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Wissenschaftsplagiate: Im Streit um Meinungen oder Tatsachen

Hermann Horstkotte

25.01.2011

Zensur

© Andrzej Tokarski - Fotolia.com

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann die Wissenschafts- und Meinungsfreiheit überwiegen. Das hat das Landgericht Hamburg vorläufig auf die Klage des Bundesverfassungsrichters Reinhard Gaier gegen den Juraprofessor Volker Rieble entschieden. Den meisten Gelehrten erscheint es allerdings unzünftig, sich auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

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In seiner aktuellen Skandalchronik "Das Wissenschaftsplagiat" wirft Rieble dem Kollegen Gaier vor, sich in einem Kommentar "ohne hinreichende Zitierung an Fremdwerke angelehnt" zu haben. Dabei geht es zufällig um Schriften von Riebles Kollegin und Ehefrau Dagmar Kaiser. Gaier sieht in dem Angriff auf sich unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg gab seiner Unterlassungsklage jetzt in erster Instanz Recht (Urt. v. 21.01.2011, Az. 324 O 358/10).

Der Gerichtssprecher Conrad Müller-Horn erläutert gegenüber LTO:  Riebles Darlegungen würden selbst als Meinungsäußerung einen "Tatsachenkern" beanspruchen. Der Autor habe aber keine hinreichenden "Anknüpfungstatsachen" für den konkreten Plagiatsvorwurf aufgezeigt. Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung überwiege Gaiers Persönlichkeitsrecht die Wissenschaftsfreiheit des Kritikers.

Demgegenüber hatte sich der Plagiatsjäger Rieble vor dem Hintergrund einschlägiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88 u. Urt. v. 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79) auf die  Meinungsfreiheit auch bei Aussagen berufen, in denen "Tatsachenbehauptungen und Werturteile miteinander verbunden sind" und "bei getrennter Betrachtung ihren Sinn verlören": Das sei so bei seiner Polemik gegen den akademischen Schmuck mit fremden Federn auch in Fällen, "die weder strafrechtlich noch urheberrechtlich von Belang sind".

Einstweilige Verfügung führte zu vorauseilender Selbstzensur des Buchhandels

Vorsorglich hat Rieble den "schillernden Begriff Plagiat", der "in keinem Gesetz steht", in seinem Buch breit erörtert  (Seite 63 ff.) und in einem weitgespannten Sinn vom Abschreiben bis zu fahrlässiger Unkenntnis des Forschungsstandes verwandt. Zum Urteil will er sich erst einmal nicht äußern. Sein  Anwalt hat aber schon angekündigt, sich nicht geschlagen zu geben.

Dass das Gericht einer "schillernden" Bedeutung des Plagiatbegriffs nicht folgt, war schon nach einer einstweiligen, nicht näher begründeten Verfügung zu erwarten, die Gaier in gleicher Sache am 1. Juni 2010 gegen den Verlag erwirkt hatte (Az. 324 O 239/10). Der akzeptierte, weil er die erste Auflage weiterverkaufen darf.

Wohl aber haben zwei Großhändler den Vertrieb wegen möglicher "Störerhaftung" eingestellt. Denn wer ein beanstandetes Buch bewusst weiterverbreitet, läuft Gefahr, auf Schadenersatz verklagt zu werden. Kritische Stimmen sprechen in diesem Fall allerdings von einer vorauseilenden Selbstzensur im Buchhandel.

Wer sich verteidigt, klagt sich an

Insgesamt hat Rieble ein ganzes Dutzend  Hochschullehrer in Amt und Würden, vor allem Juristen mit vollem Namen, dem Plagiatsverdacht ausgesetzt - ohne sie vorher zu konsultieren, wie er in einem Interview mit SPIEGEL ONLINE einräumte. Gegen einen Hamburger Professor hat die Hochschule sofort Strafanzeige erstattet. Zwei Mitglieder des Deutschen Hochschulverbandes, der Berufsvertretung der Uniprofessoren, kamen mit ihrem Austritt dem drohenden Rauswurf zuvor.

Juristisch gewehrt hat sich außer Gaier bislang nur Riebles Münchner Fakultätskollege Stephan Lorenz, mit einer ganz gleichen und gleichzeitigen einstweiligen Verfügung (324 O 238/10 vom 1. Juni 2010). Ein dritten Kläger, Ex-Anwalt und Plagiator in Haft, blieb erfolglos.

Andere Betroffene, die  nicht genannt werden wollen, erklären: Wer sich verteidigt, klagt sich an - womit sie vor allem ihre Verlegenheit vor öffentlichen Diskussionen bekunden. Was in der jeweiligen Wissensbranche redlich oder unredlich sei, sagen  viele Eingeweihte vertraulich, könnten allein sie beurteilen, die Beteiligten nur intern regeln. Ob beispielsweise schon eine minimale Umformulierung einen Zitatnachweis erübrigt. Oder ob es  reichen kann, wenn ein Lehrstuhlinhaber und  Alleinautor die schöpferische Hilfe eines Mitarbeiters in einer Anmerkung berücksichtigt.

Solche Fragen rechtsdogmatisch zu erfassen und zu klären, mag offenbar nicht immer gelingen. So bleibt freilich auch in höheren Instanzen abzuwarten, ob Riebles Mutmaßungen und Andeutungen über Wissenschaftsplagiate unvermeidlich ins juristische Sündenregister "unbewiesener Tatsachenbehauptungen" gehören oder nicht.

Der Autor Hermann Horstkotte arbeitet als selbständiger Journalist mit Schwerpunkt Hochschulthemen in Bonn. Er ist zugleich Privatdozent an der Technischen Hochschule Aachen.

 

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Wissenschaftsplagiate: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2399 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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