Wissenschaftlicher Ideenklau: "Ich würde nicht gerade in einer Dok­tor­ar­beit pla­gi­ieren"

Interview mit Prof. Dr. Roland Schimmel

16.02.2011

Vom schlechten Zitieren bis zum dreisten Kopieren – die prominenten Fälle, in denen angeblich die Ideen anderer Wissenschaftler geklaut wurden, häufen sich nicht erst seit dem Werk "Das Wissenschaftsplagiat". LTO sprach mit Prof. Dr. Roland Schimmel über Zwerge auf den Schultern von Riesen, neue Möglichkeiten moderner Technik und Unterschiede zwischen Doktoranden und Studenten.

LTO: Herr Professor Schimmel, was ist ein Plagiat?

Schimmel: Die Frage ist ein wenig heikel, denn dieser Begriff ist kein juristischer terminus technicus, den man zum Beispiel im Urheberrechtsgesetz fände. Aber es gibt eine Annäherung an einen Konsens dahingehend, dass ein Plagiat die Aneignung fremder geistiger Leistung ohne Ausweisen des Urhebers ist. Nach wohl überwiegender Ansicht übrigens selbst dann, wenn der Plagiierende es nicht merkt.

LTO: Der Vorwurf des Plagiats impliziert also nicht notwendig ein vorsätzliches oder auch nur wissentliches Handeln?

Schimmel: Richtig, der Begriff des Plagiats ist rein objektiv. Volker Rieble hat in seiner viel diskutierten Schrift "Das Wissenschaftsplagiat" herausgearbeitet, wie breit das mögliche Verständnis ist. Unterscheiden muss man das natürlich von der Frage der Sanktionierung. Sowohl gesamtgesellschaftlich als auch prüfungsrechtlich wird natürlich jemand, der vorsätzlich handelt, anders behandelt als derjenige, der nicht wissentlich handelt.

Selbstverständlich mag es auch Situationen geben, in denen man jemandem reinen Herzens glauben kann, dass er eine Zitierung schlicht vergessen hat. In einer Prüfungsarbeit im Studium kann die Angabe, jemand habe Anführungsstriche und eine Fußnote setzen wollen, die nach den üblichen akademischen Gepflogenheiten hätten gesetzt werden müssen, wegen eines Klingelns des Telefons dann aber vergessen worden seien, möglicherweise gehört werden. Behauptet der Betreffende das in drei Fällen, handelt es sich aber schon relativ evident um eine Schutzbehauptung.

Mit beiden Füßen auf dem Boden kann man wohl sagen, dass das Abschreiben von drei Zeilen ohne Kennzeichnung als fremdes Gedankengut ein Alltagsversehen sein kann. Deshalb fällt niemand durch eine Prüfung. Wenn aber jemand seitenweise abschreibt – am besten noch einschließlich der Tippfehler -, weil er aus dem Internet kopiert, dann lässt man die Berufung darauf, dass er weder vorsätzlich noch auch nur fahrlässig gehandelt habe, schlicht nicht gelten.

"Es geht vor allem um Fragen des wissenschaftlichen Anstands"

LTO: Nun besteht nicht nur die Möglichkeit des wortwörtlichen Kopierens. Wo genau fängt die Vorwerfbarkeit bei der Übernahme wissenschaftlicher Inhalte eines anderen Urhebers an?

Schimmel: Nach akademischer Gepflogenheit muss auch das sinngemäße Zitat belegt werden. Zwar nicht durch Anführungsstriche gekennzeichnet, sondern durch einen Beleg, der darauf hinweist, dass der übernommene Textabschnitt eben aus einem anderen Werk entnommen wurde. Autor und Fundstelle müssen angegeben werden, damit der Leser, gegebenenfalls eben auch der Prüfer, der die Arbeit zu beurteilen hat, weiß, dass der Vorlegende ein Zwerg auf den Schultern von Riesen ist. Man will wissen, wie die Riesen heißen.

Wichtig ist dabei, dass der Zwerg die Riesen ja auch einmal missverstehen kann. Nicht nur im Prüfungsgeschäft, sondern vor allem eben von der wissenschaftlichen Warte aus gesehen muss man nachprüfen können, um Inkonsistenzen der Argumentation aufzudecken. Gerade in der Juristerei ist es sehr wichtig, dass man denjenigen auch tatsächlich angehen kann, der eine fremde Argumentation nicht nur ungekennzeichnet übernimmt, sondern diese womöglich auch noch falsch wiedergibt.

Es geht eben nicht nur um das Prüfungsrecht, also die Frage, ob jemand gegebenenfalls auch täuscht. Es geht vielmehr vor allem um Fragen des wissenschaftlichen Anstands.

