Spiegel schreibt sich Teilniederlage gegen Christian Ulmen schön: Wenn Jour­na­lismus zu Liti­ga­tion-PR wird

von Dr. Felix W. Zimmermann

30.06.2026

Der Spiegel stellt die Teilniederlage gegen Christian Ulmen als unbedeutend dar. Zu Unrecht. Laut OLG Hamburg hat das Magazin einen Deepfake-Verdacht aufgestellt, der rechtspolitisch für Furore sorgte, für den es aber keine Belege hatte.

Es ist inzwischen zur Gewohnheit geworden. Der Kampf vor Gericht geht unmittelbar in den Kampf über, was die Entscheidung eigentlich bedeutet. Siege werden übertrieben ausgeschlachtet, Niederlagen untertrieben oder sogar gleich in Siege uminterpretiert. Litigation-PR wird das genannt. 

Berichtet ein journalistisches Medium über den eigenen Fall, muss es sich allerdings an journalistischen Prinzipien messen lassen: wahrheitsgemäß, vollständig und ausgewogen informieren. Dass ein hohes Risiko besteht, diese Kriterien zu verfehlen, wenn die im Gerichtsprozess angegriffenen Autoren die Feder führen, zeigt sich im "Prozessbericht" des Spiegels im Nachgang zu der OLG-Hamburg-Entscheidung im Fall Christian Ulmen. 

Kurz zur Rekapitulation, was entschieden wurde: Das OLG verbot dem Spiegel, den Verdacht zu erwecken, Ulmen habe Deepfakevideos von seiner Ex-Frau Collien Fernandes hergestellt und verbreitet. Die Wiedergabe einzelner Passagen einer Mail von Ulmen an seinen Anwalt wurde untersagt. Die übrige Mail darf der Spiegel weiter veröffentlichen, das gilt ebenso für die Gewaltvorwürfe gegen Ulmen. (Ob der Beschluss überzeugt, hat LTO hier eingeschätzt.)

Überschrift irreführend

Das Problem beim Prozessbericht des Spiegels auf Spiegel.de und Instagram beginnt damit, dass er nicht als Artikel "in eigener Sache" gekennzeichnet ist. Man könnte natürlich sagen, dass sich das aus dem Text ergibt. Doch geht mit einer solchen Dachzeile immerhin der Hinweis an die Leserschaft einher, dass ein Medium berichtet und selbst betroffen ist.

Weiter ist die Überschrift problematisch. Sie lautet: "Beschluss des OLG Hamburg: Spiegel darf weiter über 'virtuelle Vergewaltigung' von Collien Fernandes berichten". Damit wird suggeriert, es handele sich um den wesentlichen Inhalt der Entscheidung. Doch Ulmen hatte weder die Überschrift "virtuelle Vergewaltigung" angegriffen, noch den Vorwurf, dass er Fake-Accounts erstellte und Männern damit suggerierte, Collien Fernandes habe ein sexuelles Interesse an ihnen, inklusive der Versendung von Pornos mit Fernandes ähnlich aussehenden Frauen und zu Fake-Telefonsex. 

Gegenüber LTO rechtfertigt der Spiegel die Überschrift. Das OLG habe im Beschluss festgehalten, dass der Spiegel über diesen "unstreitigen Sachverhalt" wegen öffentlichen Interesses berichten durfte. Das stimmt. Das OLG sagt dies in einer Randbemerkung. Gleichwohl wird mit der Überschrift die erfolgreiche Abwehr eines presserechtlichen Angriffs insinuiert, der nie stattgefunden hat. 

Warum der Spiegel so agiert, ist kommunikativ durchaus verständlich. Denn umgekehrt wird die Teilniederlage von interessierter Seite, etwa von rechtspopulistischen Medien, übertrieben dargestellt und so getan, als ob nach dem OLG-Beschluss dem Artikel die gesamte Basis entzogen wurde. Doch ist es eine sinnvolle Reaktion für Deutschlands wohl wichtigstes Nachrichtenmagazin darauf ebenfalls unpräzise zu reagieren?

