.
Gegen die Verfügung erhoben daraufhin zahlreiche regionale Chapter und deren Mitglieder Klagen. Eine mit dem Verbot adressierte bundesweite Dachorganisation "Hammerskins Deutschland" existiere nicht, so ihre Argumentation.
Und sie bekamen in Leipzig Recht: Entgegen der Auffassung des BMI lasse sich die Existenz einer den regionalen Chaptern übergeordneten bundesweiten Vereinigung "Hammerskins Deutschland" nicht feststellen, urteilte das BVerwG (Urt. v.19.12.2025, u.a. Az. 6 A 6.23).
Zwar hätten sich Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig auf einem sogenannten "National Officers Meeting" getroffen, die der Koordination und Abstimmung dienten. "Das Gericht konnte sich jedoch nicht die Überzeugung bilden, dass diese Treffen Ausdruck eines Zusammenschlusses zu einer verfestigten Organisation auf nationaler Ebene sind und dort für die Chapter sowie deren Mitglieder verbindliche Entscheidungen getroffen werden", heißt es in der Pressemitteilung des BVerwG. Jedenfalls rechtfertigten die vom BMI vorgelegten Belege nicht die Annahme, dass zwischen den Chaptern und der europäischen bzw. weltweiten Bewegung ein nationaler Verein "Hammerskins Deutschland" bestehe. "Erst recht belegt das Material nicht eine zentrale Steuerung der regionalen Chapter durch eine übergeordnete nationale Ebene."
So ganz fein raus sind die Neonazis indes nach dieser Entscheidung nicht: Vielmehr bleibe es in derartigen Fallgestaltungen den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden können, erklärte das Gericht. Ob da vielleicht also doch noch die eine oder andere Verbotsverfügung kommt?
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 24.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58934 (abgerufen am: 17.02.2026 )
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