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Der Winter und das Wegerisiko: Kein "schnee­frei" für Arbeit­nehmer

Gastbeitrag von Dr. Werner Thienemann

14.01.2019

Schneebedeckte Straße und Warnschild

© Igor Link - stock.adobe.com

In Süddeutschland sind Ortschaften eingeschneit, der Verkehr liegt lahm. Das Risiko, deswegen zu spät zur Arbeit zu kommen, trägt der Arbeitnehmer - er muss aber nicht gleich mit einer Abmahnung rechnen, zeigt Werner Thienemann.

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Kann der Arbeitnehmer aufgrund winterlicher Witterungsbedingungen nicht zur Arbeit erscheinen, so muss er mit Gehaltseinbußen rechnen. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. In diesem Fall darf der Arbeitgeber also das Gehalt für die ausgefallene Arbeitszeit einbehalten. Ausnahmen hiervon können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Das scheint auf dem ersten Blick nicht nachvollziehbar zu sein, zumal der Arbeitnehmer auf solche Witterungsbedingungen keinen Einfluss hat. Allerdings trägt der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) das Risiko, nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen (sog. Wegerisiko).

Dies gilt im Übrigen auch bei der pünktlichen Rückkehr aus dem Urlaub. Ist eine solche aufgrund von Witterungsbedingungen oder aufgrund eines vulkanaschebedingten Flugverbots - wie beim Ausbruch des Eyjafjallajökull in Island - nicht möglich, so ist dieses Wegerisiko alleine dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Das bedeutet, dass es grundsätzlich zu einer Kürzung des Gehalts kommt.

Wer trägt das Risiko für den Winter?

Die Kürzung des Gehalts für ausgefallene Arbeitszeiten ist dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" nicht zur Arbeit kommen kann. Hierunter fallen bspw. die Fälle von familiären Ereignissen (bspw. eigene Hochzeit oder Tod naher Verwandter) oder bei verpflichtenden Behördengängen. In diesen Fällen wird das Gehalt weitergezahlt, obwohl der Arbeitnehmer nicht arbeitet.

Kann der Arbeitnehmer aber wegen winterlicher Witterungsbedingungen nicht zur Arbeit kommen, fällt dies nicht hierunter. So liegt der Grund seiner Verhinderung nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern betrifft auch alle anderen Arbeitnehmer mit demselben Arbeitsweg. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn aufgrund der winterlichen Witterungsbedingungen unvorhergesehen die Betreuung des eigenen Kindes nicht sichergestellt ist (bspw. Kindergarten oder Schulen bleiben geschlossen). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer unter Umständen die Fortzahlung des Gehalts verlangen.

Arbeitgeber dürfen das Gehalt auch dann nicht kürzen, wenn die Arbeit aufgrund von Störungen aus dem betrieblichen Bereich nicht aufgenommen werden kann (sog. Betriebsrisiko des Arbeitgebers). Wenn beispielsweise auf dem Betriebsgelände wegen der Kälte oder Schneemassen der Strom ausfällt und deshalb nicht gearbeitet werden kann, fällt dies in den Risikobereich des Arbeitgebers und er muss das Gehalt fortzahlen.

Was der Arbeitnehmer machen kann

Kommt es zu einer Kürzung des Gehalts ist dies für den Arbeitnehmer insbesondere deswegen ärgerlich, da ihm für die schlechten Witterungsbedingungen kein Vorwurf gemacht werden kann. Was kann also er machen?

Weiß der Arbeitnehmer bereits, dass er wegen des Winterwetters in den nächsten Tagen nicht zur Arbeit kommen kann, steht es ihm frei, vorher Urlaub zu beantragen oder etwaige Überstunden an diesen Tagen abzubauen. Das Gehalt für diese Tage wird dann weitergezahlt. Nachteil für ihn ist natürlich, dass sich die Anzahl der Urlaubstage oder der Überstunden entsprechend reduziert.

Der Arbeitnehmer kann an diesen Tagen auch im "Home Office" arbeiten. Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn es vertraglich geregelt ist oder wenn der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer nicht einfach aus dem "Home Office" arbeiten. Beim zulässigen Arbeiten von zu Hause aus behält der Arbeitnehmer seinen Gehaltsanspruch.

Auch das "Nacharbeiten" von ausgefallenen Arbeitstagen kann eine Option sein. Aber auch dies müsste mit dem Arbeitgeber abgestimmt sein. So können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die verlorene Zeit an einem anderen Tag nacharbeitet und dementsprechend vergütet wird.

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Keine Abmahnung oder Kündigung

Arbeitnehmer, die witterungsbedingt nicht ihre Arbeit aufnehmen können, müssen grundsätzlich nicht mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Denn dies setzt regelmäßig ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus, was bei Schnee und Eisglätte ersichtlich nicht der Fall ist.

Allerdings muss der Arbeitnehmer alles ihm zumutbare versucht haben, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Was dem Mitarbeiter zumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Sind die winterlichen Witterungsverhältnisse absehbar, ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, mehr Zeit für den Weg zur Arbeit einzuplanen, früher aufzustehen oder auf andere Verkehrsmittel oder einen anderen Arbeitsweg auszuweichen. Zudem sollte er den Arbeitgeber so früh wie möglich über den witterungsbedingten Arbeitsausfall informieren. Denn so kann der Arbeitgeber gegebenenfalls die zu erledigende Arbeit umdisponieren.

Dr. Werner Thienemann arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Hogan Lovells. Er berät nationale und internationale Mandanten zu allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Sein Schwerpunkt liegt u.a. im Bereich des Fremdpersonaleinsatzes (Abgrenzung von Werk-/Dienstverträgen und Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung Scheinselbständige und Arbeitnehmer).

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Der Winter und das Wegerisiko: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33191 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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