Ein Sportwettenanbieter will die Fußball-WM live übertragen – aber nur für aktive Wettkunden. Jörg Frederik Ferreau meint, so ein Angebot könnte zulassungspflichtiger Rundfunk und unzulässige Werbung für Sportwetten sein.
Einen Monat vor dem Anpfiff der Fußball-Weltmeisterschaft ist unklar, wo überall das Eröffnungsspiel zwischen Mexiko und Südafrika zu sehen sein wird. Eigentlich liegen in Deutschland die Übertragungsrechte bei der Deutschen Telekom, die alle 104 WM-Spiele im kostenpflichtigen MagentaTV zeigen wird. Bei ARD und ZDF werden 60 Spiele zu sehen sein. Vor kurzem kündigte noch der Sportwettenanbieter Tipico an, sämtliche WM-Spiele streamen zu wollen.
Ob dieses Streaming-Angebot aber tatsächlich kommt, ist noch ungewiss. Laut Medienberichten hat Tipico seine eigene Ankündigung bereits eine Stunde später wieder von der Webseite entfernt. Nachfragen von Medien hat der in Malta ansässige Wettanbieter bislang unbeantwortet gelassen.
Streaming nur für qualifizierte User
Die Lizenzierungsregeln des Weltfußballverbands FIFA machen ein solches Angebot grundsätzlich möglich: Die FIFA hat mit dem britischen Sporttechnologie-Unternehmen Stats Perform eine Vereinbarung über das Live-Streaming für lizenzierte Sportwettenanbieter abgeschlossen. Stats Perform stellt Wettanbietern weltweit einen KI-gestützten Live-Stream aller Spiele – allerdings in einer im Vergleich zum TV-Bild geringeren Bildqualität – zur Verfügung. Tipico will diesen Stream auf seiner Webseite tipico.de zeigen.
Frei empfangbar wären die Spiele aber nicht: Zugang sollen nur "qualifizierte User" erhalten, die ein Guthaben auf ihrem aktiven Tipico-Konto haben oder innerhalb der letzten 24 Stunden eine Wette platziert haben. Voraussetzung ist also ein Spielerkonto bei Tipico, wofür ein Nutzer mindestens 18 Jahre alt sein muss.
Gut möglich, dass die aktuelle Verwirrung um das Tipico-Angebot offenen rundfunk- und glücksspielrechtlichen Fragen geschuldet ist.
Deutsches Rundfunkrecht kann anwendbar sein
Rundfunkrechtlich zu klären ist: Darf Deutschland einen Streaminganbieter mit Sitz in Malta regulieren? Und ist ein KI-basierter Stream für die Dauer eines WM-Turniers ein zulassungspflichtiges Rundfunkangebot?
Livestreams können Rundfunkangebote darstellen, wofür ein Anbieter grundsätzlich eine Zulassung der Landesmedienanstalten nach § 52 Medienstaatsvertrag (MStV) benötigt. Ausgenommen sind hiervon lediglich Angebote mit geringer Meinungsbildungsrelevanz oder weniger als 20.000 Zuschauern im Durchschnitt (§ 54 MStV). In der Mediendatenbank der Landesmedienanstalten ist Tipico bislang nicht als Rundfunkveranstalter aufgeführt.
Der Sitz in Malta schützt Tipico jedenfalls nicht vor der Anwendung des deutschen Rundfunkrechts: Sofern das Angebot – etwa aufgrund der verwendeten Sprache – auf Deutschland ausgerichtet sein sollte, kann Deutschland gemäß Art. 4 der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) Malta zum Einschreiten auffordern und im Falle einer Weigerung Maltas selbst tätig werden.
Turnierplan als Sendeplan
Ist aber das Livestreaming der WM-Spiele überhaupt ein Rundfunkangebot? § 2 Abs. 1 MStV definiert Rundfunk als lineare Verbreitung von "journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans". Unerheblich für die Einordnung ist, dass der von Stats Perform übernommene Stream eine geringere Bildqualität bieten soll. Denn der Rundfunkbegriff setzt keine bestimmte Übertragungsqualität voraus.
Auch das Definitionsmerkmal des "Sendeplans" läge vor, selbst wenn Tipico das Streamingangebot gleich nach der WM wieder einstellen sollte. Bereits 2017 haben die Landesmedienanstalten entschieden, dass ein Rundfunkangebot auch temporär für die Dauer eines Turniers bestehen kann. Betroffen war damals ein von der Deutschen Kreditbank (DKB) kurzfristig eingerichtetes Angebot zum Live-Streaming der Handball-WM. Ein Turnierspielplan kann also zugleich ein Sendeplan sein.
Was ist journalistisch-redaktionelle Gestaltung?
