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Winterreifen: Eine Neuregelung sorgt für Verwirrung

Prof. Dr. Dieter Müller

08.12.2010

Winterreifen

© John Shelley - Fotolia.com

Seit Anfang Dezember gibt es in Deutschland eine gesetzliche "Winterreifenpflicht". Tatsächlich sind die Vorgaben der neuen Regelungen weitaus weniger strikt, als man annehmen könnte. Allerdings bleiben auch viele Fragen offen, die letztlich nur durch die Rechtsprechung geklärt werden können. Ein Überblick von Prof. Dr. Dieter Müller.

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Die neue Vorschrift des § 2 Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt zwar für den gesamten öffentlichen Verkehrsraum, laut ihrem Satz 1 jedoch nur bei Vorliegen von Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte.

Bei den genannten Begriffen handelt es sich allerdings um unterschiedliche Aggregatzustände von Wasser und nicht – wie in Satz 3 irrtümlich bezeichnet – um "solche Wetterverhältnisse". Eine auf Ziel und Zweck bezogene Auslegung der Vorschrift wird die genannten fünf Aggregatzustände als eine Klassifizierung der Fahrbahnbeschaffenheit werten müssen.

Zumindest Reifglätte tritt überall in Deutschland auch außerhalb der Winterzeit im Frühling und im Herbst auf, insbesondere auch in Bergregionen.  Von einer auf den Winter begrenzten "Winterreifenpflicht" kann daher keine Rede sein kann. Da trifft es sich gut, dass die Jahreszeit "Winter" im neuen Verordnungstext gar nicht erst auftaucht.

Die Rechtsfolge des Abs. 3a, bei den genannten Fahrbahnverhältnissen Kraftfahrzeuge nur mit M(atsch) + S(chnee)-Reifen zu fahren, ist demnach nicht auf den Winter begrenzt. Ein Autofahrer verhält sich aber in jedem Fall rechtmäßig, wenn er Straßen mit den genannten fünf Fahrbahnverhältnissen meidet; dann darf er auch im tiefsten Winter weiterhin mit Sommerreifen fahren.

Winterreifen nicht für jeden Fahrzeugtyp verpflichtend

Die neue Pflicht gilt für fast alle Kraftfahrzeuge im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz. Ausnahmen benennt der Abs. 3a in Satz 3 für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Die Fahrer dieser Kraftfahrzeuge müssen gem. Abs. 3a Satz 3 bei keiner Witterungslage M + S-Reifen aufziehen. Dabei dürfte die mangelhafte Verfügbarkeit von M + S-Reifen bei Einsatzfahrzeugen allerdings nur für Spezialanfertigungen wie zum Beispiel Polizeifahrzeuge mit Wasserwerfern gelten.

Eine weitere Ausnahme regelt Abs. 3a Satz 2 für Fahrer von Kraftfahrzeugen der Klassen "M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung". Diese Fahrzeuge dienen der Personen- und Güterbeförderung und müssen nur auf ihren Antriebsachsen M + S-Reifen aufgezogen haben. Ob eine Mischbereifung von Sommerreifen mit M + S-Reifen an anderen Kraftfahrzeugen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, dürfte – obwohl nicht ausdrücklich geregelt – zu bejahen sein, weil die ausdrücklich benannte Ausnahme nur für Antriebsachsen von Lkw gilt.

Sämtliche Fahrer von ein- und zweispurigen Kraftfahrzeugen, die unter keine der ausdrücklich erwähnten Ausnahmeregelungen fallen, müssen zukünftig ihre Kraftfahrzeuge mit M + S-Reifen ausrüsten, wenn sie sich auf Fahrbahnen bewegen wollen, die eine witterungsbedingt winterliche Fahrbahnbeschaffenheit aufweisen. Auch Motorräder, Mopeds, Mofas oder andere Krafträder, die nicht wie zum Beispiel Enduros mit sehr grobstolligen Reifen ausgestattet sind, dürfen künftig bei den genannten Fahrbahnverhältnissen nur noch mit M + S-Reifen im öffentlichen Verkehrsraum gefahren werden. Ebenso gilt die Verpflichtung ihrem Wortlaut nach für "Exoten" auf den Straßen, also etwa für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Oldtimer oder auch motorgetriebene Rollstühle.