Warum der Spiegel verlor, bleibt unerwähnt

Deutlich problematischer als die Überschrift ist, dass der Spiegel die verlorenen Punkte bis zur Unkenntlichkeit herunterspielt. Was Deepfakes angeht, beginnt es mit der Bemerkung, dass der Beschluss eine "Klarstellung notwendig" gemacht habe. Das insinuiert, zuvor sei etwas "unklar", "missverständlich" gewesen. Doch nach Ansicht des OLG Hamburg ging es nicht um Unschärfe, sondern darum, dass beim Leser der "zwingende" Verdacht erweckt wird, dass Christian Ulmen Deepfakes hergestellt und verbreitet hat.

Vor allem aber erwähnt der Spiegel nicht, warum das OLG den Deepfake-Verdacht untersagte: Es fehlte nach Ansicht des Gerichts am Mindestbestand an Beweistatsachen. Damit spart der Artikel den zentralen Entscheidungsgrund aus. Die Leser erfahren verklausuliert, was der Spiegel ändern muss – aber nicht, warum. Die Leser der SZ, der FAZ oder Bild-Zeitung erfahren hingegen den Grund für die Teilniederlage. Während man über die Frage, wie meinungshaltig ein Artikel in eigener Sache sein darf, sicherlich streiten kann, sollte journalistisch zumindest klar sein, dass der Entscheidungsgrund für eine Niederlage benannt wird. 

Zwei Ergänzungen sollen zwölf unzulässige Passagen in zulässige verwandeln

Auffällig ist auch die Wortwahl. Überall dort, wo Ulmen unterliegt, "scheitern" seine Anwälte. Wo der Spiegel verliert, ist von Scheitern dagegen keine Rede. Dort "erlässt" das OLG lediglich Unterlassungen, betrifft die Entscheidung nur "Nebenaspekte", die "den Kern unberührt" lassen und "nur" die Streichung von zwei sowie "nur" die Ergänzung von zwei Sätzen notwendig machten. Auch sonst schöpft der Text das Adjektiv-Repertoire für Irrelevanz mit Formulierungen wie "lediglich", "zwar", "marginal" aus.

Doch ist die Teilniederlage wirklich so unbedeutend? Das OLG hat den Spiegel nicht dazu verurteilt, zwei Ergänzungen aufzunehmen. Es hat zwölf Passagen und über 1.200 Wörter untersagt, weil durch sie im Gesamtzusammenhang der unzulässige Verdacht verbreitet wird, Ulmen habe Deepfake-Videos veröffentlicht. Das OLG stellt allerdings auch selbst klar, dass diese Passagen wieder veröffentlicht werden können, wenn durch Änderungen am Bericht der Deepfakevideo-Verdacht nicht mehr erweckt wird. 

Der Spiegel meint, diese Vorgabe mit den folgenden Ergänzungen zu erfüllen. An zwei Stellen fügt er ein:

"Konkrete Hinweise darauf, dass auch Christian Ulmen mit Hilfe von Deepfake-Technologie Fake-Videos hergestellt oder verbreitet haben könnte, gibt es nicht."

Und:

"Hinweise, dass er Videos mittels KI erstellt oder mittels KI erstellte Videos verbreitet haben könnte, gibt es nicht."

Reichen die Ergänzungen des Spiegels aus?

Das Leseerlebnis des Artikels ist nun ein merkwürdiges. Erst wird über mehrere Passagen ein Deepfake-Video-Verdacht aufgebaut, dann folgt die Erklärung, dass es dafür keine Hinweise gibt. Die Ergänzung macht aus dem Artikel ein in sich widersprüchliches Konstrukt, das einer journalistischen Abnahme nicht standhalten dürfte. Ob die zwei nachträglichen Ergänzungen im Spiegel rechtlich den Verdachtseindruck tatsächlich ausräumen, ist eine interessante Rechtsfrage, die da lautet: Wird ein Verdacht nicht mehr verbreitet, weil man zugibt, für diesen keine (konkreten) Belege zu haben? 

