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Zebrastreifen "Do-it-yourself": Zum Ausrollen und Selbermalen

von Adolf Rebler, Dr. jur.

22.01.2013

Frau überquert Zebrastreifen (Symbolbild)

© oooRENAooo - Fotolia.com (Symbolbild)

Wäre es nicht schön, immer das passende Verkehrszeichen zur Hand zu haben? Sich selbst die Vorfahrt einräumen, Parkplätze freihalten oder den übrigen Verkehr anhalten, um das Überqueren der Straße zu ermöglichen? In der Alteburger Straße in Köln griff ein Bürger tatsächlich kurzerhand zu Pinsel und Farbe und malte sich seinen eigenen Zebrastreifen. Ratsam ist das nicht, meint Adolf Rebler.

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Straßenverkehrsbehörden sind einiges gewohnt: Die eine Bürgerinitiative fordert eine Tempo 30-Zone, die andere Parkverbote und Ampeln. Zufrieden ist mit der Verkehrsgestaltung in der Regel niemand. Werden die Anträge der engagierten Gruppen abgelehnt, folgt oft ein jahrelanges Hin und Her.

Doch dass ein Bürger selbst zum Pinsel greift, war auch für das Kölner Straßenverkehrsamt neu. Aufgeflogen war die Sache mit dem Zebrastreifen erst, als sich ein Anwohner bei der Stadt beschwerte, dass es "kein übliches blaues Hinweisschild auf den Zebrastreifen gibt". Autofahrer könnten im Gegensatz zu den Fußgängern den Überweg schlecht erkennen und es komme öfter zu Missverständnissen, kritisierte er in einer E-Mail an die Stadtverwaltung. Die Stadt schaute nach und stellte fest, dass sie selbst mit dem Zebrastreifen gar nichts zu tun hatte.

Ein Verwaltungsakt wie das Verkehrsschild

Den Fußgängerüberweg, wegen seiner charakteristischen weißen Streifen nach dem afrikanischen Tier aus der Gattung der Pferde auch "Zebrastreifen" genannt, zählt die Straßenverkehrsordnung (StVO) als Zeichen 293 im Abschnitt 5 (Markierungen) auf. Markierungen sind – wie ihre Blechkameraden, die Verkehrsschilder – Verkehrszeichen, vgl. § 39 Abs. 5 S. 1 StVO. Die Verkehrsbehörde ordnet sie an, der Straßenbaulastträger stellt sie auf oder malt sie hin.

Wie alle Verkehrszeichen, die Gebote oder Verbote enthalten, ist auch der Zebrastreifen ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Ein Fußgängerüberweg entsteht ausschließlich durch die deutliche Anbringung der Zebrastreifen auf der Fahrbahn. Das von unserem Bürger geforderte blaue Zeichen 350 ist dagegen nur ein nicht-konstitutives Hinweiszeichen.

Wie für alle Verkehrszeichen gilt auch für einen Fußgängerüberweg das Sichtbarkeitsprinzip: Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer muss das es mit einem beiläufigen Blick erfassen können. Sind die Zebrastreifen verblasst oder zugeschneit, braucht kein Autofahrer anhalten, um einen Fußgänger über die Straße zu lassen.

Zebrastreifen nur bei ausreichend Verkehr und Fußgängern

Auch das Straßenverkehrsamt kann einen Zebrastreifen nicht einfach anordnen. Die "Richtlinien für die Anlage von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)" legen detaillierte Voraussetzungen fest, insbesondere zur Verkehrsstärke.

Sind auf einer Straße zu viele Autos unterwegs, bringt ein Fußgängerüberweg gar nichts – dann schon besser eine Ampel. Ist der Verkehr dagegen sehr ruhig, kann ein Zebrastreifen unverhältnismäßig sein; zur Not muss ein Fußgänger eben warten.

Kritisch sind die Fälle, in den zwar viele Fahrzeuge unterwegs sind, aber relativ wenig Fußgänger. Einen Zebrastreifen anzuordnen, kann dann oft sogar gefährlich werden. Autofahrer sind es nicht gewohnt, dass tatsächlich jemand über die Straße läuft, und passen nicht auf; die Fußgänger andererseits verlassen sich darauf, dass die Autos schon halten werden. Es ist in der Regel dann besser, ganz auf den Zebrastreifen zu verzichten und die Fußgänger zur Vorsicht zu ermahnen.

Straßenmaler macht sich strafbar

Hat ein Bürger ein Verkehrschild aufgestellt oder einen Zebrastreifen aufgemalt, liegt nur ein so genannter Nicht-Akt vor, da ein Verwaltungsakt definitorisch von einer Behörde erlassen werden muss. Die Verkehrsregelung ist nicht nur nichtig (unwirksam), es gibt sie überhaupt nicht.

Nur strafrechtlich hat das Schild oder die Markierung Bedeutung: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Strafgesetzbuch (StGB) liegt zwar nicht vor, da Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift nur die Beseitigung eines Verkehrszeichens erfasst, nicht aber das Gegenteil, also das Aufmalen oder Aufstellen eines Verkehrszeichen (Bundesgerichtshof, Beschl. v. 02.07.2002, Az. 4 StR 174/02). Unwesentliche Behinderungen des Verkehrs und nach der StVO zulässige bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind außerdem wohl auch kein Hindernis im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.04.1991, Az. 2 Ws 8/91).

Allerdings macht sich, wer unbefugt eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, der Amtsanmaßung schuldig und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe belangt werden, vgl. § 132 StGB.

Unter diesen Tatbestand fällt sowohl der Temposünder, der nachträglich eine 50 auf ein Tempo 30-Schild klebt, um die Behörde davon zu überzeugen, dass er mit 57 Kilometern die Stunde nicht zu schnell unterwegs war (Oberlandesgericht Köln, Beschl. v. 15.09.1998, Az. Ss 395/98) als auch unser Zebrastreifenmaler. Wirklich ratsam ist bei allem Frust über vermeintlich sture Verkehrsbehörden der Griff zu Pinsel und Farbeimer daher nicht; auch wenn lange niemand an den Streifen etwas auszusetzen hatte.

Der Autor Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat in Regensburg und Autor zahlreicher Publikationen zum Straßenverkehrsrecht.

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Adolf Rebler, Zebrastreifen "Do-it-yourself": . In: Legal Tribune Online, 22.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8011 (abgerufen am: 06.11.2025 )

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