Das Problem der M + S - Reifen

Die neue Vorschrift fordert bei den genannten Fahrbahnverhältnissen die Ausrüstung mit M + S-Reifen und bezieht sich dabei auf eine Definition des EU-Rechts, die dadurch zum Bestandteil der neuen Vorschrift wird. Laut der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 sind M + S-Reifen solche, "bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.

Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist."

Allein die Reifenbezeichnung "M + S" ließe einen Autofahrer nicht rechtmäßig handeln, wenn er zum Beispiel mit seinem mit Sommerreifen ausgerüsteten Kraftfahrzeug durch den Schnee fährt.

Haftung bei falschen Reifen

Die Überwachung der neuen Vorschrift obliegt der Polizei. Sie darf Kraftfahrer zur Kontrolle ihrer Reifen entweder anhalten oder etwaige Verstöße im Rahmen einer Unfallaufnahme feststellen.

Verstöße können allerdings nicht vor Ort durch Verwarnung geahndet werden, weil für das Grunddelikt ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro gilt. Polizeibeamte müssen jeden Verstoß zur weiteren Bearbeitung an die Bußgeldbehörde weiterleiten. Dafür müssen Beweise für einen Verstoß vor Ort dokumentiert werden, indem pro Reifen mindestens zwei Fotos angefertigt werden - eines von der Reifenbezeichnung, bei der der Schriftzug "M + S" fehlt und ein zweites Bild von der Lauffläche des Reifens, die kein typisches M + S-Profil aufweist.

Problematisch wird die Verschuldenszuordnung bei Verkehrsunfällen mit Unfallbeteiligten. Dann müsste jeweils geklärt werden, ob die fehlerhafte Bereifung ursächlich für den Verkehrsunfall und/oder dessen Folgen war. Dies wird im Regelfall nur mit kostspieligen Gutachten durch Unfallsachverständige zu leisten sein.

Offen ist, wie Versicherungen auf die neue Vorschrift reagieren werden. Mit einiger Sicherheit werden sie im Falle der ursächlichen Unfallbeteiligung eines verkehrswidrig mit Sommerreifen ausgestatteten Kraftfahrzeugs ihre Haftung vermindern.

Ministerium gibt Auslegung vor

Vollkommen neu ist, dass ein Bundesverkehrsminister bereits vor dem Inkrafttreten einer neuen Verkehrsvorschrift deren Auslegung allgemein publiziert, wie dies in der Pressemitteilung vom 26. November 2010 geschehen ist.

Danach stellt die Vorschrift unter anderem klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten. Zudem sollen als Winterreifen alle M+S-Reifen gelten, worunter auch Ganzjahresreifen fallen.

Findet sich für diese ministerielle Auslegung, wonach die Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs mit Ganzjahresreifen den Tatbestand eines ordnungswidrigen Verhaltens nicht erfüllt, eine Stütze im Gesetz? Ja, wenn Ganzjahresreifen mit dem Schriftzug "M + S" gekennzeichnet sind und sie zusätzlich die Anforderungen der EG-Richtlinie über die Reifenbeschaffenheit erfüllen. Fehlt auch nur eines er beiden Kriterien, handeln die betreffenden Autofahrer verkehrswidrig.

Der Autor Prof. Dr. Dieter Müller ist Fachbereichsleiter für Verkehrswissenschaften an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen und Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrsrecht.

 

Mehr im Internet:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl

Neuregelung im Bundesgesetzblatt

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Zitiervorschlag

Dieter Müller, Winterreifen: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2115 (abgerufen am: 15.05.2025 )

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