Der Spiegel erklärt auf LTO-Anfrage, dass dem Verdachtseindruck durch die Ergänzung "die Grundlage entzogen" wurde, er könne nicht mehr entstehen. Doch nach einem Urteil des OLG Köln konnte sich ein Medium "nicht darauf zurückziehen, dass in den Berichterstattungen mehrfach betont wird (…) keine objektiven Beweismittel" für einen Verdacht zu haben. Auch hat das OLG Hamburg festgestellt, dass beim Leser der Eindruck entsteht, Ulmen habe Deepfakevideos gegenüber Fernandes gestanden, was aber offenbar nicht zutrifft. Diese Passage ließt der Spiegel unverändert. Ein Leser wird den nachfolgenden Hinweis, dass keine konkreten Hinweise auf Deepfakevideos vorliegen, naheliegend so verstehen, dass keine Beweise über das Geständnis hinaus bestehen. 

Unabhängig von diesen rechtlichen Überlegungen gilt: Wenn zwölf verbotene Passagen sich durch zwei Ergänzungen in zulässige Passagen verwandeln, kann quantitativ kaum von einer Entscheidung gesprochen werden, die nur "Nebenaspekte" betrifft. 

Spiegel muss defizitären Recherchestand einräumen

Zweitens misst sich die Schwere einer juristischen Niederlage nicht allein an der Quantität der Änderungen, sondern an der Relevanz des Inhalts. Die intimen Selbsteinschätzungen von Ulmen, die sich im Artikel wohl finden, weil sie besonders plakativ sind, können als Nebenaspekt bezeichnet werden. Die Feststellung des OLG, dass der Spiegel-Bericht Ulmen ein falsches Geständnis unterschob, ist allerdings bereits gravierend.

Vor allem räumt der Spiegel mit den Ergänzungen einen defizitären Recherchestand über den zuvor verbreiteten Deepfake-Verdacht gegenüber dem Leser ein und lässt es damit als zweifelhaft erscheinen, mit welcher Berechtigung sich nach dem Artikel nahezu die gesamte Rechtspolitik mit dem Regulierungsbedarf bei Deepfakes beschäftigte. Als Leser drängt sich zudem die Frage auf, warum der Spiegel nicht von Anfang an im Text transparent machte, für Deepfake-Verdächtigungen keine Belege zu haben. Dass die Information in einem Artikel über Christian Ulmen und Deepfakes journalistisch dazugehört, liegt doch eigentlich auf der Hand.

Transparenz hätte rechtspolitische Dimension geschwächt

Der Spiegel hält dem entgegen, der Deepfake-Video-Verdacht sei im ursprünglichen Bericht gar nicht erhoben worden. Damit müsste rechtlich auch nicht über den Recherchestand informiert werden. Insofern müsste aber an der Ericusspitze in Hamburg spätestens nach dem Fall Till Lindemann angekommen sein, dass das Vorgehen einen Verdacht mehr schlecht als recht in einer dramaturgischen Montage aus Fallgeschichte, Meinung und rechtspolitischer Einordnung zu verstecken, vor den Hamburger Zivilgerichten nicht aus der presserechtlichen Haftung führt. Zu Recht, wie sich nicht zuletzt am Umstand zeigt, dass zahlreiche Medien dem Spiegel-Artikel einen Deepfake-Verdacht gegenüber Christian Ulmen entnahmen (etwa tagesschau.de, Die Zeitt-online, der tagespiegelORFBBC).

Gerade deshalb drängt sich eine andere Erklärung auf: Wurde der dürftige Deepfake-Recherchestand nicht transparent gemacht, weil dies die angestrebte Wirkung des Artikels geschwächt hätte? Klar ist, die Autoren des Artikels "Du hast mich virtuell vergewaltigt" wollten mehr, als den – so oder so moralisch verwerflichen – Fall Ulmen erklären, sondern ihn als Beleg für die Notwendigkeit rechtspolitischer Verschärfungen der Strafbarkeit im Komplex digitale Gewalt Deepfakes anführen. Das zeigen Interview-Äußerungen einer Spiegel-Autorin, ein parallel veröffentlichtes Interview mit Bundesjustizministerin Stefanie Hubig, aber in erster Linie der Text selbst: 

Ulmens Fall und die Deepfake-Debatte wurden "sorgfältig miteinander verwoben", wie es Boris Rosenkranz in Übermedien ausdrückte und LTO juristisch aufzeigte. Konkret hieß es etwa: "Gerichte verfolgen [in Spanien] auch Deepfakes (…) In Deutschland dagegen haben Opfer kaum eine Chance." Die entsprechende Wirkung hat der Artikel nicht verfehlt. Die Medien waren voll mit Berichten, die vor der Folie Ulmen die "Strafbarkeitslücken" von Deepfakes diskutierten (u.a. ZeithandelsblattLTOVerfassungsblogtagesschau). 

"Wir haben unserer Berichterstattung nichts hinzuzufügen." Oder doch? 

Hätten die Spiegel-Journalisten im Artikel eingeräumt, dass sie nicht wissen, welche Art von Bild- und Videomaterial Ulmen versandte, hätten sie den Bogen von Ulmen zur Deepfake-Debatte kaum schlagen können. 

Was sagt der Spiegel zu dem Vorwurf? LTO wollte schon im März kurz nach Veröffentlichung des Ulmen-Artikels vom Spiegel wissen, warum der Leser im Text nicht erfährt, welches Bild- und Videomaterial Ulmen versandt haben soll. Die Antwort einer Unternehmenssprecherin damals: "Wir haben unserer Berichterstattung nichts hinzuzufügen." Ein Irrtum, wie sich nun herausstellt. 

Recherche durch Prozessführung

Interessanterweise hat sich aber nun im Prozess ergeben, dass der Deepfake-Verdacht gegenüber Ulmen und insoweit auch die rechtspolitische Dimension des Falles durchaus teilweise gegeben ist. Nicht in Bezug auf Deepfake-Videos, aber in Bezug auf Deepfake-Fotos. Denn Ulmen griff nur die Verbreitung von Deepfake-Videos an und stritt die Verbreitung von KI-Fotos nicht ab. Was prozessual unstreitig ist, darf als Tatsache behauptet werden. Somit hat der Spiegel durch den Prozess nun einen "Hinweis" auf Deepfake-Bilder, den er durch eigene Recherche nicht gewonnen hatte. Denn selbst Collien Fernandes nahm Ulmen zuletzt bei Carmen Miosga ausdrücklich vom Deepfake-Verdacht insgesamt aus ("heimliche Aufnahmen (…) Deepfakes. In diesem Fall ist es keines von beiden"). Recherche durch Prozessführung. So könnte man das nennen. 

Das gilt aber auch ins Negative gewendet. Prozessführung kann Recherche nicht ersetzen. Den für den Spiegel glücklichen Umstand, dass Ulmen den Verdacht der KI-Bilder nicht in Abrede stellte, entkräftet nicht die auch durch den gerichtlichen Beschluss zutage getretene Kritik an der ursprünglichen Artikelkonstruktion. Dass Verdächtigungen ohne Belege aufgestellt werden, die sich dann im Prozess aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht bestätigen, sollte keine Schule machen und wirft grundsätzliche Fragen auf. Transparenter, aufklärender Journalismus ist das nicht.

