Gebot der Staatsferne der Presse
Medienhäuser sind auf Erlöse aus Anzeigenverkäufen angewiesen. Aber dürfen Kommunen ihnen mit kostenlosen Stellenanzeigen Konkurrenz machen? Der BGH sagt: Nein, das verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
Die kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen in dem Online-Portal eines Landkreises verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und ist wettbewerbswidrig, so der BGH (Urt. v. 26.09.2024, Az. I ZR 142/23). Ein entsprechendes Angebot des niedersächsischen Landkreises Grafschaft Bentheim sei als geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand einzuordnen - und daher wettbewerbswidrig. Das höchste deutsche Zivilgericht bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Der beklagte Landkreis hatte auf einer eigenen Internetseite für den Landkreis als Wohn- und Arbeitsort geworben und dort kostenlos Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht.
Dagegen klagte der Verlag der Grafschafter Nachrichten (GN), der online selbst kostenpflichtig Stellenangebote betreibt. Er sah unter anderem das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse verletzt. Nach diesem Grundsatz darf sich der Staat nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen. Nachdem das Landgericht (LG) Osnabrück die Klage der GN zunächst abgewiesen hatte, bekam der Verlag schließlich am OLG recht. Der Landkreis legte gegen das Urteil beim BGH Revision ein - die nun aber ohne Erfolg blieb. Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal stellt laut BGH eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar – und zwar unabhängig davon, dass sie unentgeltlich stattfindet. Anders als private Unternehmen könne sich die öffentliche Hand der lauterkeitsrechtlichen Überprüfung ihres Verhaltens nicht dadurch entziehen, dass sie etwas unentgeltlich anbietet. Schließlich ist sie auch nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen, so der BGH.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56269 (abgerufen am: 20.05.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag