Weiße Winterfreuden: Schippen, streuen, warnen

Bein gebrochen wegen Glatteis, die Katze verätzt sich die Pfoten an Nachbars Streusalz und dann landet auf dem Autodach auch noch eine Schneelawine – es ist ein Kreuz mit dieser Jahreszeit. Für Grundstückseigentümer sind das alles andere als bloße lästige Winterfreuden, sondern handfeste Haftungsrisiken, meint Herbert Grziwotz.

Im Sommer ist es die berühmte Bananenschale, auf der Fußgänger ausrutschen und sich verletzen. Im Winter sind es schneebedeckte, eisige Gehwege. Kommt ein Fußgänger zu Fall, folgt regelmäßig eine Klage auf Erstattung der Arztkosten und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Der Sturz eines Fußgängers bei Schnee bedeutet aber nicht gleich, dass der Hauseigentümer wegen Verletzung der ihm obliegenden Streupflicht haftet. Der Gestürzte muss nämlich beweisen, dass die Straße tatsächlich glatt war und er deshalb gefallen ist. Erst wenn es ihm gelingt, eine Verletzung der Streupflicht nachzuweisen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass diese für den Unfall ursächlich war.

Wer große, schnelle Schritte macht, ist selbst schuld

Ununterbrochen räumen und streuen, den Gehweg gar in einen optimalen Zustand versetzen, das müssen Grundstückseigentümer zum Glück nicht. Es gilt bei Schnee- und Eisglätte nur solche Vorkehrungen zu treffen, die ein Fußgänger konkret erwarten kann und die auch wirtschaftlich zumutbar sind (OLG Naumburg, Urt. v. 11.04.2012, Az. 10 U 44/11).

Hat der Eigentümer am Morgen den Weg von Schnee und Eis befreit und einen öffentlichen Weg in der Breite von einem Meter gestreut, muss er das Streusalz nur bei einer gravierenden Änderung der Schnee- und Eisverhältnisse ein weiteres Mal aus der Garage holen. Auf Privatgrundstücken genügt gar ein Streifen von einem halben Meter; das sollte so viel Platz sein, wie eine Person beim Gehen benötigt.

Ist ein Weg erkennbar nicht geräumt, trifft den zu Fall Gekommenen meist ein Mitverschulden. Er hätte nämlich besonders vorsichtig sein müssen. Bei Tauwetter muss ein Fußgänger mit überfrierender Nässe rechnen und seine Gehweise durch kleine, langsame Schritte anpassen.

Die Katze auf dem salzgestreuten Gartenweg

Bei starkem Schneefall wissen Eigentümer häufig nicht, wohin mit dem Schnee. Der Transport zum eigenen Garten kann beschwerlich sein. Einfach den Schnee in Nachbars Garten schieben, kann aber zu Ärger führen.

Genauso ist ein Konflikt vorprogrammiert, wenn sich die nachbarliche Katze, die ab und zu auch nebenan das Grundstück inspiziert, ihre Pfoten am Streusalz verätzt. Vor allem dann, wenn der Salz streuende Nachbar die Vögel im Winter füttert und ohnehin die Katze eher ungern herumlungern sieht. Er darf das Tier von seinem Grundstück und dem Vogelhäuschen verscheuchen. Es ist ihm auch zum Schutz seiner Besucher gestattet, Salz und Asche zu streuen.

Der Katzeneigentümer muss selbst dafür sorgen, dass das Haustier bei seinen Ausflügen keinen Schaden nimmt. Nur ohne sachlichen Grund, allein um das Tier zu verletzten, darf der Nachbar nicht streuen.

Warnung vor der Dachlawine

Mit dem Frühjahr kommt das Tauwetter. Von den Dächern lösen sich Eisbrocken und kleine Schneelawinen, die Passanten oder Fahrzeuge treffen können. Grundsätzlich müssen Eigentümer jedoch nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen mögliche Dachlawinen treffen.

Zwingt sie keine Ortssatzung, Schneefanggitter anzubringen und sind diese auch nicht ortsüblich, ist eine unterbliebene Anbringung keine Pflichtverletzung. Vor allem nicht in schneearmen Gebieten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.2012, Az. 24 U 217/11). Anders kann dies in Süddeutschland sein. Der bayerische Hauseigentümer muss wohl eher zum Schneefanggitter greifen als der in Nordrhein-Westfalen.

Gefährliche Schneelawinen und Eiszapfen muss ein Hauseigentümer immer bekämpfen, und mit  Warnschildern darauf hinweisen. Vor dem ersten richtigen Schnee sind Schilder mit dem allgemeinen Hinweis auf eine Dachlawinengefahr allerdings so inhaltsleer wie die Gesundheitswarnungen auf Zigarettenschachteln und deshalb auch nicht gefordert (OLG Oldenburg, Urt. v. 25.07.2012, Az. 4 U 35/12).

Trotz dieser winterfreundlichen Rechtsprechung sollten Grundstückseigentümer stets darauf achten, dass niemand zu Schaden kommen. Schließlich könnte ein Gericht, das in sommerlicher Hitze über den Streitfall aus dem vergangenen Winter entscheidet, plötzlich anderer Ansicht sein.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel und Autor mehrerer Bücher zum Nachbarrecht.

Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, Weiße Winterfreuden: Schippen, streuen, warnen . In: Legal Tribune Online, 08.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7739/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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