Empfindliche Niederlage in einem wichtigen Punkt 

Insgesamt ist das alles keine bloß marginale Korrektur. Die beiden Pfeiler des Artikels stehen zwar mit leichten Beschädigungen: das moralisch verwerfliche Verhalten Christian Ulmens einerseits, die Deepfake-Problematik andererseits. Doch die Brücke, die der Spiegel zwischen beiden gebaut hat, hat erhebliche Risse bekommen. Sie trägt nur deshalb noch, weil im Prozess deutlich wurde, dass der Vorwurf jedenfalls hinsichtlich möglicher Deepfake-Bilder wohl nicht aus der Luft gegriffen ist. Den Deepfakevideo-Verdacht trägt sie nicht mehr.

Das OLG sieht insofern einen "nicht unerheblichen Unterschied". So erzählten Videos "eine Geschichte", die dort abgebildete Person würde "länger" als bei Bildern erniedrigt. Von der Verbreitung solcher Videos würde daher eine "größere, moralisch verwerfliche Energie" ausgehen. Für einen derartigen Vorwurf gegenüber Ulmen gebe es aber keine Belege. 

Man kann den Beschluss des OLG falsch finden, insbesondere auch die strengen Anforderungen an den Mindestbestand an Beweistatsachen. Was aber nicht überzeugt, ist, seine Bedeutung herunterzuspielen. Der Spiegel hat in einem zentralen Punkt der Verknüpfung eines Deepfake-Verdachts mit dem Fall Ulmen eine Niederlage erlitten, die die gesamte Artikelarchitektur in Schieflage bringt.

Besser Autoren nicht mehr in eigener Sache schreiben lassen

Niemand muss vom Spiegel verlangen, all diese Überlegungen gegen sich selbst episch auszubreiten. Erwarten durfte man aber eine Berichterstattung in eigener Sache, die keinen Angriff suggeriert, der nie stattgefunden hat; den wichtigsten Entscheidungsgrund nicht verschweigt und auch sprachlich journalistische Distanz wahrt. Auf Anfrage teilt der Verlag gegenüber LTO mit, dass allein die Spiegel-Redaktion für den Artikel auf Instagram und Spiegel.de verantwortlich ist. 

Doch wäre es in einem solchen Fall nicht zu vermeiden gewesen, ausgerechnet drei Redakteure den Prozessbericht verfassen zu lassen, die den Artikel "Du hast mich virtuell vergewaltigt" maßgeblich als Autoren zu verantworten haben? 

Dass diese als mittelbar selbst juristisch angegriffenen Personen ihren eigenen Artikel unbedingt verteidigen wollen, die Teilniederlage kleinreden, sich selbst nicht coram publico hinterfragen – kurzum: nicht zu einer objektiven Betrachtung in der Lage sind, ist emotional ebenso nachvollziehbar wie es durch die Spiegel-Redaktionsleitung hätte verhindert werden müssen. Dort sollte man sich die Frage stellen, ob es für die Reputation mittelfristig sinnvoll ist, wegen einer juristischen Teilniederlage journalistische Grundsätze zu verfehlen und in ein positives Storytelling überzugehen.

Was jedenfalls nicht geht, ist anderen Litigation-PR vorzuwerfen und dann dem eigenen Journalismus diesem Vorwurf auszusetzen. Im Gegenteil sollte für den Spiegel gelten: "When they go low, we go high". 

 

* Der Autor hat von 2012 bis 2015 für die Kanzlei Schertz Bergmann, die Christian Ulmen gegen den Spiegel vertritt, als Rechtsanwalt gearbeitet. Er vertritt in seinen Artikeln seine persönlichen Positionen, die dem Interesse der Kanzlei zuwiderlaufen können, auch konkret im Fall Ulmen. Ein Mitglied der Kanzlei Schertz Bergmann sowie die Kanzlei selbst haben LTO in den letzten Jahren mehrfach in eigener Sache abgemahnt, bis hin zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die LTO vor dem LG Berlin II für sich entschied.

Zitiervorschlag

Spiegel schreibt sich Teilniederlage gegen Christian Ulmen schön: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60310 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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