Sollte man kennen: Zehn wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2024

von Dr. Markus Sehl und Entela Hoti

06.01.2025

KI kann nicht “Erfinder” sein 

Weltweit stehen Gerichte vor der Frage, welche Rolle KI im Patentrecht spielen kann. In einer Leitsatzentscheidung hat der BGH nun klargemacht: Jedenfalls derzeit kann eine Maschine ohne menschliches Handeln noch nichts "erfinden im Sinne von § 37 Abs. 1 Patentgesetz (Beschluss v. 11.06.2024, Az. X ZB 5/22).

In dem Beschluss von Anfang Juni geht es um das "DABUS" (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience). Hierbei handelt es sich um eine KI, die vom US-amerikanischen Forscher Stephen Thaler entwickelt wurde. DABUS sollte im Rahmen einer Patentanmeldung für einen Lebensmittel- bzw. Getränkebehälter als Erfinder benannt werden, was das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ablehnte. Dagegen legte Thaler Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) ein. Er stellte dabei verschiedene (Hilfs-)Anträge, wobei einer die Erfinderbenennung wie folgt ergänzen sollte: "Stephen Thaler, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren". Diese Formulierung ließ das BPatG letztlich als "Erfinder" zu, da dies mit den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Benennung gemäß § 7 Abs. 2 Patentverordnung (PatV) vereinbar sei. 

Der Senat stellte aber klar: “Erfinder” gemäß § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. "Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt", so der BGH in seinem Beschluss. Der Senat sah ausdrücklich "weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit eines abweichenden Verständnisses" der Normen, soweit es um KI geht.

In KI-Fällen genüge es, wenn ein menschlicher Beitrag den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst. Aus Sicht des Senats kommt es dabei letztlich nicht auf Art und Intensität des menschlichen Beitrages an. Insbesondere sah der Senat davon ab, sich festzulegen, ob über eine Hersteller- bzw. Eigentümerstellung hinaus auch "Handlungen mit einem engeren Bezug zu der aufgefundenen technischen Lehre erforderlich sind". Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand seien Systeme ohne jedwede menschliche Einflussnahme (noch) nicht existent, sodass die Herleitung der Erfinderstellung auch bei Einsatz von KI stets möglich sei. 

Mit anderen Worten: Künstliche Intelligenzen können laut BGH nicht ganz ohne menschlichen Einfluss etwas "erfinden" – jedenfalls noch nicht. 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56269 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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