"Der Ideenklau ist im wissenschaftlichen Betrieb keineswegs normal"

LTO: Das von Ihnen bereits angesprochene Werk "Das Wissenschaftsplagiat" des Juraprofessors Volker Rieble sorgt seit letztem Jahr für Aufruhr auch und gerade in der juristischen Welt, es belangte sogar Professoren und Bundesrichter wegen schlechten Zitierens. Die Angegriffenen wehren sich erfolgreich sogar auf gerichtlichem Wege, der Streit um die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens wird in der Öffentlichkeit ausgetragen. Inwieweit gehört das "Abkupfern" jedenfalls in einem gewissen Ausmaß zum Standard akademischer Gepflogenheiten?

Schimmel: Darauf muss man wohl differenzierend antworten. Im Wissenschaftsbetrieb, insbesondere beim Abfassen von Kommentierungen oder  Handbüchern muss man eine Übersicht über die vertretenen Auffassungen bringen. Diese ist Bestandteil einer Arbeit, die wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werden will. Dass dabei einmal ein Beleg wegfällt, kann passieren. Menschen machen eben Fehler.

Etwas anderes ist der auch von Professor Rieble angeprangerte dezidierte Diebstahl von Ideen. Ein solcher Ideenklau kommt vor, ist aber keineswegs der Regelfall. Meines Erachtens ist er auch nicht das Hauptproblem. Nach meinem Gefühl können die meisten professionell sozialisierten Kollegen sehr gut damit leben, anderen deren Ideen auch zuzugestehen.

Anders verhält es sich im Prüfungsgeschäft, also bei den Prüfungen im Rahmen der Ausbildung. Studenten sind lustlos, zu spät ausgebildet oder fangen – aus mehr oder minderen lauteren Motiven - zu spät mit ihren Arbeiten an. Und wenn eine Prüfungsarbeit ausgelegt ist auf einen Zeitraum von vier Wochen, kann man sie nicht in zwei Tagen fertig stellen. Will der Student das trotzdem versuchen, kopiert er Texte und Ideen anderer und lässt Belege unter den Tisch fallen. Das geschieht signifikant häufig. Das Problem dabei ist, dass dieser Typ von Studierenden nur auf seine Abschlussnote hin arbeitet; der wissenschaftliche Anstand ist ihnen schlicht nicht wichtig.

Plagiate im 21. Jahrhundert – wie die Profs die Prüflinge checken

LTO: Schauen die Prüfer wissenschaftlicher Arbeiten darauf, ob plagiiert wird? Gibt es Kontrollmechanismen, mit denen dem Ideenklau entgegen gewirkt wird?

Schimmel: Im akademischen Geschäft wird das mittlerweile fast völlig flächendeckend gemacht. Ein Abgleich bei google ist dabei das Mindeste, was Prüfer einsetzen. Es kann schon viel bringen, ungewöhnliche Formulierungen abzugleichen, manchmal auch Schreibfehler oder Formatierungen. Manchmal hilft sogar die google-Bildersuche.

Daneben gibt es seit über zehn Jahren Plagiatserkennungssoftware, die von den Hochschulen teilweise angeschafft wird, teilweise nicht, weil die Lizenzen kostenpflichtig sind.

Häufig wird eine solche Software schon allein deshalb eingesetzt,  um sicherzustellen, dass bei einer Hausarbeit nicht zwei Studenten identische Arbeiten einreichen. Dabei sprechen wir dann über den klassischen Täuschungsversuch und weniger über Plagiatsvorwürfe. Und natürlich ist die Software nicht ganz unumstritten. Die Meinungen darüber, ob und inwieweit sie funktioniert, gehen auseinander.

"Wir haben schon Anlass, da genauer hinzusehen"

LTO: Wird ein solcher Scan immer durchgeführt oder nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts?

Schimmel: Ich selbst suche in der Regel nur mit Anfangsverdacht. Allerdings mache ich mit einer besonders charakteristischen Formulierung meistens  – für mein eigenes gutes Gewissen – einen einmaligen Check. Die Handhabung ist da unter den Kollegen aber sehr unterschiedlich.

LTO: Gibt es dafür keinerlei Vorgaben?

Schimmel: Nicht an allen Hochschulen und Fachbereichen. Allerdings nimmt sicherlich die Sensibilisierung für dieses Thema zu. Es gibt ja nicht erst einen prominenten Plagiats-Fall. Wir haben schon Anlass dazu, etwas genauer hinzusehen. Und das machen die technischen Möglichkeiten uns heutzutage viel leichter, als dies noch vor zwanzig Jahren der Fall war.

LTO: Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen, wenn ein Plagiat entdeckt wird?