Näherer Betrachtung bedarf das Merkmal der journalistisch-redaktionellen Gestaltung: Tipico will die Spiele nicht selbst mit eigenen Kameras und Kommentatoren übertragen, sondern ein fremdproduzierte Livesignal übernehmen. Ist aber dieses Signal journalistisch-redaktionell gestaltet – indem es etwa mehrere Kameraperspektiven aufweist und das Spielgeschehen kommentiert wird –, gilt das auch für den von Tipico angebotenen Stream.
Wie genau der KI-gestützte Stream von Stats Perform aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Aber selbst eine vollständige KI-Generierung des Streams schließt die Annahme einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung nicht aus: Zwar verlangen Stimmen in der medienrechtlichen Literatur hierfür immer noch eine menschliche (Mit-)Bearbeitung. Wenn aber z. B. Kameraschnitt, Kommentierungen und Einblendungen vollständig von der KI produziert und gesteuert werden, ist der Stream von einem menschlichen Angebot (fast) nicht mehr zu unterscheiden. Und das äußere Erscheinungsbildung sollte für die rundfunkrechtliche Bewertung maßgeblich sein.
Es spricht also viel dafür, dass das von Tipico angekündigte Streaming ein Rundfunkangebot ist. Und angesichts des gesellschaftlichen Stellenwerts des Fußballs hierzulande dürfte es wohl auch zulassungspflichtig sein.
Strenge Regeln für Sportwettenwerbung
Aus glücksspielrechtlicher Sicht ist fraglich, ob ein Anbieter von Sportwetten zugleich Sportereignisse übertragen darf, auf die seine Nutzer wetten können. Tipico verfügt gemäß der "Whitelist" der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) über eine deutsche Glücksspiellizenz und unterliegt der deutschen Glücksspielregulierung. Dass die EU-Mitgliedstaaten das Regulierungsniveau für ihre Anbieter selbst festlegen dürfen, hat der EuGH jüngst einmal mehr bestätigt (Urt. v. 16.04.2026, Az. C-440/23).
Besonders streng reguliert Deutschland die Werbung für Sportwetten. Aus gutem Grund: Suchtexperten attestieren Sportwetten aufgrund ihrer Kombination aus dynamischem Live-Spiel und sofortiger Handlungsmöglichkeit ein hohes Suchtpotenzial.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) darf unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen nicht für Sportwetten auf dieses Ereignis geworben werden. Aktive Sportler und Funktionäre dürfen zudem nicht für Sportwetten werben (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GlüStV).
Werbung mit Suchtpotenzial
Diese Vorgaben betreffen das "Wie" der Sportwettenwerbung, nicht aber das "Ob" einer Koppelung von Sportwette und Sportstreaming. Hierfür kommt die allgemeine Vorgabe an Glücksspielwerbung in § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ins Spiel*: Art und Umfang der Werbung darf den Zielen der Glücksspielregulierung nicht zuwiderlaufen. Zu diesen Zielen zählt nach § 1 GlüStV auch, die Entstehung von Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken.
Der glücksspielrechtliche Werbebegriff wird weit ausgelegt: Er umfasst jede Förderung des Absatzes oder von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspiels. Genau darin dürfte die Motivation von Tipico liegen, plötzlich zum Streaminganbieter zu mutieren: Durch das Angebot könnten neue Nutzer gewonnen werden, die kein teures TV-Abo abschließen können oder wollen. Ihnen bietet sich eine vermeintlich kostenlose Alternative, für die zunächst nur ein Spielerkonto eröffnet werden muss.
Diese Koppelung könnte aus bloßen Fußballzuschauern neue Wettkunden machen. Die Idee dahinter könnte sein: Wer erst einmal ein Spielerkonto eröffnet hat, dürfte früher oder auch später auch anfangen zu wetten. Zudem könnte die 24 Stunden-Regelung Bestandskunden zu zusätzlichen Wetten animieren.
Trennlinie verwischt
Die Regeln für Glücksspielwerbung zielen darauf ab, Sportübertragung und (Werbung für) Sportwetten voneinander zu trennen, um die Entstehung von Wettsucht einzudämmen. Diese Trennlinie verwischt das geplante WM-Streaming von Tipico. Mit den glücksspielrechtlichen Zielen von Wettsuchtprävention und Spieltriebkanalisierung ist das Angebot nicht vereinbar.
Fußballfans sollten daher lieber nicht darauf wetten, die WM live bei Tipico sehen zu können: Medien- und Glücksspielaufsicht könnten noch vor dem Anpfiff des Eröffnungsspiels das Angebot abpfeifen.

Dr. Jörg Frederik Ferreau ist Rechtsanwalt in Köln und stellv. Mitglied der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
* An dieser Stelle war aufgrund eines Versehens zunächst § 5 Abs. 1 S. 1 GlüStV zitiert (korrigiert am 12.05.2026, 16:14 Uhr, mk).
Sportwettenanbieter will live übertragen: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59943 (abgerufen am: 18.06.2026 )
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