Schimmel: Wenn nicht schon der Betreuer einer wissenschaftlichen Arbeit, sondern erst der Prüfer nach der Abgabe bemerkt, dass nicht ordnungsgemäß zitiert wird, ist meist nicht mehr viel zu retten. Die Entscheidung besteht dann nur noch darin, sich zu fragen, ob, selbst wenn man vielleicht noch ein Auge zudrückt, man denjenigen nicht mehr bestehen lassen kann.

Natürlich ist das letztlich eine Ermessensentscheidung. Kein Prüfer wird einen Prüfling wegen vier nicht als fremd gekennzeichneter Zeilen durchfallen lassen. Findet er aber größere Abschnitte, dann hat er gar keine andere Wahl.

"Quantitativ oder qualitativ – manchmal hat der Prüfer keine andere Wahl"

LTO: Anders als bei einer Hausarbeit kommt es gerade bei einer Dissertation oder gar Habilitation häufig auf eine einzige Idee an, die aber die gesamte Schrift trägt. Orientiert die Ermessensentscheidung sich nur an quantitativen Erwägungen, also der Frage, wie viele Passagen übernommen wurden? Oder kann sie auch qualitativer Natur sein?

Schimmel: Es liegt in der Natur der Wissenschaft, dass man nicht ohne die Ideen anderer auskommt. Übernimmt man sie aber, ohne sie zu kennzeichnen, würde ich durchaus eine qualitative Trennung vornehmen: Wenn es sich um einen Nebengedanken handelt, würde man das wohl nicht sanktionieren, sondern die Arbeit wegen des Werts der darauf aufgebauten oder anderen neuen Erkenntnisse durchgehen lassen.

Würde aber der tragende Gedanke der Arbeit als neu vorgestellt, obwohl er vor Jahren schon einmal im Ausland publiziert wurde, müsste man das ein Plagiat nennen und die entsprechend harten Konsequenzen ziehen.

Für Studien- wie übrigens auch für Doktorarbeiten gilt übrigens natürlich, dass der Verfasser – oder aber, wenn ich mir diese Bemerkung erlauben darf, der Ghostwriter – bei Unsicherheiten hinsichtlich wissenschaftlicher Standards seinen Betreuer fragen kann und muss.

"Ich würde nicht ausgerechnet in einer Doktorarbeit plagiieren"

Wurde eine Arbeit erst einmal als bestanden bewertet, ist der Kandidat aber noch lange nicht aus dem Schneider. Eine Doktorarbeit oder gar eine Habilitationsschrift wird wesentlich häufiger in die Hand genommen als eine Masterarbeit oder ähnliches. Letztere wird von zwei Prüfern gelesen und verschwindet dann im Zweifel im Archiv.

Bei einer Doktorarbeit dagegen muss es gar nicht der Prüfer sein, der Ähnlichkeiten zu einer anderen Arbeit aufdeckt, sondern vielleicht ein Leser, der sich Jahre später mit einem Thema beschäftigt, das zum Zeitpunkt der Anfertigung der Dissertation noch völlig exotisch war, mittlerweile aber völlig gängig ist. Wenn ich selbst plagiieren wollte, würde ich das sicherlich nicht gerade in einer Doktorarbeit tun. (lacht)

Die Aberkennung der Doktorwürde kann ich in einem solchen Fall auch nur befürworten. Anders als möglicherweise ein Student, der vielleicht einmal einen Fehler gemacht hat, um eine Prüfung in der vorgegebenen Studienzeit zu bestehen, ist ein Doktorand in der Regel ein erwachsener Mensch, der nicht nur einen höheren Grad wissenschaftlicher Weihen erlangen will, sondern sich der Risiken einer solchen Täuschung bewusst ist - und sich das hätte vorher überlegen müssen.

LTO: Herr Professor Schimmel, wir danken Ihnen für das Interview.

Roland Schimmel ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der FH Frankfurt am Main. und u.a. Autor des Werks "Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren". Er hat den Aufsatz "Zum erfolgreichen Plagiat in zehn einfachen Schritten" verfasst und befasst sich nach eigenen Angaben mit Plagiaten gezwungenermaßen immer wieder beim Bewerten von Prüfungsarbeiten.

Das Gespräch führte Pia Lorenz.

 

Mehr auf LTO.de:

Plagiatsvorwurf: Bremer Professor belastet zu Guttenberg

Wissenschaftsplagiate: Im Streit um Meinungen oder Tatsachen

Wissenschaftsplagiate: Kein Versteckspiel vor den Medien

Klage wegen Plagiatsvorwufs: Auf den Schultern der Ehefrau

Zitiervorschlag

Roland Schimmel, Wissenschaftlicher Ideenklau: "Ich würde nicht gerade in einer Doktorarbeit plagiieren" . In: Legal Tribune Online, 16.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2560/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen